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Informationen zum Dokument  BGE 112 II 510  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. b) Während der Zivilgerichtspräsident über Klag ...
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87. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1986 i.S. S. gegen R. (Berufung)
 
 
Regeste
 
Art. 47 Abs. 3 OG. Zulässigkeit der Berufung.  
 
Sachverhalt
 
BGE 112 II, 510 (510)A.- S. mietete von R. eine 3-Zimmer-Wohnung. Mit Formular vom 2. März 1984 zeigte der Vermieter eine Mietzinsanpassung per 1. Juli 1984 von bisher Fr. 767.-- auf neu Fr. 792.-- an. Die Zinserhöhung begründete er mit "Kaufkraftsicherung des risikotragenden Kapitals ausgeglichen auf 128.0 Punkte".
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B.- Diese Mietzinserhöhung focht S. bei der staatlichen Schlichtungsstelle an. Da die Parteien sich nicht einigen konnten, erhob R. am 6. Juni 1984 Klage beim Zivilgerichtspräsidenten in Mietsachen des Kantons Basel-Stadt und verlangte die Feststellung der Zulässigkeit der angezeigten Mietzinserhöhung. S. begehrte widerklageweise, der Mietzins sei per 1. Oktober 1983 um Fr. 52.-- herabzusetzen.
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Mit Urteil vom 3. Juni 1985 wies der Zivilgerichtspräsident Klage und Widerklage ab, auferlegte die entsprechenden ordentlichen BGE 112 II, 510 (511)Kosten der jeweils unterliegenden Partei und schlug die ausserordentlichen Kosten wett.
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Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien beim Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt Beschwerde. Diese Instanz wies die beiden Beschwerden in zwei getrennten Urteilen am 26. September 1985 ab.
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C.- S. hat gegen das ihre Beschwerde betreffende Urteil des Appellationsgerichts (S./R.) Berufung eingereicht. R. hat sich der Berufung angeschlossen.
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Das Bundesgericht lässt die Anschlussberufung zu.
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Aus den Erwägungen:
 
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Das ist zu bejahen. Der enge Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage ergibt sich bereits daraus, dass der Zivilgerichtspräsident nur ein einziges Urteil gefällt hat. Hätte das Appellationsgericht beide Beschwerden gutgeheissen und gemäss § 244 ZPO/BS selbst ein neues Urteil gesprochen, so hätte es den neuen Mietzins auch in einem einzigen Entscheid festlegen müssen. Schon dieser Umstand zeigt, dass materiell von einem einheitlichen Urteil auszugehen ist, das Klage und Widerklage abweist. Andernfalls hätte es der kantonale Richter in der Hand, durch die Behandlung der Streitsache entweder in einem oder in zwei Urteilen die Anschlussberufung oder sogar die selbständige Berufung zu ermöglichen oder zu verhindern. Dass in diesem Sinn die getrennt ergangenen Urteile zusammen als Endentscheid gemäss Art. 48 Abs. 1 OG behandelt werden, entspricht im übrigen auch der Rechtsprechung in bezug auf die Berufung gegen Teilurteile (BGE 107 II 352 E. 2 mit Hinweisen).
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