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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdef ...
Erwägung 3
4. Hat die Beschwerdeführerin das Schweizer Bürgerrecht ...
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15. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Politische Gemeinde U. und Staatssekretariat für Migration (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
1C_648/2023 vom 8. Oktober 2024
 
 
Regeste
 
Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 57 Abs. 9 aBüG (in der seit 1. Juli 1985 geltenden Fassung); Verlust des Schweizer Bürgerrechts bei Geburt im Ausland; Erstreckung dieses Verlusts auf die Ehefrau; Vorliegen einer echten Lücke.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 151 II 225 (226)A. Der 1915 in V. als Bürger von U. SG geborene B. wanderte nach Argentinien aus. Dort wurde 1944 sein Sohn C. geboren. Dieser heiratete 1972 die argentinische Staatsangehörige A. (geb. 1949) und lebte mit ihr bis zu seinem Tod im Jahr 2001 in Argentinien. Aus dieser Ehe ging die Tochter D. (geb. 1980) hervor, die mit Entscheid vom 23. Januar 2020 in der Schweiz erleichtert wiedereingebürgert wurde.
A. ersuchte am 10. bzw. 14. Juli 2022 beim Amt für Gemeinden und Bürgerrecht des Kantons St. Gallen sinngemäss um Feststellung ihres Schweizer Bürgerrechts (Heimatort U.). Am 30. November 2022 teilte der Chef konsularischer Dienstleistungen an der Schweizerischen Botschaft in Argentinien dem Amt für Gemeinden und Bürgerrecht mit, dass weder C. noch A. bei der Botschaft angemeldet gewesen seien. Nachdem A. das rechtliche Gehör gewährt wurde, stellte das Departement des Innern des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 14. März 2023 fest, diese sei nicht Bürgerin von U. und damit auch nicht Schweizer Bürgerin.
B. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A. wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 24. Oktober 2023 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. November 2023 gelangt A. an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2023 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie Bürgerin von U. und damit Schweizer Bürgerin sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (...)
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Auszug)
 
 
BGE 151 II 225 (227)Erwägung 3
 
Art. 10 Abs. 1 aBüG (in der bis zum 30. Juni 1985 geltenden Fassung; AS 1985 420 ff.) sah vor, dass das im Ausland geborene Kind eines ebenfalls im Ausland geborenen Schweizerbürgers, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, das Schweizerbürgerrecht mit Vollendung des 22. Lebensjahres verwirkt, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Aus- oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizerbürgerrecht behalten zu wollen. Die Vorinstanz erwägt in der Folge zu Recht, dass C. als in erster Generation im Ausland geborenes Kind nicht unter diese Verwirkungsregelung fiel. Die in der ersten Auslandschweizergeneration im Ausland geborenen Personen behielten das Schweizer Bürgerrecht ohne jede Meldung (vgl. Botschaft vom 18. April 1984 zur Änderung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [Bürgerrecht der Kinder eines schweizerischen Elternteils], BBl 1984 II 211 ff., 225 Ziff. 292). Es ist daher unerheblich, ob die Geburt von C. einer schweizerischen Behörde im Inland oder Ausland gemeldet oder er als Schweizer Bürger in einem schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen gewesen ist. Er verfügte - entgegen dem Departement des Innern (vgl. dazu E. 3.4 hiernach) - im Zeitpunkt der Eheschliessung (1972) weiterhin über das Schweizer Bürgerrecht. DieBGE 151 II 225 (227) BGE 151 II 225 (228)Beschwerdeführerin wiederum erwarb dieses aufgrund der damaligen Rechtslage durch Heirat (Art. 3 Abs. 1 aBüG; aufgehoben per 1. Januar 1992; AS 1991 1034 ff.).
