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Informationen zum Dokument  BGE 109 II 353 - Paul Irniger  Materielle Begründung
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Zitiert durch:
BGE 129 I 302 - Dignitas
BGE 127 I 145 - Wottreng
BGE 120 Ib 142 - Obersee Nachrichten

Zitiert selbst:
BGE 101 II 177 - Herztransplantation

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung ...
3. Beide Vorinstanzen haben angenommen, dass Paul Irniger selber, ...
4. a) Zu prüfen bleibt indessen die Frage, ob auch der Sohn  ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Sabiha Akagündüz, A. Tschentscher  
 
75. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Juni 1983 i.S. X. gegen Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, DRS (Berufung)
 
 
Regeste
 
Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB).  
2. Auch ein naher Angehöriger des Straftäters kann durch die Ausstrahlung einer solchen Radiosendung in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt werden (E. 4).  
 
Sachverhalt
 
BGE 109 II, 353 (353)A.- X. ist der Sohn des in Zug wegen Mordes verurteilten und am 25. August 1939 hingerichteten Paul Irniger. Am 7. Januar 1980 reichte X. beim Bezirksgericht Zürich gegen die Schweizerische BGE 109 II, 353 (354)Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, DRS, eine Klage wegen Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse gemäss Art. 28 ZGB ein. Er stellte den Antrag, es sei der Beklagten richterlich zu verbieten, die Hörfolge über "Das Leben und Sterben des unwürdigen Dieners Gottes und mörderischen Vagabunden Paul Irniger", verfasst von Pil Crauer nach den Gerichtsakten und Erinnerungen der Zeitgenossen, durch Rundfunk zu verbreiten und diese Hörfolge in den Radioprogrammen zu publizieren oder andere, für die Öffentlichkeit bestimmte Mitteilungen über den Inhalt der Sendereihe zu machen.
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Mit Urteil vom 19. Juni 1981 hiess das Bezirksgericht die Klage gut und verbot demzufolge die Verbreitung der Hörfolge durch Rundfunk sowie durch Publikation in Radioprogrammen oder durch andere, für die Öffentlichkeit bestimmte Mitteilungen über den Inhalt der Sendereihe. Es nahm an, dass die Ausstrahlung des Hörspiels das Pietätsgefühl des Klägers, sein inneres Ehrgefühl und seine äussere Ehre widerrechtlich verletzen würde. Dieser unbefugte Eingriff werde auch nicht durch zureichende Gründe gerechtfertigt, da weder die Einwilligung des Verletzten noch ein höherwertiges öffentliches Interesse gegeben seien.
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B.- Die Beklagte erhob beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung und verlangte die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts sowie die vollumfängliche Abweisung der Klage. Das Obergericht wies in seinen Erwägungen darauf hin, dass sich auch die Frage stelle, ob das Ansehen des Klägers durch eine Ausstrahlung des umstrittenen Hörspiels Schaden nehmen würde. Doch sei dieser Frage nicht weiter nachzugehen, nachdem der Kläger eine Schmälerung seines Ansehens ausdrücklich nicht habe geltend machen wollen und auch den Schutz seiner Ehre nicht beansprucht habe. Im übrigen gelangte das Obergericht zur Auffassung, der Kläger mache zu Recht eine unbefugte Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geltend und dürfe deshalb darauf bestehen, dass die umstrittene Sendereihe über den Rundfunk nicht verbreitet werde. Hingegen sei das zweite Begehren des Klägers, der Beklagten sei zu verbieten, das Hörspiel in Radioprogrammen zu publizieren oder andere, für die Öffentlichkeit bestimmte Mitteilungen über den Inhalt der Sendereihe zu machen, zu wenig konkret umschrieben. Finde eine solche Mitteilung statt, müsse im Einzelfall geprüft werden, ob sie die Rechte des Klägers verletze. Dementsprechend hiess das Obergericht die Berufung am 22. Oktober 1982 teilweise gut; es verbot der Beklagten, die Hörfolge über "Das Leben und BGE 109 II, 353 (355)Sterben des Paul Irniger" im Rundfunk auszustrahlen, und wies die weiteren Begehren des Klägers ab.
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C.- Gegen dieses Urteil führt die Beklagte Berufung an das Bundesgericht. Sie stellt den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Abweisung der Klage.
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Der Kläger beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten sei.
