15. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Politische Gemeinde U. und Staatssekretariat für Migration (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) | |
1C_648/2023 vom 8. Oktober 2024 | |
Regeste | |
Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 57 Abs. 9 aBüG (in der seit 1. Juli 1985 geltenden Fassung); Verlust des Schweizer Bürgerrechts bei Geburt im Ausland; Erstreckung dieses Verlusts auf die Ehefrau; Vorliegen einer echten Lücke.
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Sachverhalt | |
A. ersuchte am 10. bzw. 14. Juli 2022 beim Amt für Gemeinden und Bürgerrecht des Kantons St. Gallen sinngemäss um Feststellung ihres Schweizer Bürgerrechts (Heimatort U.). Am 30. November 2022 teilte der Chef konsularischer Dienstleistungen an der Schweizerischen Botschaft in Argentinien dem Amt für Gemeinden und Bürgerrecht mit, dass weder C. noch A. bei der Botschaft angemeldet gewesen seien. Nachdem A. das rechtliche Gehör gewährt wurde, stellte das Departement des Innern des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 14. März 2023 fest, diese sei nicht Bürgerin von U. und damit auch nicht Schweizer Bürgerin.
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B. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A. wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 24. Oktober 2023 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. November 2023 gelangt A. an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2023 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie Bürgerin von U. und damit Schweizer Bürgerin sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (...)
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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(Auszug)
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Art. 10 Abs. 1 aBüG (in der bis zum 30. Juni 1985 geltenden Fassung; AS 1985 420 ff.) sah vor, dass das im Ausland geborene Kind eines ebenfalls im Ausland geborenen Schweizerbürgers, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, das Schweizerbürgerrecht mit Vollendung des 22. Lebensjahres verwirkt, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Aus- oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizerbürgerrecht behalten zu wollen. Die Vorinstanz erwägt in der Folge zu Recht, dass C. als in erster Generation im Ausland geborenes Kind nicht unter diese Verwirkungsregelung fiel. Die in der ersten Auslandschweizergeneration im Ausland geborenen Personen behielten das Schweizer Bürgerrecht ohne jede Meldung (vgl. Botschaft vom 18. April 1984 zur Änderung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [Bürgerrecht der Kinder eines schweizerischen Elternteils], BBl 1984 II 211 ff., 225 Ziff. 292). Es ist daher unerheblich, ob die Geburt von C. einer schweizerischen Behörde im Inland oder Ausland gemeldet oder er als Schweizer Bürger in einem schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen gewesen ist. Er verfügte - entgegen dem Departement des Innern (vgl. dazu E. 3.4 hiernach) - im Zeitpunkt der Eheschliessung (1972) weiterhin über das Schweizer Bürgerrecht. Die | |
3.3 Auf den 1. Juli 1985 wurde Art. 10 Abs. 1 aBüG abgeändert (AS 1985 420 ff.) und die Verwirkungsregelung auf die erste im Ausland geborene Generation ausgedehnt. Ziel der Revision war es, Kinder verheirateter Schweizerinnen mit denjenigen verheirateter Schweizer beim Erwerb des Schweizerbürgerrechts gleichzustellen (BGE 114 Ib 257 E. 2). Als Übergangsbestimmung war in Art. 57 Abs. 9 aBüG vorgesehen, dass das im Ausland geborene Kind, dessen Vater oder Mutter in der Schweiz geboren ist und das bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1984 über die Änderung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts mehr als 22 Jahre alt ist oder innert dreier Jahre das 22. Lebensjahr vollendet und für das die Voraussetzungen von Art. 10 aBüG erfüllt sind, das Schweizer Bürgerrecht verliert, wenn es nicht innert dreier Jahre seit der Gesetzesänderung die dort vorgesehene Meldung oder Erklärung abgibt. Von der Vorinstanz wird verbindlich und insoweit unbestritten festgestellt, aus den Akten gehe hervor, dass C. seinerzeit keine Handlung vorgenommen habe, die eine Verwirkung seines Schweizer Bürgerrechts verhindert hätte. Er verwirkte das Schweizer Bürgerrecht somit am 1. Juli 1988.