3.3 Auf den 1. Juli 1985 wurde Art. 10 Abs. 1 aBüG abgeändert (AS 1985 420 ff.) und die Verwirkungsregelung auf die erste im Ausland geborene Generation ausgedehnt. Ziel der Revision war es, Kinder verheirateter Schweizerinnen mit denjenigen verheirateter Schweizer beim Erwerb des Schweizerbürgerrechts gleichzustellen (BGE 114 Ib 257 E. 2). Als Übergangsbestimmung war in Art. 57 Abs. 9 aBüG vorgesehen, dass das im Ausland geborene Kind, dessen Vater oder Mutter in der Schweiz geboren ist und das bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1984 über die Änderung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts mehr als 22 Jahre alt ist oder innert dreier Jahre das 22. Lebensjahr vollendet und für das die Voraussetzungen von Art. 10 aBüG erfüllt sind, das Schweizer Bürgerrecht verliert, wenn es nicht innert dreier Jahre seit der Gesetzesänderung die dort vorgesehene Meldung oder Erklärung abgibt. Von der Vorinstanz wird verbindlich und insoweit unbestritten festgestellt, aus den Akten gehe hervor, dass C. seinerzeit keine Handlung vorgenommen habe, die eine Verwirkung seines Schweizer Bürgerrechts verhindert hätte. Er verwirkte das Schweizer Bürgerrecht somit am 1. Juli 1988.
Die Sichtweise des kantonalen Departements läuft im Wesentlichen auf eine rückwirkende Wirkung (ex tunc) des Verlusts des Schweizer Bürgerrechts gemäss Art. 10 Abs. 1 aBüG hinaus. Die Vorinstanz hat sich zu einer solchen ex tunc-Wirkung der Verwirkung, d.h. rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt, nicht explizit geäussert, aber eine solche in Bezug auf C. implizit verneint und eine ex tunc-Wirkung in Bezug auf seine Ehefrau (rückwirkend auf den Zeitpunkt der Heirat) offengelassen (vgl. E. 4.5 hiernach). Wie esBGE 151 II 225 (228) BGE 151 II 225 (229)sich vorliegend verhält, braucht mit Blick auf die erhobenen Rügen und den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht näher geprüft zu werden.
4.2 Die Vorinstanz zieht den am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Art. 10 Abs. 2 aBüG lückenfüllend auf den durch Heirat abgeleiteten Bürgerrechtserwerb heran. Sie begründet dies einerseits mit dem Abstammungsprinzip, das nach wie vor den wichtigsten Erwerbsgrund des Bürgerrechts darstelle. Der hier interessierende Erwerbsgrund der Heirat habe seit jeher einen vergleichsweise untergeordneten Stellenwert gehabt, was sich auch darin zeige, dass dieser im Zuge der beiden Gesetzesrevisionen der 1980er-Jahre abgeschafft worden sei. Aus den Materialien ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber ausländische Frauen, die durch Heirat mit einem Schweizer Bürger das Bürgerrecht erworben hätten, im Verhältnis zu Kindern eines Schweizer Bürgers bei der Verwirkungsfolge zu bevorzugen beabsichtigt habe. Damit sei ein qualifiziertes Schweigen zu verneinen. Für eine analoge Anwendung von Art. 10 Abs. 2 aBüG spreche andererseits der vom Gesetzgeber bei der Ausdehnung der Verwirkungsfolge auf die Kinder zum Ausdruck gebrachte Grundsatz, dass Bürgerrechtserwerbende das bürgerrechtliche Schicksal derjenigen Person teilten, deretwegen sie das Schweizer Bürgerrecht erhalten hätten. Es seien keine überzeugenden GründeBGE 151 II 225 (229) BGE 151 II 225 (230)ersichtlich, dass dieser Grundsatz nicht auch auf ein durch Heirat abgeleitetes Schweizer Bürgerrecht Anwendung finden sollte. Schliesslich sei der Gedanke der Einheitlichkeit des Bürgerrechts für den Gesetzgeber schon bei Erlass des aBüG wegleitend gewesen und zwar nicht nur in Bezug auf den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, sondern auch hinsichtlich der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht.
Ob eine zu füllende Lücke oder ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte. Lücken können oftmals auf dem Weg der Analogie geschlossen werden (BGE 146 III 426 E. 3.1; BGE 144 IV 97 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Umgekehrt ist Voraussetzung für die analoge Anwendung eines Rechtssatzes, dass zunächst das Vorliegen einer Lücke im Gesetz festgestellt wird (zum Ganzen: BGE 149 IV 376 E. 6.6; BGE 146 III 426 E. 3.1; je mit Hinweisen).