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Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
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Aus den Erwägungen:
 
2. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Obergerichts über die der Klage zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse handelt es sich bei der Sendereihe über "Das Leben und Sterben des unwürdigen Dieners Gottes und mörderischen Vagabunden Paul Irniger" um ein Dokumentarspiel. Die Vorinstanz führt dazu aus, ein solches Spiel erhebe den Anspruch, Zeitgeschichte wirklichkeitsgetreu und - zumindest was die mitgeteilten Fakten anbelange - ohne künstlerische Verfremdung wiederzugeben (EGLOFF, Dokumentarspiel, öffentliches Informationsinteresse und Persönlichkeitsschutz, ZBl 83/1982, S. 55 f.). Aufgrund zeitgenössischer Dokumente - im wesentlichen Berichterstattungen und Kommentaren in Zeitungen sowie amtlicher Akten - werde eine historisch verbürgte Handlung rekonstruiert. Sie werde hauptsächlich in der Form von Zitaten aus diesen Quellen dargestellt, indessen durch Spielhandlungen, Monologe und Gespräche unter beteiligten Personen ergänzt, die zwar der Phantasie des Hörspielverfassers entstammen, deren Inhalt sich aber auf das vorhandene Urkundenmaterial abstütze.
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Das hier umstrittene Dokumentarspiel enthalte nicht nur eine umfassende und detaillierte Beschreibung der Herkunft, der familiären Verhältnisse, des Lebens und der Delikte von Paul Irniger. Das Hörspiel gehe weit darüber hinaus. So offenbare Paul Irniger Pater Gabriel in seiner "Beichte" sein innerstes Wesen und seine tiefsten Empfindungen. Dabei kämen die Schuldgefühle, die ihn seit frühester Jugend bedrängten, sowie seine religiösen und sexuellen Probleme zur Sprache. In dem von Paul Irniger zuhanden der Urner Gerichtsbehörden im Jahre 1936 verfassten Lebenslauf versuche dieser, die Vergangenheit aufzuarbeiten und einen neuen Lebensanfang zu finden. In einem Gutachten des Gerichtspsychiaters M. finde sich eine Analyse der Persönlichkeit Paul Irnigers, die BGE 109 II, 353 (356)sich vor allem mit seiner Skrupelhaftigkeit und seinen Schuldgefühlen befasse. Weiter enthalte das Hörspiel den mit einem persönlichen Bekenntnis und dem Ausdruck der Sühnebereitschaft verbundenen Rückzug der Appellation gegen das ausgesprochene Todesurteil sowie die letzten Wünsche des zum Tod Verurteilten an die Behörden des Kantons Zug, ferner seine letzten Briefe an die Mutter und an eine Erzieherin. Schliesslich sei auch vom Abschiedsbrief seiner Schwester die Rede. Die Szene der Hinrichtung werde bis ins einzelne geschildert. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass das Dokumentarspiel die Persönlichkeit Paul Irnigers bis in die intimsten Details ausleuchte; insbesondere seien auch dessen Verhalten und Reaktionen angesichts des nahen Todes Gegenstand der Betrachtung.
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3. Beide Vorinstanzen haben angenommen, dass Paul Irniger selber, wenn er noch leben würde, durch eine solche Darstellung seiner Persönlichkeit in seinem Privat- und Geheimbereich verletzt würde. Richtig ist, dass Paul Irniger in den Jahren, da er wegen seiner schweren Verbrechen allgemeines Aufsehen erregt hatte, eine Person der Zeitgeschichte war, was ein tieferes Eindringen in seine Persönlichkeit und seine Lebensgeschichte zu rechtfertigen vermochte. Daraus darf indessen nicht geschlossen werden, dass die Person eines Straftäters der Öffentlichkeit für alle Zukunft in gleichem Masse zugänglich bleibe. Der Straftäter ist nicht zu jenen Personen zu zählen, die wegen ihrer Stellung in der Öffentlichkeit, beispielsweise als Träger höchster politischer oder militärischer Funktionen, von allgemeinem Interesse sind, so dass ihnen kaum ein Privat- und Geheimbereich verbleibt (REHBINDER, Schweizerisches Presserecht, Bern 1975, S. 84 f.). Auch wenn der Straftäter zunächst dem Zeitgeschehen angehört, so verlangt bereits das mit dem Strafvollzug verknüpfte Ziel der Resozialisierung, dass das dem normalen Lauf der Dinge entsprechende Vergessen eintreten kann. Allerdings können Straftaten als solche in mehrfacher Hinsicht von bleibendem Interesse sein und Gegenstand verschiedener wissenschaftlicher Disziplinen bilden, wie der allgemeinen Geschichtsschreibung, des Strafrechts und der Strafrechtsgeschichte oder der Kriminologie. Indessen darf auch in diesem Zusammenhang nicht ausser acht gelassen werden, dass die Person eines bestimmten Straftäters nur in beschränktem Rahmen den anerkannten wissenschaftlichen Zielen allgemein zugänglich bleiben darf. Es ist daher auch im wissenschaftlichen Bereich eine gleichermassen anonyme Behandlung der besondern Täterpersönlichkeit BGE 109 II, 353 (357)angezeigt, wie dies bei der Veröffentlichung von Strafurteilen zur Information der interessierten Berufskreise der Fall ist. Vermöchte Paul Irniger auch heute noch wie zur Zeit seiner Straftaten die Diskussion um die Todesstrafe zu aktualisieren, so hätte das keineswegs zur Folge, dass die Persönlichkeit dieses Straffälligen bis in alle Einzelheiten des Privat- und Intimbereichs weiterhin einer umfassenden Öffentlichkeit preisgegeben werden müsste.
