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Informationen zum Dokument  BGE 112 III 79  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG kann vor Bundesgericht neue Tats ...
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19. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 20. November 1986 i.S. F.
 
 
Regeste
 
Novenverbot im Verfahren vor Bundesgericht (Art. 79 Abs. 1 OG).  
 
BGE 112 III, 79 (80)Aus den Erwägungen:
 
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Das Betreibungsamt und die kantonalen Aufsichtsbehörden haben allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts von Amtes wegen die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Beschränkungen der Pfändbarkeit gemäss den Art. 92 und 93 SchKG massgeblich sind (BGE 108 III 12; BGE 107 III 2 mit weiteren Hinweisen). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Parteien von ihren Mitwirkungspflichten befreit sind. Es obliegt ihnen im Gegenteil, den Richter über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihnen zugänglichen Beweismittel anzugeben. Der Richter, der von Amtes wegen den Sachverhalt feststellen muss, hat nur dann zu eigenen Abklärungen zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist, dass die Parteien den Sachverhalt vollständig dargelegt haben (vgl. BGE 107 II 236). Aus prozessualen Gründen ist zudem - in der Regel - erforderlich, dass die entsprechenden Parteivorbringen bereits vor der ersten kantonalen Instanz erhoben worden sind (vgl. BGE 108 III 12).
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Der Rekurrent behauptet zu Recht nicht, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Pflicht zu eigenen Abklärungen BGE 112 III, 79 (81)der kantonalen Behörden erfüllt waren. Es bleibt daher bei den tatsächlichen Feststellungen, welche die kantonale Aufsichtsbehörde gestützt auf die Parteivorbringen getroffen hat.
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