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Informationen zum Dokument  BGE 112 II 38  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. Zu untersuchen ist, ob die Beklagte die Zahlung gestützt  ...
4. Die Nebenintervenientin macht geltend, der Vertrag zugunsten D ...
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8. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Februar 1986 i.S. Anlagebank Zürich in Liq. und Personalfürsorgestiftung der Anlagebank Zürich gegen Frau G. (Berufung)
 
 
Regeste
 
Arbeitsvertrag; Anspruch der Witwe des Arbeitnehmers gegenüber der Personalfürsorgestiftung.  
 
Sachverhalt
 
BGE 112 II, 38 (38)A.- G. beendigte nach 24 Dienstjahren auf Ende Juli 1978 seine Tätigkeit als Direktor der Anlagebank Zürich, die sich seit 15. August 1978 in Liquidation befindet und der gegenüber G. am 25. Juli 1978 eine Schuldanerkennung über Fr. 21'368'700.-- ausgestellt hatte. Im Dezember 1978 forderte er die Personalfürsorgestiftung der Anlagebank auf, sein Guthaben an die Providentia Lebensversicherungsgesellschaft BGE 112 II, 38 (39)zu überweisen, bei der er eine Rente erwerben wollte. Die Personalfürsorgestiftung lehnte dieses Begehren ab; zur Begründung berief sie sich auf Art. 5 ihres Reglements, wonach begünstigte Personen Leistungen der Stiftung nur insoweit beanspruchen können, als diese allfällige Gegenforderungen der Stiftung selbst oder der Stifterfirma übersteigen. G. starb am 31. Dezember 1979, ohne dass mit der Personalfürsorgestiftung eine Regelung getroffen worden wäre. Die Witwe, Frau G., schlug die Erbschaft aus.
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B.- Am 5. Juni 1981 klagte Frau G. beim Bezirksgericht Zürich gegen die Personalfürsorgestiftung auf Zahlung von Fr. 378'422.-- nebst Zins. Die Beklagte verkündete der Anlagebank Zürich in Liquidation den Streit, worauf die Litisdenunziatin den Prozess als Nebenintervenientin weiterführte. Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Zürich hiessen die Klage gut. Mit Berufung verlangt die Nebenintervenientin Aufhebung des Urteils des Obergerichts und Abweisung der Klage, insbesondere weil das Stiftungsreglement Leistungen ausschliesse. Insoweit weist das Bundesgericht die Berufung ab.
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Aus den Erwägungen:
 
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Mit der Berufung ist davon auszugehen, dass G. als Promissar mit der Beklagten als Promittentin einen echten Vertrag zugunsten Dritter gemäss Art. 112 Abs. 2 OR, vorliegend zugunsten der Klägerin als Begünstigter, abgeschlossen hat (Urteil des Bundesgerichts i.S. Brown c. Caisse de retraite Golay-Buchel & Cie S.A. vom 18. Mai 1981, E. 1a, veröffentlicht in SZS 27 (1983) S. 39 f. mit zahlreichen Hinweisen). Als Arbeitnehmer liess sich G. für den Fall seines Ablebens Leistungen an die Hinterbliebenen versprechen. Dadurch entstand ein selbständiger, von der Erbenstellung der Klägerin unabhängiger Anspruch, der nicht in die Erbmasse fiel und von der Ausschlagung durch die Klägerin unberührt blieb (vgl. neben dem zitierten Urteil REYMOND, Les prestations des fonds de prévoyance en cas de décès prématuré, SZS 26 (1982) S. 178 f. sowie RIEMER, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 1985, S. 121, N. 36). Aus dem Vertrag zugunsten Dritter ergibt sich nicht nur die Unerheblichkeit der Ausschlagung für die BGE 112 II, 38 (40)Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten, sondern auch die Unzulässigkeit, gestützt auf Art. 5 des Reglements eine Gegenforderung zur Verrechnung zu stellen. Wer sich wie die Beklagte zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, kann diese Verbindlichkeit nicht mit Forderungen gegen den Promissar verrechnen (Art. 122 OR; siehe auch BGE 111 II 168 E. 2a).
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a) Diese Überlegungen können schon deshalb nicht zutreffen, weil es der Beklagten so ermöglicht würde, ihrer Leistungspflicht dadurch zu entgehen, dass sie die Zahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichst bis zum Tod des Arbeitnehmers hinauszögert. Eine solche Ordnung liefe dem Grundanliegen des Gesetzgebers, die Versorgung des Arbeitnehmers und seiner Angehörigen sicherzustellen und die Zweckentfremdung der dafür geäufneten Mittel zu verhindern, stracks zuwider (vgl. dazu schon Botschaft des Bundesrates über die Revision des Arbeitsvertragsrechts vom 25. August 1967, BBl 1967 II S. 241 ff., insbesondere S. 359 f.).
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b) Dass die Klägerin einen Vorsorgeanspruch aus Vertrag zugunsten Dritter bis zur Auflösung des Arbeitsvertrags des G. besass, steht fest. Wäre G. vor seinem Ausscheiden aus den Diensten der Anlagebank Zürich gestorben, so hätte sich die Klägerin auf Art. 11 des Reglements berufen können. Unabhängig vom Wortlaut dieses Reglements konnte aber auch die Beendigung des Arbeitsvertrags nicht zum Untergang des Vorsorgeanspruchs der Klägerin führen. Nach Art. 331c OR konnte die Beklagte ihre Verpflichtungen gegenüber G. und der Klägerin nämlich nur dadurch erfüllen, dass sie zugunsten der Anspruchsberechtigten eine Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen sei es gegen sie selbst, sei es gegenüber einer andern Einrichtung (Abs. 1 und 3) begründete. Ein Ausnahmefall, der die Barauszahlung gestattet hätte BGE 112 II, 38 (41)(Abs. 4), lag nicht vor; aus BGE 106 II 157, wo das Bundesgericht die Verrechnung in einem Fall, in dem die Destinatäre in bar abgefunden worden sind, als zulässig erachtet hat, kann die Nebenintervenientin deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 331c OR gehört zu den Bestimmungen, von denen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden kann (Art. 362 OR). Der Reglementsnachtrag, in Kraft seit 1. Januar 1977, sieht denn auch in einem neuen Art. 13 einen Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen vor, der mit Auflösung des Arbeitsvertrags vor Erreichen des Rücktrittsalters entsteht (Abs. 1) und nur unter einschränkenden, hier nicht gegebenen Voraussetzungen durch Barzahlung erfüllt werden kann (Abs. 5). Mit seinem vorzeitigen Rücktritt hat G. Anspruch auf diese Leistungen erworben, deren Höhe sich nach Art. 13 Abs. 2 des Reglementsnachtrags bestimmt. Unerheblich ist, dass G. für keinen andern Arbeitgeber mehr tätig wurde; der Reglementsnachtrag spricht zwar von einem Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, macht diesen jedoch nicht davon abhängig, dass der Arbeitnehmer eine neue Stelle antritt. Mit dem Tod von G. ist dieser Vorsorgeanspruch kraft Vertrags zugunsten Dritter auf die Klägerin übergegangen. Der Einwand der Nebenintervenientin, bei den Freizügigkeitsleistungen handle es sich gleichsam um höchstpersönliche Ansprüche, scheitert daran, dass diese Leistungen gemäss Art. 13 Abs. 4 des Reglementsnachtrags unter anderem mit dem Tod des Arbeitnehmers fällig werden.
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