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Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Vergessen eines besondern Straftäters, der vor Jahrzehnten vorübergehend zu einer Person der Zeitgeschichte geworden war, nie vollständig sein kann, weil einzelne, die ein besonderes Interesse an Ereignissen von ehemals zeitgeschichtlicher Bedeutung haben, diese in Erinnerung behalten oder aufgrund von allgemein zugänglichen Informationsquellen erneut in Erfahrung bringen können. Es macht aber einen Unterschied aus, ob die grundsätzlich zunehmendem Vergessen anheimfallende Vergangenheit in bezug auf die Intim- und Privatsphäre eines bestimmten Straftäters nicht sofort ausgelöscht werden kann oder ob eine noch nicht völlig ausgelöschte Vergangenheit durch ein elektronisches Massenmedium erneut in das Bewusstsein einer grossen Öffentlichkeit gebracht wird, wie dies durch die Ausstrahlung der umstrittenen Hörspielreihe im Radio der Fall wäre. Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, im Strafprozess stehe schon der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit, der ja auch dem Schutz des Straftäters diene, seinem Geheimhaltungsinteresse entgegen. Dem Schutz der Privatsphäre kommt grundsätzlich grössere Bedeutung zu als dem Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit. Dieser kann nur insoweit Beachtung finden, als er seinen Zweck, vorab die Kontrolle der Gerichtstätigkeit durch das Volk, noch verwirklichen kann. Doch ist bei der Berichterstattung durch die Massenmedien bereits eine gewisse Zurückhaltung geboten. Heute wird denn auch wieder vermehrt die Pranger-Wirkung der Namensnennung in den Massenmedien und die damit verbundene Gefährdung der Resozialisierung in Erinnerung gerufen (GROSSEN, La protection de la personnalité en droit privé, ZSR 1960 II S. 73a ff. und 79a ff.; SCHERER, Justiz und Massenmedien. Kontrollierende oder kontrollierte Medienöffentlichkeit? Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, 39/1979, S. 44 ff.; BGE 64 I 173ff., MKGE 9 Nr. 176 und BVerfGE 35, 232 i.S. Lebach). In der Regel wird daher mit Recht ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen der Berichterstattung und dem Prozessablauf gefordert, was sich schon aus der BGE 109 II, 353 (358)Funktion der Berichterstattung als einem notwendigen Ersatz für die unmittelbare Gerichtsöffentlichkeit ergibt. Nach Verfahrensabschluss und dem Verstreichen jener Zeitspanne, die für den der Berichterstattung eigenen Übermittlungsvorgang einzuräumen ist, lässt es sich vom Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit her nicht mehr rechtfertigen, jemanden in der Öffentlichkeit mit einem Strafverfahren in Zusammenhang zu bringen. Abgesehen von Ausnahmefällen, in denen die Veröffentlichung einem bedeutenden öffentlichen Interesse entspricht, sind daher nachträgliche Berichterstattungen nach den allgemeinen Grundsätzen des Persönlichkeitsschutzes zu beurteilen (GROSSEN, a.a.O. S. 94a f.; HÜNIG, Probleme des Schutzes des Beschuldigten vor den Massenmedien, Diss. Zürich 1973, S. 142 f.; SCHULTZ, Der Grundsatz der Öffentlichkeit im Strafprozess, SJZ 69/1973, S. 132 ff.; HAUSER, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, S. 127). Dementsprechend müssen auch Gerichtsurteile und Auszüge daraus nach Abschluss des Verfahrens für die Öffentlichkeit insgesamt grundsätzlich unzugänglich bleiben (vgl. MKGE 9 Nr. 176).
