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Informationen zum Dokument  BGE 118 II 378  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. Der Appellationshof hat sich bei der Prüfung der Frage, o ...
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75. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Oktober 1992 i.S. H. gegen H. und Appellationshof des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 178 ZGB; Beschränkung der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten.  
 
Sachverhalt
 
BGE 118 II, 378 (379)A.- Zwischen Walter und Maria H. ist seit dem Jahre 1984 ein Ehescheidungsprozess hängig. Im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen stellte Maria H. am 8. November 1991 beim Amtsgericht u.a. das Gesuch, dem Ehemann sei zu verbieten, über die in der Schweiz befindlichen Vermögenswerte ohne Zustimmung der Ehefrau zu verfügen, und zu Lasten der im Kanton Graubünden gelegenen Grundstücke sei ein Verfügungs- und Belastungsverbot im Grundbuch anmerken zu lassen.
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Dieses Gesuch um Erlass von Verfügungs- und Belastungsverboten wurde vom Gerichtspräsidenten mit Verfügung vom 2. Februar 1992 abgewiesen.
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B.- Gegen diese Verfügung erklärte Maria H. Appellation an den Appellationshof des Kantons Bern, wobei sie ihren Antrag auf Erlass von Verfügungs- und Belastungsverboten wiederholte. Die Appellation wurde am 12. Mai 1992 abgewiesen.
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C.- Maria H. legt beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein mit dem Antrag, die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des Entscheids des Appellationshofs vom 12. Mai 1992 seien aufzuheben.
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Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, während der Appellationshof auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf.
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Aus den Erwägungen:
 
