VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGE 85 III 93  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Regeste
Sachverhalt
Erwägungen:
2. Die Vorinstanz hat mit Recht angenommen, dass die im Kollokati ...
3. Der dem Kollokationsplan in Sachen Pharmexa AG anhaftende Mang ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
22. Auszug aus dem Entscheid vom 24. August 1959 i.S. Handelsbank Luzern AG
 
 
Regeste
 
Kollokationsplan im Konkurs.  
 
Sachverhalt
 
BGE 85 III, 93 (93)A.- Am 24. Dezember 1957 wurde über Leo Lippuner in Flums der Konkurs eröffnet. Am 28. Dezember 1957 fiel auch die Pharmexa AG, deren einziger Verwaltungsrat Leo Lippuner war, in Konkurs. Am 17. Januar 1958 meldete BGE 85 III, 93 (94)die Handelsbank Luzern AG auf Grund eines von Lippuner ausgestellten und von der Pharmexa AG akzeptierten Wechsels im Konkurs über Lippuner eine Forderung von Fr. 7723.25, im Konkurs über die Pharmexa AG eine solche von Fr. 7704.25 an. (Die Differenz der Forderungsbeträge erklärt sich daraus, dass ein Kostenbetrag von Fr. 19.- nur im Konkurs über Lippuner geltend gemacht wurde.) Gemäss Veröffentlichung im Schweiz. Handelsamtsblatt Nr. 166 vom 19. Juli 1958 legte das Konkursamt Sargans in beiden Konkursen den Kollokationsplan vom 21. bis zum 30. Juli 1958 zur Einsicht auf. Im Kollokationsplan für den Konkurs über Lippuner ist die Forderung der Handelsbank Luzern AG unter der Ordnungsnummer 14 als in 5. Klasse zugelassen eingetragen. Im Kollokationsplan für den Konkurs über die Pharmexa AG ist diese Forderung unter Nr. 13 lediglich als angemeldet vorgemerkt. An der Stelle, wo der zugelassene Betrag anzugeben gewesen wäre, findet sich ein Querstrich. In der Kolonne "Bemerkungen" heisst es mit Bezug auf diese Forderung: "pro memoria in Konkurs Leo Lippuner, berücksicht." (sic). Am Ende des Kollokationsplans wird unter "Bestreitungen" nur die Forderung Nr. 23 (Schwegler) aufgeführt mit dem Beifügen: "Im übrigen werden sämtliche Ansprachen, mit Einschluss der auf einzelnen Massegegenständen haftenden dinglichen Rechte (Pfandrechte und Dienstbarkeiten) nach Bestand, Höhe und Rang anerkannt". Eine Spezialanzeige im Sinne von Art. 249 Abs. 3 SchKG wurde der Handelsbank Luzern AG nicht zugestellt.
1
B.- Am 8. Juni 1959 sandte das Konkursamt der Handelsbank AG die Spezialanzeige über die Auflegung der Verteilungsliste (Art. 263 Abs. 2 SchKG). Darin stand mit Bezug auf die ihr zukommenden Dividenden:
2
"1. Konkurs Leo Lippuner ...
3
Zugelassene Forderung, Zinsen & Kosten Fr. 7723.25
4
Treffnis Fr. 828.10
5
BGE 85 III, 93 (95)Verlust Fr. 6895.15
6
2. Konkurs Pharmexa AG
7
Zugelassene Forderung, Zinsen & Kosten Fr. - - -
8
Treffnis Fr. - - -
9
Verlust Fr. - - -."
10
C.- Hierauf führte die Handelsbank Luzern AG am 13. Juni 1959 Beschwerde, mit der sie im wesentlichen beantragte, der Kollokationsplan und die Verteilungsliste im Konkurs Pharmexa AG seien aufzuheben und das Konkursamt sei anzuweisen, den Kollokationsplan und die Verteilungsliste neu zu erstellen und dabei ihre Forderung gemäss Anmeldung zu kollozieren und als dividendenberechtigt zu erklären.
11
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 6. Juli 1959 abgewiesen mit der Begründung, der Verteilungsplan entspreche dem Kollokationsplan, der rechtskräftig geworden sei, da die Beschwerdeführerin es versäumt habe, ihn binnen der Frist von Art. 250 Abs. 1 SchKG durch Klage anzufechten.
12
D.- Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin unter Erneuerung ihres Beschwerdebegehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Dieses schützt ihren Rekurs im Sinne der nachfolgenden
13
 
Erwägungen:
 