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Die Sichtweise des kantonalen Departements läuft im Wesentlichen auf eine rückwirkende Wirkung (ex tunc) des Verlusts des Schweizer Bürgerrechts gemäss Art. 10 Abs. 1 aBüG hinaus. Die Vorinstanz hat sich zu einer solchen ex tunc-Wirkung der Verwirkung, d.h. rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt, nicht explizit geäussert, aber eine solche in Bezug auf C. implizit verneint und eine ex tunc-Wirkung in Bezug auf seine Ehefrau (rückwirkend auf den Zeitpunkt der Heirat) offengelassen (vgl. E. 4.5 hiernach). Wie es | |
4.2 Die Vorinstanz zieht den am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Art. 10 Abs. 2 aBüG lückenfüllend auf den durch Heirat abgeleiteten Bürgerrechtserwerb heran. Sie begründet dies einerseits mit dem Abstammungsprinzip, das nach wie vor den wichtigsten Erwerbsgrund des Bürgerrechts darstelle. Der hier interessierende Erwerbsgrund der Heirat habe seit jeher einen vergleichsweise untergeordneten Stellenwert gehabt, was sich auch darin zeige, dass dieser im Zuge der beiden Gesetzesrevisionen der 1980er-Jahre abgeschafft worden sei. Aus den Materialien ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber ausländische Frauen, die durch Heirat mit einem Schweizer Bürger das Bürgerrecht erworben hätten, im Verhältnis zu Kindern eines Schweizer Bürgers bei der Verwirkungsfolge zu bevorzugen beabsichtigt habe. Damit sei ein qualifiziertes Schweigen zu verneinen. Für eine analoge Anwendung von Art. 10 Abs. 2 aBüG spreche andererseits der vom Gesetzgeber bei der Ausdehnung der Verwirkungsfolge auf die Kinder zum Ausdruck gebrachte Grundsatz, dass Bürgerrechtserwerbende das bürgerrechtliche Schicksal derjenigen Person teilten, deretwegen sie das Schweizer Bürgerrecht erhalten hätten. Es seien keine überzeugenden Gründe | |
4.4 Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine Gesetzeslücke, die vom Gericht zu füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entnehmen ist. | |
Ob eine zu füllende Lücke oder ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte. Lücken können oftmals auf dem Weg der Analogie geschlossen werden (BGE 146 III 426 E. 3.1; BGE 144 IV 97 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Umgekehrt ist Voraussetzung für die analoge Anwendung eines Rechtssatzes, dass zunächst das Vorliegen einer Lücke im Gesetz festgestellt wird (zum Ganzen: BGE 149 IV 376 E. 6.6; BGE 146 III 426 E. 3.1; je mit Hinweisen).
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4.4.3 Die Schweizer Bürgerrechtsgesetzgebung ist und war geprägt vom herkömmlichen Abstammungsprinzip (ius sanguinis), das seit jeher den wichtigsten Erwerbsgrund für das Schweizer Bürgerrecht darstellt (vgl. dazu bereits BBl 1951 II 669 ff., 679 und 690). Der seit 1848 (zunächst ausnahmslos) geltende Grundsatz der | |
4.4.4 Der Erwerbsgrund der Heirat wurde bei Erlass des aBüG von 1951 insbesondere (noch) mit der Begründung beibehalten, dass "die Einheitlichkeit des Bürgerrechts vorerst der Ehegatten, dann aber auch der Kinder nach wie vor für richtig und erwünscht" erachtet worden sei (BBl 1951 II 669 ff., 683 mit dem Hinweis, wonach eine Änderung die Streichung von Art. 54 Abs. 4 aBV verlangt hätte, was die Schaffung eines neuen Bürgerrechtsgesetzes massiv verzögert hätte). Der Gesetzgeber hat dem Prinzip der Einheit des Bürgerrechts in der Familie (damals) somit einen hohen Stellenwert eingeräumt. Er lehnte es ausdrücklich ab, das Bürgerrecht als ein Individualrecht aufzufassen, da die damalige Rechtsordnung von der Vorstellung geprägt war, die Familie stelle eine dem männlichen "Oberhaupt" unterstehende Einheit dar: "Das schweizerische öffentliche Recht behandelt in all seinen Teilen die Familie grundsätzlich als Einheit. [...] Es ist lediglich Übertragung dieses grundlegenden Gedankens des schweizerischen Rechts auf die Bürgerrechtsgesetzgebung, wenn diese bestimmt, Mann und Frau und minderjährige Kinder sollten das gleiche bürgerrechtliche Schicksal haben. Der Entwurf geht von dieser herkömmlichen Auffassung aus. Dem | |