4.4.3 Die Schweizer Bürgerrechtsgesetzgebung ist und war geprägt vom herkömmlichen Abstammungsprinzip (ius sanguinis), das seit jeher den wichtigsten Erwerbsgrund für das Schweizer Bürgerrecht darstellt (vgl. dazu bereits BBl 1951 II 669 ff., 679 und 690). Der seit 1848 (zunächst ausnahmslos) geltende Grundsatz derBGE 151 II 225 (231) BGE 151 II 225 (232)Unverlierbarkeit des Schweizer Bürgerrechts, das in ununterbrochener Reihenfolge von Generation zu Generation auf unbestimmte Zeit weitergegeben wird, ist u.a. mit Art. 10 aBüG erheblich eingeschränkt worden (vgl. CÉLINE GUTZWILLER, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse, 2008, Rz. 135 ff. und 366 mit Hinweisen auf BBl 1951 II 669 ff., 679; siehe auch BGE 91 I 386 E. 2 und 6, wonach Art. 10 aBüG eine Ausnahme vom Grundsatz der Unverlierbarkeit des Schweizerbürgerrechts statuiere). Art. 10 aBüG bzw. auch der heutige Art. 7 BüG beruhen auf der Vermutung, dass das im Ausland geborene und dort lebende Kind (bis 30. Juni 1985 der zweiten und danach auch der ersten Generation) seine Verbindung zur Schweiz aufgegeben habe und nicht mehr zurückkehren wolle. Diese Vermutung konnte bzw. kann jedoch einfach durch eine formlose Meldung oder Beibehaltungserklärung zuhanden einer Schweizer Behörde umgestossen werden (zum Ganzen vgl. CHRISTIAN R. TAPPENBECK, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, 2011, S. 293 mit Hinweisen auf die ältere Literatur). Zur Vermeidung der Staatenlosigkeit setzte bzw. setzt der Bürgerrechtsverlust stets voraus, dass das betreffende Kind noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt (so ausdrücklich Art. 10 Abs. 1 aBüG und Art. 7 Abs. 1 BüG).
4.4.4 Der Erwerbsgrund der Heirat wurde bei Erlass des aBüG von 1951 insbesondere (noch) mit der Begründung beibehalten, dass "die Einheitlichkeit des Bürgerrechts vorerst der Ehegatten, dann aber auch der Kinder nach wie vor für richtig und erwünscht" erachtet worden sei (BBl 1951 II 669 ff., 683 mit dem Hinweis, wonach eine Änderung die Streichung von Art. 54 Abs. 4 aBV verlangt hätte, was die Schaffung eines neuen Bürgerrechtsgesetzes massiv verzögert hätte). Der Gesetzgeber hat dem Prinzip der Einheit des Bürgerrechts in der Familie (damals) somit einen hohen Stellenwert eingeräumt. Er lehnte es ausdrücklich ab, das Bürgerrecht als ein Individualrecht aufzufassen, da die damalige Rechtsordnung von der Vorstellung geprägt war, die Familie stelle eine dem männlichen "Oberhaupt" unterstehende Einheit dar: "Das schweizerische öffentliche Recht behandelt in all seinen Teilen die Familie grundsätzlich als Einheit. [...] Es ist lediglich Übertragung dieses grundlegenden Gedankens des schweizerischen Rechts auf die Bürgerrechtsgesetzgebung, wenn diese bestimmt, Mann und Frau und minderjährige Kinder sollten das gleiche bürgerrechtliche Schicksal haben. Der Entwurf geht von dieser herkömmlichen Auffassung aus. DemBGE 151 II 225 (232) BGE 151 II 225 (233)Schweizerbürgerrecht die Natur eines reinen Individualrechts zuzuerkennen, würde nicht bloss einen vollständigen Bruch mit der Tradition darstellen, sondern wohl in manchen Teilen des öffentlichen Rechts zu erheblichen Schwierigkeiten führen" (BBl 1951 II 669 ff., 682 f.). Gemäss Botschaft sollten "bestimmte Tatsachen, wie auch die Einbürgerung und die Entlassung aus dem Bürgerrecht, Wirkung nicht nur für das Familienhaupt, sondern gleichzeitig auch für die Ehefrau und die minderjährigen Kinder" haben (BBl 1951 II 669 ff., 682).