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Stünde hier der Persönlichkeitsschutz des Straftäters Paul Irniger selber zur Diskussion, könnte sich die Beklagte auch nicht auf ein höherwertiges Interesse berufen, das den grundsätzlich unbefugten Eingriff in die Intim- und Privatsphäre dieses Straftäters zu rechtfertigen vermöchte. Zwar hat die Presse, wie das Bundesgericht schon im Jahre 1911 festgehalten hat, nach wie vor den Auftrag, dem Leser bestimmte, die Allgemeinheit interessierende Tatsachen zur Kenntnis zu bringen, ihn über politische, ökonomische, wissenschaftliche, literarische und künstlerische Ereignisse aller Art zu orientieren, auf die praktische Lösung eines die Öffentlichkeit beschäftigenden Problems hinzuwirken, über die Staatsverwaltung und insbesondere über die Verwendung der öffentlichen Gelder Aufschluss zu verlangen, allfällige Missbräuche im Gemeinwesen aufzudecken usw. (BGE 37 I 377). Damit ist aber nicht auch erstellt, dass sich die Massenmedien mit Rücksicht auf ihren anerkannten Auftrag gegenüber der Öffentlichkeit auf einen umfassenden Rechtfertigungsgrund berufen könnten, der auch den Intim- und Privatbereich des einzelnen Bürgers einschliessen würde (LÜCHINGER, Der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit und die Massenmedien, SJZ 70/1974, S. 321 ff., insbes. S. 326). Beim hier zu beurteilenden Dokumentarspiel geht es vor allem um die Unterhaltung des Hörerpublikums, was sich auch daraus ergibt, dass die Abteilung Unterhaltung von Radio DRS Pil Crauer BGE 109 II, 353 (359)den Auftrag für die Hörspielfolge erteilt hat. Böten die Person und das Leben von Paul Irniger unabhängig von seiner zeitgeschichtlichen Bedeutung als Straftäter ein besonderes literarisches Interesse, so stünde zwar einer Stoffbearbeitung in anderer Kunstform der Persönlichkeitsschutz nicht ohne weiteres entgegen. Anders verhält es sich dagegen bei einem Dokumentarspiel der dargelegten Art, in dem die unverfremdete Persönlichkeit Paul Irnigers im Mittelpunkt steht und bis in ihre innersten Bereiche ausgeleuchtet wird.
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Dass der Vater des Klägers, würde er heute noch leben, selber gestützt auf Art. 28 Abs. 1 ZGB verlangen könnte, dass die Beklagte die Verbreitung des Dokumentarspiels "Das Leben und Sterben des unwürdigen Dieners Gottes und mörderischen Vagabunden Paul Irniger" über Rundfunk unterlasse, steht somit ausser jedem Zweifel.
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4. a) Zu prüfen bleibt indessen die Frage, ob auch der Sohn des tatsächlich nicht mehr lebenden Paul Irniger, der im Alter von sieben Jahren durch Namensänderung den Namen X. angenommen hat, sich auf Art. 28 ZGB berufen und gegen die Ausstrahlung der Sendereihe zur Wehr setzen könne. Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass nach schweizerischer Rechtsauffassung der Persönlichkeitsschutz mit dem Tode einer Person (Art. 31 Abs. 1 ZGB) sein Ende findet. Wird in den Intim- und Privatbereich einer nicht mehr lebenden Person eingegriffen, so kann Art. 28 ZGB nicht mehr in ihrem Namen angerufen werden. Obwohl nicht zu bestreiten ist, dass gewisse Verletzungen der Persönlichkeit auch nach dem Tode noch möglich bleiben, wie etwa das Ansehen gegenüber Dritten, so entfällt mit dem Ende der Rechtsfähigkeit im Zeitpunkt des Todes auch notwendigerweise die Klagelegitimation. Das schliesst jedoch nicht aus, dass nahe Angehörige für den Schutz der den Tod überdauernden Persönlichkeitsgüter besorgt sind, indem sie sich hiefür auf ihr eigenes Persönlichkeitsrecht berufen, das mindestens in einem gewissen Umfang auch die Wahrung des Ansehens naher Verwandter zum Gegenstand haben kann (BGE 104 II 235 E. 5b und BGE 101 II 191 mit weiteren Hinweisen). In BGE 104 II 225 ff. hat es das Bundesgericht als zulässig erachtet, dass die Witwe und die Kinder eines in seiner Ehre angegriffenen Kunsthändlers in eigenem Namen die Persönlichkeitsverletzung durch eine Presseäusserung rügen, die sich gegen den inzwischen Verstorbenen richtete und von diesem selber noch gestützt auf Art. 28 ZGB und mit Strafklage zum BGE 109 II, 353 (360)Gegenstand eines richterlichen Verfahrens gemacht worden war. Es führte aus, dass es den nächsten Angehörigen nur auf diese Weise möglich sei, das Ansehen des Ehemannes und Vaters zu schützen und so ihre innere Verbundenheit mit dem Verstorbenen zu wahren. Das Bundesgericht hat aber auch ein den nächsten Angehörigen um ihrer Persönlichkeit