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Informationen zum Dokument  BGE 121 II 134  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. a) Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG (SR 741.01) muss der Fü ...
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22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Mai 1995 i.S. S. gegen Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 16 Abs. 3 lit. g und 17 Abs. 1 SVG; Vereitelung der Blutprobe, Dauer des Führerausweisentzuges.  
 
Sachverhalt
 
BGE 121 II, 134 (135)Am 9. Januar 1990 fuhr S. mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 0,94 Gewichtspromillen Auto, worauf das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau am 9. April 1990 einen Führerausweisentzug während 13 Monaten verfügte.
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Am 20. Februar 1993 verursachte S. beim Linksabbiegen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug einen Verkehrsunfall und verliess die Unfallstelle, ohne das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Darauf entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 3. März 1994 S. den Führerausweis für 12 Monate. Die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau wies einen Rekurs von S. mit Entscheid vom 30. Mai 1994 ab.
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Dagegen erhebt S. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Entzugsdauer sei für das Führen von Personenwagen auf sechs, für alle anderen Kategorien auf zwei Monate festzusetzen.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen:
 
3. a) Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG (SR 741.01) muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer in angetrunkenem Zustand gefahren ist BGE 121 II, 134 (136)(lit. b), sowie wenn er sich vorsätzlich einer Blutprobe oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat (lit. g). Nach Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG beträgt die Entzugsdauer mindestens einen Monat. Wenn der Führer in angetrunkenem Zustand gefahren ist, beträgt der Entzug mindestens zwei Monate (Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG); ist er innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren, beträgt die Entzugsdauer mindestens ein Jahr (Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG).
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c) (Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt kein technischer Rückfall im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG vor, wenn sich innert fünf Jahren seit Ablauf des Führerausweisentzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand eine Vereitelung einer Blutprobe ereignet).
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Art. 17 Abs. 1 lit. b und d SVG beziehen sich ausschliesslich auf den Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand. Der Bundesrat verneinte ausdrücklich die zwingende Anwendung dieser Bestimmungen auf das Delikt der Vereitelung der Blutprobe (vgl. Botschaft über die Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 27. August 1986, BBl 1986 III 209, bes. S. 221 f.) und in den parlamentarischen Debatten wurde daran nichts geändert. Dass eine generelle Gleichstellung für das Verfahren des Führerausweisentzugs nicht beabsichtigt war, folgt auch aus dem Umstand, dass die Vereitelung einer Blutprobe gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. g SVG eine eigenständige Bestimmung im Vergleich zu Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG darstellt. Die gesetzliche Mindestdauer des Führerausweisentzugs wegen Vereitelung einer Blutprobe beträgt deshalb nach Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG einen Monat bei der ersten Begehung und sechs Monate, wenn der Führer innert zwei Jahren im Rückfall gehandelt hat (Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG).
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d) Strafrechtlich erfolgt gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG eine Gleichstellung des Delikts der Vereitelung der Blutprobe mit jenem des Fahrens in angetrunkenem Zustand hinsichtlich der Strafzumessung und in bezug auf die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs, wenn die Möglichkeit bestand, dass der Fahrzeuglenker bei korrektem Verhalten aufgrund des Ergebnisses der Analyse einer Blutprobe wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt worden wäre (BGE 117 IV 297). Unter den gleichen Voraussetzungen ist es auch der Verwaltungsbehörde erlaubt, sich bei der Bemessung der Dauer des Führerausweisentzugs für die Vereitelung einer Blutprobe am Massnahmerahmen für Fahren in angetrunkenem Zustand zu BGE 121 II, 134 (137)orientieren. Sie kann daher der Mindestentzugsdauer für Fahren in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b und d SVG auch bei der Vereitelung einer Blutprobe Rechnung tragen - ohne aber an diese Mindestdauer gebunden zu sein -, sofern die Schwere des Verschuldens und der Gefährdung sowie die persönlichen Umstände des Fahrzeuglenkers es rechtfertigen.
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