Das Bundesgericht argumentierte im besagten Urteil zwar mit dem Prinzip der Unverlierbarkeit des Schweizerbürgerrechts und dem Ausnahmecharakter von Art. 10 aBüG und der damals einschlägigen Übergangsbestimmung in Art. 57 Abs. 3 aBüG. Angesichts des doppelten Ausnahmecharakters von Art. 57 Abs. 3 aBüG und seiner grossen Tragweite (Verlust des angestammten Schweizerbürgerrechts) erscheine es als geboten, bei der Auslegung nicht über den Wortlaut hinauszugehen; die Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts einer unter Art. 10 Abs. 1 aBüG fallenden Person soll sich nicht auf seine unmündigen Kinder erstrecken (BGE 91 I 382 E. 6b). Ein allfälliger Verlust erweist sich aber für eine Ehefrau, die wie hier gebürtige Ausländerin ist, als weit weniger einschneidend, da sie nicht ihr angestammtes, sondern das allein durch Heirat abgeleitete Bürgerrecht verliert.BGE 151 II 225 (233)
BGE 151 II 225 (234)Weiter hielt das Bundesgericht in BGE 91 I 382 E. 6b fest, gegen eine solche Lösung (Nichterstreckung der Verwirkungsfolgen) bestünden umso weniger Bedenken, als auf diese Kinder wiederum die Verwirkungsbestimmung des Art. 10 aBüG zuträfe. Art. 10 und Art. 57 Abs. 3 aBüG ergäben, nach ihrem Wortlaut ausgelegt, zusammen eine geschlossene, durchaus sinnvolle und befriedigende Ordnung des Inhalts, dass jede als Schweizerbürger geborene Person das Recht habe, sich nach ihrem eigenen freien Willen über die Beibehaltung des Schweizerbürgerrechts zu entscheiden. Diese Ausführungen treffen aber auf Ehefrauen nicht zu, jedenfalls soweit diese - wie die Beschwerdeführerin - nicht als Schweizerinnen geboren wurden, sondern gebürtige Ausländerinnen sind. Nicht als Schweizerbürger geborene Personen fallen von vornherein nicht unter diese Bestimmungen, was im Umkehrschluss allerdings nicht bedeutet, dass sich die Verwirkungsfolgen einer darunter fallenden Person nicht auch auf sie erstrecken könnten. Im Gegenteil spricht dies vielmehr für eine Erstreckung der Verwirkungsfolgen auf ursprünglich ausländische Ehefrauen.
Da in der damaligen Beschwerde sodann anerkannt war, dass die Ehefrau bürgerrechtlich das Schicksal des Ehemanns teile (vgl. BGE 91 I 382 E. 4), musste sich das Bundesgericht nicht zu dieser Frage äussern. Die Vorinstanz (Obergericht des Kantons Aargau) hatte hierzu festgehalten, das aBüG sage zwar nichts über die Erstreckung der Verwirkung auf die Ehefrau, doch ergebe sich diese Erstreckung klar aus dem Sinn und Geist der Art. 10 und 57 aBüG; die gegenteilige Auslegung würde zu unsinnigen Ergebnissen führen, indem der gebürtige Schweizer das Schweizerbürgerrecht verlieren, die gebürtige Ausländerin es dagegen behalten würde (vgl. BGE 91 I 382 Sachverhalt Bst. A). Dem ist zuzustimmen: Im Ergebnis wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, wenn gebürtige Schweizer ihr Bürgerrecht mangels Meldung bzw. Beibehaltungserklärung verwirkten, gebürtige Ausländerinnen, deren einzige Verbindung zur Schweiz ihre Heirat mit einem Schweizer sein dürfte, ihr durch Heirat abgeleitetes Schweizer Bürgerrecht selbst ohne Meldung beibehalten könnten.
