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Informationen zum Dokument  BGE 112 II 381  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. Der Richter hat gemäss Art. 156 Abs. 1 ZGB über die  ...
4. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht diese Gesi ...
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63. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1986 i.S. G. gegen D. (Berufung)
 
 
Regeste
 
Gestaltung der Elternrechte bei der Ehescheidung (Art. 156 Abs. 1 ZGB).  
Voraussetzungen für die Einholung eines Gutachtens.  
 
Sachverhalt
 
BGE 112 II, 381 (381)Durch das am 16. Januar 1985 gefällte Urteil in der Scheidung der Eheleute G. wurde die Tochter B. unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt und eine vormundschaftliche Aufsicht angeordnet. Den Ehemann, dem es ein Besuchsrecht einräumte, verpflichtete das erstinstanzliche Gericht zur Bezahlung eines indexierten Unterhaltsbeitrags von Fr. 300.-- an das Kind.
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Im kantonalen Rechtsmittelverfahren wurde das Scheidungsurteil im wesentlichen bestätigt; lediglich der Unterhaltsbeitrag wurde neu auf Fr. 350.-- festgesetzt.
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BGE 112 II, 381 (382)Mit Berufung an das Bundesgericht verlangte der Ehemann G. zur Hauptsache die Unterstellung der Tochter B., die während mehr als zwei Jahren bei ihm (und seinen Eltern) gelebt hatte, unter seine elterliche Gewalt. Entsprechend beantragte er auch die Neuregelung des Besuchsrechts sowie die Verpflichtung der Mutter zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags an das Kind. Das Bundesgericht wies die Berufung ab.
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Aus den Erwägungen:
 
