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Informationen zum Dokument  BGE 107 III 15  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 192 Abs. 2 ZGB hat die Ehefrau ihren Arbeitserwerb,  ...
2. Die Vorinstanz glaubte, das Problem auf die Weise lösen z ...
3. Wie das Bundesgericht in BGE 66 III 86 ff. entschieden hat, is ...
4. Im vorliegenden Fall wird nicht geltend gemacht, der Ehemann s ...
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5. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 21. Januar 1981 i.S. G. (Rekurs)
 
 
Regeste
 
Lohnpfändung in der Sondergutsbetreibung gegen die Ehefrau.  
 
Sachverhalt
 
BGE 107 III, 15 (16)A.- In der Betreibung Nr. 1 580 gegen G. für eine Forderung von Fr. 16'500.-, für welche das Sondergut der Schuldnerin haftet, pfändete das Betreibungsamt Birr am 12. September 1980 vom Nettolohn der Schuldnerin in der Höhe von Fr. 1'105.50 monatlich auf die Dauer eines Jahres eine Quote von 80%. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Schuldnerin beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, die pfändbare Quote auf 50% des Nettolohnes herabzusetzen. Mit Entscheid vom 6. Oktober 1980 hiess der Gerichtspräsident die Beschwerde gut und änderte die Pfändungsverfügung entsprechend dem Antrag der Schuldnerin ab. Auf Beschwerde der Gläubigerin hin hob die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere kantonale Aufsichtsbehörde diesen Entscheid am 20. November 1980 auf und stellte die ursprüngliche Pfändungsverfügung wieder her.
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B.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt die Schuldnerin erneut, die pfändbare Quote auf 50% des Nettolohnes herabzusetzen.
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Die Gläubigerin enthält sich eines Antrags, während das Betreibungsamt keine Vernehmlassung eingereicht hat.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
 