willen zustehendes Recht, über das Schicksal des Leichnams zu bestimmen, bejaht, sofern der Verstorbene nicht zu Lebzeiten selber darüber verfügt hat. Dieses Recht der Angehörigen beruht auf der engen Verbundenheit mit dem Verstorbenen und schützt die sich daraus ergebende besondere Gefühlsbeziehung (BGE 101 II 191 mit Literaturhinweisen). In BGE 70 II 130ff. hat das Bundesgericht schliesslich entschieden, die Witwe des Malers Hodler werde durch das Ausstellen eines Bildes, das ihren Mann auf dem Totenbett zeige, in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt. Der Tod eines Angehörigen müsse dem Intim- oder Privatbereich seiner nächsten Verwandten zugerechnet werden, damit die enge Verbundenheit zwischen dem Verstorbenen und seinen nächsten Angehörigen nicht gestört werde.
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b) Es steht ausser Zweifel, dass die Verurteilung wegen Aufsehen erregender Straftaten nicht nur für den Täter selber eine schwere Belastung bedeutet, sondern dass dadurch auch seine nächsten Angehörigen stark in Mitleidenschaft gezogen werden können. Dass dem tatsächlich so ist, geht auf eindrückliche Weise aus dem im umstrittenen Dokumentarspiel wiedergegebenen Abschiedsbrief der Schwester von Paul Irniger hervor. In der Regel geht es dabei um das Selbstwertgefühl der Angehörigen und ihr Ansehen in der Gesellschaft. Aber gerade diese Rechtsgüter stehen im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion, da der Kläger ausdrücklich darauf verzichtet hat, den Schutz seiner Ehre anzurufen. Er beruft sich vielmehr auf sein Pietätsgefühl und seine innere Verbundenheit mit seinem Vater und macht geltend, sein Gefühlsleben sowie seine psychische Integrität würden verletzt, wenn die Vergangenheit erneut ans Licht gezerrt würde.
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Es geht dem Kläger somit nicht darum, historische Ereignisse als solche auszulöschen oder eine unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten zu rechtfertigende Beschäftigung mit ihnen zu unterbinden. Er ist vielmehr bestrebt, zu verhindern, dass ein Geschehen, das durch den Zeitablauf wieder zum Intim- und Privatbereich geworden ist, erneut der Öffentlichkeit preisgegeben werde. Aus den von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen geht klar hervor, wie sehr das Dokumentarspiel in die BGE 109 II, 353 (361)Intimsphäre des Straftäters Paul Irniger eingreift. Dass auch sein Sohn durch eine öffentliche Verbreitung des Dokumentarspiels im Radio sich in seiner psychischen Integrität verletzt fühlen muss, kann nicht bestritten werden. Er würde durch diese Ausstrahlung in seiner inneren Verbundenheit mit seinem Vater nachhaltig betroffen, auch wenn die Familiengemeinschaft infolge des Todes von Paul Irniger nur noch auf eine geistig-ideelle Beziehung beschränkt bleibt. Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob das Verhältnis der Angehörigen zum Verstorbenen besonders innig oder eher gespannt war. Es kann daher auch nicht eingewendet werden, der Kläger habe seinen Vater gar nicht gekannt. Dass er sich mit seinem Vater innerlich sehr verbunden fühlt, geht unter anderem daraus hervor, dass zwischen Vater und Sohn, der selber straffällig geworden ist, eine gewisse Schicksalsverwandtschaft zutage getreten ist. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, neigt der Kläger noch heute dazu, sich mit seinem Vater sehr stark zu identifizieren. Dieser ist für ihn "Vorbild" und Bezugsperson. Es ist anzunehmen, dass sich diese Neigung noch verstärken würde, wenn die Persönlichkeit seines Vaters in allen Einzelheiten erneut der Öffentlichkeit preisgegeben würde. Dadurch würde seine Selbstfindung erschwert und seine Resozialisierung erheblich gefährdet. Da es um den Schutz engster Gefühlsbeziehungen und innerer Verbundenheit zwischen nächsten Angehörigen geht, kann es entgegen der Meinung der Beklagten nicht darauf ankommen, dass die Beeinträchtigung des psychischen Gleichgewichts des Klägers allenfalls gemildert werden könnte, wenn dieser die umstrittene Rundfunksendung nicht anhören würde. Die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen liegt allein in der erneuten Berichterstattung durch ein Massenmedium begründet, weil schon dieser Umstand für sich betrachtet nächste Angehörige betrifft, ohne dass auf die besonderen Auswirkungen einer direkten Auseinandersetzung mit der den Intim- und Privatbereich berührenden Rundfunksendung geachtet werden müsste.