3. Der Appellationshof hat sich bei der Prüfung der Frage, ob dem erstinstanzlichen Entscheid, mit welchem das Gesuch um Erlass von Verfügungs- und Belastungsverboten abgewiesen worden ist, gefolgt werden könne, sowohl dessen Begründung als auch dessen Ergebnis zu eigen gemacht. Er hat darüber hinaus festgestellt, neue, BGE 118 II, 378 (380)erheblich veränderte Entscheidgrundlagen seien von der Beschwerdeführerin nicht in rechtsgenüglicher Weise dargelegt worden. Insbesondere bestehe kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegner die Absicht hege, in der Schweiz irgendwelche Vermögensverschiebungen vorzunehmen. Was seine Geschäftstätigkeit in den USA anbetreffe, so vermöge das Gericht darin noch keine Gefährdung der Ansprüche der Beschwerdeführerin zu erblicken. Die in der Gesuchsantwort vom 31. Januar 1992 gemachten Angaben erschienen jedenfalls dem Appellationshof plausibel. Beweise, wonach der Beschwerdegegner gezielt Vermögenswerte vor der Beschwerdeführerin verstecke, seien nicht ersichtlich.
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a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe mit grösstem persönlichen und finanziellen Aufwand im Sommer 1991 in Amerika Beweise gesammelt, aus denen sich die dort vorgenommenen Vermögensverschiebungen deutlich ergäben. Wenn der Beschwerdegegner die in der Schweiz gelegenen Liegenschaften verkaufe und seine Konten auflöse, werde es zum Eingreifen zu spät sein. Eine Liquidation der Vermögenswerte in der Schweiz sei umso wahrscheinlicher, als der Beschwerdegegner keine Beziehungen zur Schweiz mehr habe - ausser Steuerschulden.
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Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat der Appellationshof sein pflichtgemässes Ermessen offensichtlich überschritten. Beide kantonalen Instanzen hätten ihr Ermessen aber auch dadurch überschritten, dass sie keine Interessenabwägung vorgenommen hätten. Das schwerwiegende Interesse der Beschwerdeführerin, ihre finanziellen Ansprüche aus der Scheidung nötigenfalls auch im Zwangsvollstreckungsverfahren durchsetzen zu können, hätten sie unbeachtet gelassen. Die Verweigerung der Sicherstellung ihrer finanziellen Ansprüche sei beim gegebenen Sachverhalt offensichtlich unhaltbar und unangemessen, weil die massgeblichen Umstände - nämlich das Verhalten des Beschwerdegegners, die Vermögensverminderung und die nicht nachvollziehbaren Vermögensverschiebungen - nicht berücksichtigt worden seien. Art. 178 ZGB hätten die kantonalen Behörden nicht nur unkorrekt, sondern trotz zwingender Beweislage nicht angewendet, d.h. Art. 178 ZGB sei qualifiziert falsch und damit willkürlich ausgelegt worden.
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b) Diese Rüge ist begründet. Art. 178 ZGB, welche Vorschrift auch im Scheidungsverfahren im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 145 ZGB zumindest sinngemäss anwendbar ist, räumt dem Richter die Befugnis ein, die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte auf Gesuch eines Ehegatten von dessen BGE 118 II, 378 (381)Zustimmung abhängig zu machen (Abs. 1). Vorausgesetzt ist einzig, dass die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft dies erfordert. Der Zweck dieser neu als Eheschutzbestimmung eingeführten Vorschrift dient der Sicherung u.a. von güterrechtlichen Ansprüchen, die in schweren Ehekrisen durch Vermögensverschiebungen gerade im Hinblick auf eine Auflösung der Ehe gefährdet werden können (Botschaft des Bundesrates über die Änderung des schweizerischen ZGB vom 11. Juli 1979, BBl 1979 II S. 1281; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 5 zu Art. 178 ZGB). Allerdings ist es Sache der solche Sicherungsmassnahmen begehrenden Ehefrau, glaubhaft darzulegen, dass eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung vorliege. Der Richter darf keinen strikten Beweis verlangen, wie das der Appellationshof zu tun scheint, sondern er hat sich im summarischen Verfahren mit der blossen Glaubhaftmachung einer Gefährdung zu begnügen (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 8 zu Art. 178 ZGB mit Verweisungen). Die Gefährdung muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte als wahrscheinlich erscheinen, und zwar in nächster Zukunft (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N 8).
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Derartige objektive Anhaltspunkte hat die Beschwerdeführerin angeführt, indem sie darauf hingewiesen hat, dass ihr Ehemann seit Jahren keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz habe, dass sie angesichts des grossen Vermögens ihres Mannes mit güterrechtlichen Ansprüchen von mehreren Millionen Franken rechne, dass er ihr mit dem Wegschaffen von Vermögenswerten gedroht und bereits ein auf ihren Namen lautendes Safe in Liechtenstein geräumt habe, was vom Beschwerdegegner indirekt zugegeben wurde, sowie eine Wohnung in Fort L. verkauft habe. Zur Stützung ihrer Behauptung, der Ehemann habe gedroht, "alles verschwinden zu lassen", hat sie im kantonalen Verfahren auch auf Firmenliquidationen in Amerika sowie auf Neugründungen hingewiesen, die jedenfalls als nicht zum vornherein unerheblich für die Bejahung einer Gefährdung betrachtet werden können. Der Appellationshof hat - wie bereits der Massnahmerichter - demgegenüber lediglich auf die in der Gesuchsantwort vom Beschwerdegegner gemachten Angaben abgestellt, ohne sich ernsthaft mit den Vorbringen der - sich beweismässig in schwieriger Lage befindlichen - Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und ohne die auf dem Spiele stehenden gegensätzlichen Interessen der Ehegatten in einem offenbar bereits Jahre dauernden Scheidungsverfahren auch nur in Betracht zu ziehen. Indem der Appellationshof einerseits die völlig nichtssagenden Ausführungen BGE 118 II, 378 (382)in der Verfügung des Massnahmerichters als richtig und damit willkürfrei übernimmt und anderseits sich nicht ernsthaft mit Sinn und Zweck von Art. 178 ZGB sowie den Argumenten und Tatsachen auseinandersetzt, die die Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung der Gefährdung ihrer güterrechtlichen Ansprüche vorgetragen hat, ihr vielmehr geradezu eine Beweispflicht auferlegt, verletzt er Art. 4 BV. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, könnte die Betrachtungsweise der kantonalen Instanzen dazu führen, dass sich die Schutzbestimmung des Art. 178 ZGB praktisch überhaupt nie anwenden liesse - selbst nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, wo es dem Ehemann ein Leichtes ist, sein Vermögen so zu manipulieren, dass sich letztlich die güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau überhaupt nicht mehr durchsetzen liessen. Zu beachten ist schliesslich auch, dass die angestrebte Verfügungs- und Belastungssperre kaum in schützenswerte Interessen des Beschwerdegegners eingreift.
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