2. Die Vorinstanz hat mit Recht angenommen, dass die im Kollokationsplan enthaltenen Entscheidungen über die Konkursforderungen mit dem unbenützten Ablauf der Frist von Art. 250 Abs. 1 SchKG rechtskräftig werden, selbst wenn ein Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen wurde, die in Art. 249 Abs. 3 SchKG vorgesehene Spezialanzeige nicht oder zu spät erhalten hat (BGE 24 I 385Erw. 3,BGE 34 I 606= Sep.ausg. 1 S. 117 Erw. 3, 11 S. 176;BGE 68 III 143). Die eindeutige Vorschrift von Art. 250 Abs. 1 SchKG will die Frist für die Anfechtung des Kollokationsplans so regeln, dass sie an einem auf einfache Weise feststellbaren Termin für alle Gläubiger zugleich abläuft. Das verbietet die Annahme, BGE 85 III, 93 (96)dass die Klagefrist für die abgewiesenen Gläubiger erst mit dem Empfang der Spezialanzeige im Sinne von Art. 249 Abs. 3 SchKG zu laufen beginne. Bei dieser Bestimmung kann es sich vielmehr nur um eine Ordnungsvorschrift handeln, deren Verletzung bloss Schadenersatzansprüche begründen kann (vgl. die beiden zuerst angeführten Entscheide). Wäre die Forderung der Rekurrentin im Kollokationsplan für den Konkurs über die Pharmexa AG abgewiesen worden, so müsste sich die Rekurrentin, die innert der erwähnten Frist nichts vorgekehrt hat, also damit abfinden, dass sie in diesem Konkurse leer ausgeht.
14
Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass das Konkursamt die von der Rekurrentin im Konkurs über die Pharmexa AG angemeldete Forderung abgewiesen habe. Angesichts der im tatsächlichen Teil dieses Urteils unter A wiedergegebenen Bemerkungen am Ende des Kollokationsplans könnte man sich eher fragen, ob das Amt diese - zunächst nur pro memoria vorgemerkte - Forderung schliesslich doch noch zugelassen habe. In Wirklichkeit fehlt es jedoch an einer Entscheidung über die Anerkennung dieser Forderung, wie Art. 245 SchKG sie verlangt. Als Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung kann nur eine Erklärung der Konkursverwaltung gelten, die in unmissverständlicher Weise zu erkennen gibt, ob der betreffende Gläubiger am Konkursergebnis teilnehmen soll oder nicht. Eine solche Erklärung hat das Konkursamt im Konkurs über die Pharmexa AG bezüglich der Forderung der Rekurrentin nicht abgegeben. Man weiss nicht sicher, ob es diese Forderung im Konkurse über die Pharmexa AG endgültig oder allenfalls "zur Zeit" (vgl.BGE 51 III 200f.) abweisen oder im Gegenteil grundsätzlich zulassen oder sich vorbehalten wollte, den Kollokationsplan mit Bezug auf diese Forderung je nach dem Ergebnis des Konkurses über Leo Lippuner gemäss Art. 59 Abs. 2 KV zu ergänzen. Lag somit hinsichtlich dieser Forderung keine eindeutig auf Zulassung oder Abweisung lautende Verfügung vor, so fehlte in diesem Punkte die Grundvoraussetzung BGE 85 III, 93 (97)für eine von der Rekurrentin oder einem andern Gläubiger anzuhebende Klage auf Anfechtung des Kollokationsplans gemäss Art. 250 SchKG, sodass die Unterlassung einer solchen Klage der Rekurrentin nicht schaden kann. Dass das Konkursamt die Forderung der Rekurrentin im Konkurs über die Pharmexa AG zwar als angemeldet vormerkte, aber nicht in klarer Weise über ihre Zulassung oder Abweisung verfügte, bedeutet einen formellen Mangel des Kollokationsplans, der nicht durch Klage, sondern durch Beschwerde geltend zu machen ist (vgl.BGE 41 III 280,BGE 53 III 140,BGE 54 III 275, BGE 83 III 44, 81).
15
Für die Beschwerde gegen den Kollokationsplan gilt nun allerdings grundsätzlich die gleiche Frist wie für die Klage gemäss Art. 250 SchKG, d.h. die zehntägige Frist für diese Beschwerde ist für alle Beteiligten vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung des Kollokationsplans an zu berechnen, sofern wenigstens der Plan an diesem Tage aufgelegt worden ist (BGE 71 III 182/183 und dortige Hinweise). Die so berechnete Frist war längst abgelaufen, als die Rekurrentin Beschwerde führte. In Fällen wie dem vorliegenden kann diese Befristung der Beschwerde jedoch nicht gelten. Der Umstand, dass der Kollokationsplan im Konkurs über die Pharmexa AG mit Bezug auf die darin als angemeldet eingetragene Forderung der Rekurrentin keine klare Entscheidung enthält, hat zur Folge, dass dieser Plan als Grundlage für die Erstellung der Verteilungsliste schlechterdings untauglich ist; denn es lässt sich daraus eben nicht entnehmen, ob die Forderung der Rekurrentin bei der Verteilung berücksichtigt werden soll oder nicht. Weist der Kollokationsplan einen solchen Mangel auf, so muss die Beschwerde auch noch im Anschluss an die Zustellung der Spezialanzeige über die Auflegung der Verteilungsliste (Formular Nr. 10) zulässig sein. Die vorliegende Beschwerde ist also rechtzeitig.
16
3. Der dem Kollokationsplan in Sachen Pharmexa AG anhaftende Mangel kann entgegen der Auffassung der Rekurrentin selbstverständlich nicht in der Weise BGE 85 III, 93 (98)behoben werden, dass das Konkursamt angewiesen wird, die Forderung der Rekurrentin zu kollozieren und als dividendenberechtigt zu erklären. Vielmehr ist das Konkursamt aufzufordern, die von ihm bisher nicht getroffene Entscheidung über die Anerkennung dieser Forderung nachzuholen, d.h. den Kollokationsplan durch eindeutige Zulassung oder Abweisung dieser Forderung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 KV zu ergänzen, den ergänzten Kollokationsplan unter öffentlicher Bekanntmachung wieder aufzulegen und im Falle, dass die Forderung der Rekurrentin endgültig zugelassen werden sollte, die Verteilungsliste entsprechend abzuändern.
17
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).