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c) Ist nach dem Ausgeführten eine Verletzung des Klägers in seinen persönlichen Verhältnissen durch die Ausstrahlung des umstrittenen Hörspiels zu bejahen, so stellt sich die Frage, ob sich die Beklagte auf einen Rechtfertigungsgrund berufen könne. Dies wäre einmal der Fall, wenn der Kläger auf die Geltendmachung des Persönlichkeitsschutzes verzichtet hätte. Ein solcher Verzicht ist jedoch nicht nachgewiesen und darf auch nicht aus der Tatsache abgeleitet werden, dass sich der Kläger nicht zur Wehr gesetzt hat, BGE 109 II, 353 (362)als vor mehr als sechs Jahren eine Tageszeitung den Fall Paul Irniger unbefugterweise wieder aufgerollt hatte. Der Kläger hat sich zwar nachträglich sogar in einem Interview mit dieser Zeitung über sein Verhältnis zu seinem Vater geäussert. Wie aber die beiden Vorinstanzen mit Recht festgehalten haben, darf daraus nicht auf eine Einwilligung des Klägers mit der Ausstrahlung der vorliegenden Hörfolge geschlossen werden, gegen die sich der Kläger ausdrücklich zur Wehr gesetzt hat. Ebensowenig darf aus der Tatsache, dass sich der Kläger nachträglich auch nicht gegen das in Buchform publizierte Dokumentarspiel wendet, gefolgert werden, er sei mit dessen Verbreitung über Rundfunk einverstanden. Es steht dem Verletzten frei zu entscheiden, bei welcher Gelegenheit er sich auf seinen Persönlichkeitsschutz berufen will. Dass ein Buch niemals die gleiche Verbreitung finden kann wie eine über Rundfunk ausgestrahlte Hörfolge, leuchtet denn auch ein. Es ist daher verständlich, dass sich der Kläger vor allem durch die Radiosendungen betroffen fühlt und sich dagegen zur Wehr setzt.
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Die Beklagte beruft sich ausdrücklich auf ein allgemeines öffentliches Interesse, dass in radiogemässer Form über die jüngere Vergangenheit berichtet werde, und auf ihren Bildungsauftrag. Ferner verweist sie zu ihrer Rechtfertigung auch auf die heute wieder in Gang gekommene Diskussion über die Todesstrafe. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass es weder für die Bedürfnisse einer allgemeinen Geschichtsschreibung noch für eine sachbezogene Diskussion über die Wiedereinführung der Todesstrafe im bürgerlichen Strafrecht eines derart weitgehenden Eingriffs in die von der geltenden Rechtsordnung geschützten persönlichen Verhältnisse eines nächsten Angehörigen von Paul Irniger bedarf. Dazu kommt, dass weder die Geschichtsschreibung noch die Diskussion über eine allgemeine Wiedereinführung der Todesstrafe hauptsächlicher Zweck des umstrittenen Dokumentarspiels ist. Auch eine in jüngster Zeit stärker in Erscheinung tretende Sozialgeschichtsschreibung, die sich vermehrt der Darstellung des Alltags in einer bestimmten Zeitspanne zuwendet, ist nicht einfach dem Dokumentarspiel gleichzusetzen, das der Kläger nicht durch Rundfunk verbreitet wissen will. Die Vorinstanz hat daher auch kein Bundesrecht verletzt, wenn sie das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, insbesondere eines allgemeinen öffentlichen Interesses an Radiosendungen aus dem Bereiche der Zeitgeschichte, verneint hat.
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