3. Der Richter hat gemäss Art. 156 Abs. 1 ZGB über die Gestaltung der Elternrechte und die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern im Falle der Scheidung nach Anhörung der Eltern und nötigenfalls der Vormundschaftsbehörde die nötigen Anordnungen zu treffen. Dabei steht dem Richter ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht hat eine Reihe von Regeln aufgestellt, die dem Richter den Entscheid erleichtern sollen. Oberster Grundsatz hat danach stets das Wohl des Kindes zu sein, während die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Die Kinderzuteilung ist in Würdigung der gesamten Umstände in jedem Einzelfall so vorzunehmen, dass den Bedürfnissen des Kindes entsprechend seinem Alter, seinen Neigungen und seinem Anspruch auf elterliche Fürsorglichkeit, Zuwendung und Erziehung bestmöglich entsprochen wird. Daher stehen für den Entscheid die persönlichen Beziehungen der Eltern zum Kind, ihre erzieherischen Fähigkeiten, aber auch ihre Fähigkeit und Bereitschaft, das Kind in eigener Obhut zu haben und es weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, im Vordergrund (BGE 111 II 227 E. 2).
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Das Bundesgericht hat auch in jüngsten Entscheiden betont, dass Kleinkinder in besonderer Weise der mütterlichen Fürsorge bedürfen; daher komme der unmittelbaren Betreuung des Kindes durch die Mutter vorrangige Bedeutung zu. Gleichzeitig hat es aber auch darauf hingewiesen, dass dem Bedürfnis des Kindes nach stabilen Lebensverhältnissen Rechnung zu tragen sei (BGE 108 II 370, BGE 109 II 194, BGE 111 II 227). In dem zuletzt zitierten Entscheid ist deshalb die Zuteilung eines Kleinkindes an den Vater als mit dem Bundesrecht vereinbar erklärt worden, wenn der Vater zur Erziehung und zur weitgehenden Selbstbetreuung des Kindes bereit und fähig ist und darüber hinaus die massgebenden Verhältnisse für die Zukunft auf seiner Seite als die stabileren erscheinen.
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BGE 112 II, 381 (383)Dabei hat das Bundesgericht nicht zu betonen unterlassen, dass die Stabilität der Verhältnisse nicht allein an einer in Aussicht stehenden Wiederverheiratung eines Elternteils gemessen werden darf und dass auch nicht einfach darauf abzustellen ist, welcher Elternteil während der oft langen Dauer des Scheidungsverfahrens die Obhut ausübte.
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4. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht diese Gesichtspunkte missachtet hätte. Wohl gilt es zu beachten, dass das im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides vierjährige Kind seit etwas mehr als zwei Jahren entweder beim Berufungskläger allein oder bei ihm und seinen Eltern gelebt hat. Indessen kann nicht gesagt werden, dass die Mutter nach der Einleitung des Scheidungsprozesses sich in verantwortungsloser Weise der Betreuung ihrer Tochter entzogen hätte. Inzwischen haben sich auf ihrer Seite die Lebensverhältnisse zudem derart stabilisiert, dass ihr ein neuer Hausstand die Möglichkeit bietet, unbehindert durch Erwerbstätigkeit die Tochter selber zu betreuen und zu erziehen; sie wird dazu als ebenso befähigt betrachtet wie der Berufungskläger. Freilich wird der Wechsel zur Mutter mit tiefgreifenden Umstellungen für das Kind verbunden sein. Auch ist einzuräumen, dass die Tochter schon während so langer Zeit vom Berufungskläger und seiner Mutter klaglos betreut worden ist, dass ein Wechsel der Obhut nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden kann - dies nicht zuletzt deshalb, weil für Kleinkinder Jahre und Monate um so mehr zählen, je tiefer das Kindesalter liegt. Es lässt sich aber in diesem Grenzfall, wo gute Gründe ebenso für die eine wie für die andere Lösung sprechen, nicht behaupten, der Entscheid der Vorinstanz stehe dem Kindeswohl unter allen Umständen entgegen. Es kommt dem Argument, dass der Wechsel zur Mutter eine tiefgreifende Veränderung im Leben des Kindes zur Folge haben werde, hier deshalb kein ausschlaggebendes Gewicht zu, weil auch der Berufungskläger mit einer Wiederverheiratung rechnet; diesfalls würde das Kind aller Voraussicht nach auch von einer anderen Person als bisher (nämlich der Grossmutter) unmittelbar betreut, ohne dass diesbezüglich schon eine Prognose gestellt werden könnte.
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Angesichts des fortschreitenden Alters des Kindes ist auf jeden Fall ein abschliessender Entscheid über die Zuteilung dringend erwünscht. Die Lebensverhältnisse sowohl auf seiten des Berufungsklägers als auch auf seiten der Berufungsbeklagten erscheinen als überblickbar, und auch das Kind zeigt keine BGE 112 II, 381 (384)aussergewöhnlichen Auffälligkeiten. Über die behördlichen Berichte hinaus, die sowohl das Belassen des Kindes in der bisherigen Umgebung als auch die Umplazierung zur Mutter als verantwortbar bezeichnet haben, könnten deshalb kinderpsychiatrische Abklärungen kaum noch Wesentliches zum anstehenden Entscheid beitragen. Ein solches Gutachten drängt sich insbesondere auch nicht deshalb auf, weil die Tochter nach den Besuchen bei ihrer Mutter - wie der Berufungskläger behauptet - an nervösen Störungen gelitten haben soll; solche Störungen, die im übrigen offensichtlich nicht ernsthafter Natur sind, mögen auf das Verhalten und die innere Einstellung sowohl des einen wie des andern Elternteils zurückzuführen sein.
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Es liegt somit nicht unter allen Umständen eine Verletzung von Bundesrecht schon allein im Umstand, dass der kantonale Richter die Einholung eines Gutachtens abgelehnt hat. Dem Richter, der gemäss Art. 156 Abs. 1 ZGB die Eltern und nötigenfalls die Vormundschaftsbehörde anzuhören hat, steht ein gewisses Ermessen zu. Er muss aufgrund der konkreten Umstände prüfen, welche Aufschlüsse von weiteren Abklärungen zu erwarten sind, und dementsprechend eine Expertise anordnen oder dies unterlassen. In aller Regel hat und vermag der Scheidungsrichter die ihm übertragene Aufgabe ohne Beiziehung eines Sachverständigen zu erfüllen (Kommentar BÜHLER/SPÜHLER, N. 68 zu Art. 156 ZGB).
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