Das Bundesgericht argumentierte im besagten Urteil zwar mit dem Prinzip der Unverlierbarkeit des Schweizerbürgerrechts und dem Ausnahmecharakter von Art. 10 aBüG und der damals einschlägigen Übergangsbestimmung in Art. 57 Abs. 3 aBüG. Angesichts des doppelten Ausnahmecharakters von Art. 57 Abs. 3 aBüG und seiner grossen Tragweite (Verlust des angestammten Schweizerbürgerrechts) erscheine es als geboten, bei der Auslegung nicht über den Wortlaut hinauszugehen; die Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts einer unter Art. 10 Abs. 1 aBüG fallenden Person soll sich nicht auf seine unmündigen Kinder erstrecken (BGE 91 I 382 E. 6b). Ein allfälliger Verlust erweist sich aber für eine Ehefrau, die wie hier gebürtige Ausländerin ist, als weit weniger einschneidend, da sie nicht ihr angestammtes, sondern das allein durch Heirat abgeleitete Bürgerrecht verliert. | |
Da in der damaligen Beschwerde sodann anerkannt war, dass die Ehefrau bürgerrechtlich das Schicksal des Ehemanns teile (vgl. BGE 91 I 382 E. 4), musste sich das Bundesgericht nicht zu dieser Frage äussern. Die Vorinstanz (Obergericht des Kantons Aargau) hatte hierzu festgehalten, das aBüG sage zwar nichts über die Erstreckung der Verwirkung auf die Ehefrau, doch ergebe sich diese Erstreckung klar aus dem Sinn und Geist der Art. 10 und 57 aBüG; die gegenteilige Auslegung würde zu unsinnigen Ergebnissen führen, indem der gebürtige Schweizer das Schweizerbürgerrecht verlieren, die gebürtige Ausländerin es dagegen behalten würde (vgl. BGE 91 I 382 Sachverhalt Bst. A). Dem ist zuzustimmen: Im Ergebnis wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, wenn gebürtige Schweizer ihr Bürgerrecht mangels Meldung bzw. Beibehaltungserklärung verwirkten, gebürtige Ausländerinnen, deren einzige Verbindung zur Schweiz ihre Heirat mit einem Schweizer sein dürfte, ihr durch Heirat abgeleitetes Schweizer Bürgerrecht selbst ohne Meldung beibehalten könnten.
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4.4.6 Seit der am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Änderung von Art. 10 Abs. 2 aBüG werden Kinder in die Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts ihrer Eltern mit einbezogen (vgl. E. 4.1 hiervor), weshalb die unter altem Recht entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 91 I 382) nicht mehr aktuell ist. In der Botschaft | |
Eine Erstreckung der Verwirkungsfolgen (analog Art. 10 Abs. 2 aBüG in der Fassung von 1985) muss umso mehr für die ursprünglich ausländische Ehefrau gelten, zumal ihr Bezug zur Schweiz noch geringer ist als derjenige ihres Ehegatten, durch dessen Heirat sie das Schweizer Bürgerrecht erst erworben hat. Im Übrigen würde die Annahme einer stillschweigenden Nichterstreckung der Verwirkungsfolgen bzw. Beibehaltung des Bürgerrechts für eine gebürtige Ausländerin ohne Bindung zur Schweiz auch zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung derjenigen Schweizer Bürgerinnen führen, die durch Heirat eines ausländischen Staatsbürgers ihr Schweizer Bürgerrecht mangels rechtzeitiger Beibehaltungserklärung verloren haben (vgl. Art. 9 Abs. 1 aBüG; aufgehoben per 1. Januar 1992; AS 1991 1034 ff.). Eine Ehefrau sollte nicht nur hinsichtlich des Erwerbs das bürgerrechtliche Schicksal des Schweizer Ehemannes teilen (so ausdrücklich Art. 54 Abs. 4 aBV [aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1983; Bundesratsbeschluss vom 29. Februar 1984 über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1983 (Änderung der Bürgerrechtsregelung; Erleichterung gewisser Einbürgerungen), BBl 1984 I 614] und Art. 3 Abs. 1 aBüG [aufgehoben per 1. Januar 1992; AS 1991 1034 ff.]), sondern auch im Falle eines Verlusts durch Verwirkung nach Art. 10 Abs. 1 aBüG.
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Ob sich eine andere Betrachtungsweise aufdrängt, wenn die Ehefrau bereits vorher Schweizer Bürgerin gewesen ist (also ebenfalls in | |
4.5 Nach dem Gesagten liegen vorliegend berechtigte Gründe vor, das Schweigen des Gesetzgebers als echte Lücke zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat somit zu Recht den am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Art. 10 Abs. 2 aBüG (vgl. E. 4.1 hiervor) lückenfüllend herangezogen, um die Erstreckung der Verwirkung des Bürgerrechts von C. auf seine beschwerdeführende Ehefrau zu begründen. Die Vorinstanz durfte somit davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Schweizer Bürgerrecht verwirkt hat, zumal sie weiterhin die argentinische Staatsangehörigkeit besitzt und deshalb mit dem Verlust nicht staatenlos wird. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz offengelassen hat, ob die Beschwerdeführerin ihr Bürgerrecht wie ihr verstorbener Ehegatte ebenfalls am 1. Juli 1988 oder ex tunc (rückwirkend auf den Zeitpunkt der Heirat) verloren hat. |