4.4.6 Seit der am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Änderung von Art. 10 Abs. 2 aBüG werden Kinder in die Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts ihrer Eltern mit einbezogen (vgl. E. 4.1 hiervor), weshalb die unter altem Recht entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 91 I 382) nicht mehr aktuell ist. In der BotschaftBGE 151 II 225 (234) BGE 151 II 225 (235)zur Teilrevision wurde zur Erstreckung der Verwirkungsfolgen auf die Kinder festgehalten, "was für den Erwerb gilt (Art. 1 Abs. 3 [a]BüG), muss auch für den Verlust gelten" (BBl 1984 II 211 ff., 221 Ziff. 25). Trotz vereinzelten Ausnahmen vom Grundsatz der Einheit des Bürgerrechts der Familie beim Erlass des (alten) Bürgerrechtsgesetzes von 1952 (vgl. BGE 91 I 382 E. 6b) hat der Gesetzgeber doch explizit an diesem Einheitsprinzip festgehalten und mit dem 1985 neu formulierten Art. 10 Abs. 2 aBüG die Bedeutung dieses Prinzips erneut bestätigt.
Eine Erstreckung der Verwirkungsfolgen (analog Art. 10 Abs. 2 aBüG in der Fassung von 1985) muss umso mehr für die ursprünglich ausländische Ehefrau gelten, zumal ihr Bezug zur Schweiz noch geringer ist als derjenige ihres Ehegatten, durch dessen Heirat sie das Schweizer Bürgerrecht erst erworben hat. Im Übrigen würde die Annahme einer stillschweigenden Nichterstreckung der Verwirkungsfolgen bzw. Beibehaltung des Bürgerrechts für eine gebürtige Ausländerin ohne Bindung zur Schweiz auch zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung derjenigen Schweizer Bürgerinnen führen, die durch Heirat eines ausländischen Staatsbürgers ihr Schweizer Bürgerrecht mangels rechtzeitiger Beibehaltungserklärung verloren haben (vgl. Art. 9 Abs. 1 aBüG; aufgehoben per 1. Januar 1992; AS 1991 1034 ff.). Eine Ehefrau sollte nicht nur hinsichtlich des Erwerbs das bürgerrechtliche Schicksal des Schweizer Ehemannes teilen (so ausdrücklich Art. 54 Abs. 4 aBV [aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1983; Bundesratsbeschluss vom 29. Februar 1984 über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1983 (Änderung der Bürgerrechtsregelung; Erleichterung gewisser Einbürgerungen), BBl 1984 I 614] und Art. 3 Abs. 1 aBüG [aufgehoben per 1. Januar 1992; AS 1991 1034 ff.]), sondern auch im Falle eines Verlusts durch Verwirkung nach Art. 10 Abs. 1 aBüG.
Ob sich eine andere Betrachtungsweise aufdrängt, wenn die Ehefrau bereits vorher Schweizer Bürgerin gewesen ist (also ebenfalls inBGE 151 II 225 (235) BGE 151 II 225 (236)zweiter bzw. erster Generation im Ausland geboren ist und neben der ausländischen Staatsangehörigkeit noch die schweizerische besitzt), braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden (vgl. hierzu WIEDERKEHR, a.a.O., S. 160 und IMMER, a.a.O., Rz. 341 und 343 f., die sich für eine Nichterstreckung in solchen Fällen aussprechen). Jedenfalls rechtfertigt sich keine individuelle Betrachtung, wenn - wie vorliegend - eine gebürtige Ausländerin ihr Schweizer Bürgerrecht lediglich aufgrund der Heirat mit ihrem Schweizer Ehemann erworben hat und die Ehe mit einem Schweizer Bürger die einzige bestehende Verbindung zur Schweiz darstellt. In diesen Fällen liegt eine Erstreckung der Verwirkung nahe. Gründe für das Vorliegen einer unechten Lücke sind nicht ersichtlich.