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Informationen zum Dokument  BGE 112 II 95  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
1. Am 29. April 1985 hat das Obergericht des Kantons Glarus die N ...
2. Das Urteil des Obergerichts ist nach Ansicht der Beklagten ein ...
3. Die I. Zivilabteilung hat indes in ihrer heutigen Sitzung die  ...
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17. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. April 1986 i.S. G. AG gegen S. (Berufung)
 
 
Regeste
 
Berufungsfähiger Endentscheid, Überprüfungsbefugnis (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 63 Abs. 1 und 3 OG; Art. 336 ff. ZPO/GL).  
 
BGE 112 II, 95 (95)Aus den Erwägungen:
 
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Dieses Urteil des Obergerichts ist von der Beklagten mit Berufung angefochten worden. Zudem haben der Kläger S. und die Beklagte dagegen staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV geführt (vgl. BGE 112 Ia 25 ff.).
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2. Das Urteil des Obergerichts ist nach Ansicht der Beklagten ein Endentscheid im Sinn von Art. 48 Abs. 1 OG, weil er in einer vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Fr. 8'000.-- übersteigenden BGE 112 II, 95 (96)Streitwert ergangen sei. Der Kläger bestreitet dies und wendet ein, das Obergericht könne nicht durch Verletzung der ihm auferlegten beschränkten Kognition einen Endentscheid im Sinn von Art. 48 Abs. 1 OG herbeiführen.
3
Nach ständiger Rechtsprechung gelten Entscheide, die aufgrund eines ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittels ergangen sind, nicht als berufungsfähige Endurteile, es sei denn, die Rechtsmittelinstanz entscheide neu in der Sache selbst (BGE 93 II 284 E. 1, BGE 84 II 139 f.; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage 1979, S. 543 A. 15, WURZBURGER, Les conditions objectives du recours en réforme au Tribunal fédéral, Thèse, Lausanne 1964, S. 188, BIRCHMEIER, Organisation der Bundesrechtspflege, S. 170). Der angefochtene Entscheid ist auf eine Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 336 ff. ZPO/GL ergangen, also auf ein ausserordentliches Rechtsmittel mit beschränkter Kognition im Sinn der zitierten Rechtsprechung. Das Obergericht ist bei Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde befugt, anstelle des aufgehobenen ein neues Urteil zu fällen, wenn die Akten vollständig sind und der Fall spruchreif ist (Art. 345 Abs. 1 ZPO/GL).
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Fällt die Kassationsinstanz einen neuen Sachentscheid anstelle des aufgehobenen Urteils, steht ihr insoweit von Bundesrechts wegen in rechtlicher Hinsicht die nämliche volle Kognition wie dem Bundesgericht zu (BGE 107 II 122 E. 2a und namentlich hinsichtlich Zuständigkeitsschranken BGE 92 II 312 E. 5, BGE 91 II 65 E. 2). Es fragt sich, ob das Obergericht dies übersehen hat, da es den angefochtenen Entscheid durchwegs nur auf Verletzung klaren Rechts prüft und gewisse Rügen ausdrücklich für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren ausschliesst, die in einem Appellationsverfahren allenfalls zulässig wären. Das könnte, wenn über die Berufung zu entscheiden wäre, eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinn von Art. 52 OG rechtfertigen.
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