1. Nach Art. 192 Abs. 2 ZGB hat die Ehefrau ihren Arbeitserwerb, der nach Art. 191 Ziff. 3 ZGB zu ihrem gemäss Art. 192 Abs. 1 ZGB unter den Regeln der Gütertrennung stehenden Sondergut gehört, soweit erforderlich für die Bedürfnisse des Haushalts zu verwenden; nach Art. 246 Abs. 1 ZGB kann der Ehemann bei Gütertrennung verlangen, dass ihm die Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag leiste. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Leistungen, auf die der Ehemann nach diesen Bestimmungen Anspruch hat, beim Vollzug einer Lohnpfändung gegen den Ehemann als Einkünfte in Rechnung zu stellen, so dass sich die pfändbare Lohnquote entsprechend erhöht. Sofern nicht bereits ein Entscheid der in Art. 246 Abs. 2 ZGB erwähnten BGE 107 III, 15 (17)zuständigen Behörde vorliegt, haben dabei die Betreibungsbehörden den von der Ehefrau zu leistenden Beitrag vorfrageweise festzusetzen (BGE 94 III 4 ff., mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, wie die Pflicht der Ehefrau, aus ihrem Arbeitserwerb einen angemessenen Beitrag an die ehelichen Lasten zu leisten, bei der Lohnpfändung in der gegen die Ehefrau gerichteten Sondergutsbetreibung zu berücksichtigen ist.
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2. Die Vorinstanz glaubte, das Problem auf die Weise lösen zu können, dass sie auf das Recht des Ehemannes, sich für seine Ansprüche gegenüber der Ehefrau der Pfändung anzuschliessen (Art. 174 ZGB und 111 SchKG), hinwies und feststellte, der Ehemann habe von diesem Recht innerhalb der gesetzlichen Anschlussfrist keinen Gebrauch gemacht. Indessen setzt die Anschlusspfändung voraus, dass die Forderung des Ehegatten fällig ist (LEMP, N. 9 zu Art. 174 ZGB); auf jeden Fall muss die Forderung, für welche der Pfändungsanschluss erklärt werden will, bereits entstanden sein. Beides trifft für die Forderung des Ehemannes auf Leistung eines Beitrags aus dem künftigen Lohn seiner Frau nicht zu. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Anschlusspfändung vermag somit das Problem, wie der Beitragspflicht der Ehefrau in der gegen diese gerichteten Betreibung Rechnung zu tragen ist, nicht zu lösen.
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3. Wie das Bundesgericht in BGE 66 III 86 ff. entschieden hat, ist der Anspruch des Ehemannes auf einen angemessenen Beitrag der Frau an die ehelichen Lasten grundsätzlich auch in der gegen die Frau gerichteten Betreibung zu wahren. Man kann sich fragen, ob es nicht gerechtfertigt wäre, bei der Pfändung des Lohnes einer Ehefrau den ganzen von dieser zu leistenden Beitrag in Abzug zu bringen. Eine solche Lösung entspräche nicht nur der Praxis in den Betreibungen gegen den Ehemann, sondern würde auch dem Umstand Rechnung tragen, dass mit dem Beitrag der Frau regelmässig auch ein Teil der - infolge ihrer Berufstätigkeit erhöhten - Lebenskosten des Ehepaares gedeckt wird. Die volle Berücksichtigung des Beitrages der Frau an die ehelichen Lasten wäre gleichsam das Gegenstück dafür, dass in der gegen die Frau selber gerichteten Betreibung kein Notbedarf zu berechnen wäre, weil der Ehemann nach Art. 160 Abs. 2 ZGB für den Unterhalt der Familie aufkommen muss, soweit er dazu in der Lage ist. Je nach der entsprechend den Verhältnissen sehr unterschiedlichen Höhe BGE 107 III, 15 (18)des Beitrags der Frau wäre allerdings nicht zu vermeiden, dass der Ehemann und seine Gläubiger durch eine solche Regelung gegenüber den Gläubigern der Frau begünstigt werden könnten, nämlich dann, wenn der Beitrag bei grossem Verdienst der Frau sehr hoch ist.
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Wie es sich mit dieser Frage verhält, braucht indessen nicht abschliessend entschieden zu werden. Jedenfalls haben es die Gläubiger der Frau hinzunehmen, dass die einem Verdienst nachgehende Schuldnerin als Beitrag an die ehelichen Lasten ihren eigenen Notbedarf selbst deckt und den Ehemann nur den darüber hinausgehenden Familienunterhalt tragen lässt, sofern der Ehemann nicht auf weitere Leistungen der Frau angewiesen ist; sie können sich nicht darauf berufen, dass der Ehemann zum Unterhalt seiner Frau verpflichtet ist, da diese Verpflichtung ausschliesslich im Interesse der Ehefrau und der Familie und keinesfalls zum Vorteil der Gläubiger der Frau aufgestellt worden ist (BGE 66 III 87 /88). Mindestens im Umfang des eigenen Notbedarfs der Ehefrau ist daher eine Beitragspflicht ihrerseits zu unterstellen, die bei der Pfändung ihres Lohnes ohne weiteres zu berücksichtigen ist. Diese Lösung hat den Vorteil der Einfachheit für sich, da es für den Betreibungsbeamten leichter ist, den Notbedarf der Schuldnerin zu errechnen, als zu entscheiden, welcher Beitrag der Ehefrau an die ehelichen Lasten angemessen ist. Sie entspricht gleichzeitig dem vollstreckungsrechtlichen Grundsatz, dass dem Gläubiger der Zugriff auf das Einkommen seines Schuldners nur insoweit zusteht, als dieses Einkommen das Lebensnotwendige übersteigt. Nur wenn die Schuldnerin oder deren Ehemann geltend machen, der letztere sei auf einen höheren Beitrag an die ehelichen Lasten angewiesen, z.B. weil er diese sonst mit seinem Einkommen nicht zu tragen vermöge, hat der Betreibungsbeamte die Verhältnisse umfassender abzuklären und allenfalls einen höheren Betrag als das Existenzminimum der Frau als Beitrag im Sinne von Art. 192 Abs. 2 und Art. 246 Abs. 1 ZGB vom Lohn in Abzug zu bringen. Ein Sonderfall liegt vor, wenn gleichzeitig auch der Ehemann betrieben und sein Lohn gepfändet wird. Hier muss darauf geachtet werden, dass in den beiden Betreibungen nicht von einem verschieden hohen Beitrag der Ehefrau ausgegangen wird.
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4. Im vorliegenden Fall wird nicht geltend gemacht, der Ehemann sei auf einen höheren Beitrag seiner Frau an die BGE 107 III, 15 (19)ehelichen Lasten angewiesen, als es deren Notbedarf entspricht. Zur Bestimmung der pfändbaren Quote ist daher der Notbedarf der Rekurrentin zu ermitteln. Einer Rückweisung an die Vorinstanz bedarf es hiefür nicht. Die Rekurrentin hat mit ihrer Beschwerde und mit dem Rekurs beantragt, die Pfändung auf 50% ihres Lohnes zu beschränken. Über diesen Antrag darf das Bundesgericht nicht hinausgehen (Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG). Nun steht jedoch ausser Frage, dass das Existenzminimum der Rekurrentin nicht geringer ist als 50% ihres nach vorinstanzlicher Feststellung Fr. 1'105.50 betragenden Monatslohnes. Der monatliche Grundbetrag für einen im Haushalt Angehöriger lebenden, alleinstehenden Schuldner beträgt nach den bis Ende 1980 geltenden Richtlinien allein Fr. 530.- monatlich. Zu diesem Betrag kommen noch verschiedene Nebenkosten wie insbesondere ein angemessener Anteil am Mietzins der ehelichen Wohnung hinzu. Ein Abzug von 50% vom Nettolohn der Rekurrentin als Beitrag an die ehelichen Lasten ist daher auf jeden Fall gerechtfertigt, so dass der Rekurs gutzuheissen ist.
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Aus den Akten ergibt sich freilich, dass die Rekurrentin nicht voll erwerbstätig ist, sondern nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht. Man könnte sich fragen, ob es auch in einem solchen Fall richtig sei, das ganze Existenzminimum der Ehefrau als Beitrag an die ehelichen Lasten zu berücksichtigen. Bei Teilzeitarbeit in nur geringem Umfang würde dies dazu führen, dass der Lohn einer verheirateten Frau kaum je gepfändet werden könnte. Eine solche Lösung würde den Verhältnissen nicht gerecht. Bei geringer Teilzeitbeschäftigung darf deshalb nur ein entsprechender Teil des Existenzminimums als Beitrag an die ehelichen Lasten von der Pfändung ausgenommen werden. Auf diese Frage braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, weil der der Rekurrentin zu belassende Betrag von rund Fr. 550.- monatlich ohnehin wesentlich geringer ist als deren volles Existenzminimum.
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Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben; die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Birr vom 12. September 1980 wird dahin abgeändert, dass die Lohnpfändung auf 50% des monatlichen Nettolohnes beschränkt wird.
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