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Informationen zum Dokument  BGE 98 II 164  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Vor Bundesgericht streitig ist die von der Vorinstanz ausgepro ...
2. Zu den Vermögensrechten im Sinne von Art. 151 Abs. 1 ZGB, ...
3. Die Vorinstanz führt aus, die Klägerin sei gelernte  ...
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25. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. September 1972 i.S. Burgermeister gegen Werren.
 
 
Regeste
 
Zeitliche Beschränkung einer Rente nach Art. 151 ZGB.  
 
Sachverhalt
 
BGE 98 II, 164 (164)A.- Am 12. November 1971 sprach das Bezirksgericht Frauenfeld in Anwendung von Art. 137 und 142 ZGB die Scheidung der am 7. November 1959 geschlossenen Ehe des Alfred und der Erna Werren-Burgermeister aus. Das Gericht teilte die der Ehe entsprossenen Kinder Erna Erika, geboren am 19. April 1960, und Alfred Werner, geboren am 7. Februar 1962, der Klägerin zu und verpflichtete den Beklagten zu monatlichen Beiträgen von je Fr. 250.-- an den Unterhalt der Kinder. Ferner verurteilte es den Beklagten, der Klägerin eine monatliche, vorauszahlbare Rente von Fr. 350.-- zu entrichten. Überdies regelte es verschiedene güterrechtliche Fragen.
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Die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages an die Klägerin selbst stützte das Gericht auf Art. 151 ZGB. Es nahm an, der Ehemann, der seine Frau bereits früh vernachlässigt habe und sich trotz mehrmaliger Versuche nicht habe auffangen können, BGE 98 II, 164 (165)habe der dadurch bereits angeschlagenen Ehe mit der Aufnahme ehebrecherischer Beziehungen zur Schwägerin der Ehefrau den Todesstoss versetzt. Da der Klägerin keine ähnlich schweren Eheverfehlungen zur Last gelegt werden könnten, habe der Beklagte als schuldiger Ehegatte im Sinne von Art. 151 ZGB zu gelten. Die Klägerin verliere durch die Scheidung den ehelichen Unterhaltsanspruch aus Art. 160/161 ZGB, für dessen Verlust Ersatz zu leisten sei. Ein Betrag von Fr. 350.-- monatlich erscheine angemessen.
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B.- Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Die Klägerin beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht hiess die Berufung teilweise gut. Insbesondere befristete es die monatliche Unterhaltsrente, die das Bezirksgericht der Klägerin zugesprochen hatte, auf die Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
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C.- Die Klägerin führt gegen das Urteil des Obergerichtes Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine monatliche, vorauszahlbare Rente von Fr. 350.-- ohne zeitliche Begrenzung zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
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2. Zu den Vermögensrechten im Sinne von Art. 151 Abs. 1 ZGB, die durch die Scheidung beeinträchtigt werden, gehört nach konstanter Rechtsprechung der sich aus Art. 160 Abs. 2 ZGB ergebende Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegenüber dem Ehemann (BGE 90 II 72 Erw. 4, BGE 95 II 597 /598). Für den Verlust dieses Anspruches soll die Ehefrau eine angemessene Entschädigung verlangen können, die zwar nicht die Beibehaltung des gleichen Lebensstandards wie in der Ehe ermöglichen, aber in einem gewissen Masse und soweit es die Verhältnisse rechtfertigen die infolge der Scheidung wegfallenden wirtschaftlichen Vorteile ausgleichen soll. Bei der Festsetzung dieser Entschädigung sind insbesondere die Schwere des Verschuldens des leistungspflichtigen Ehegatten, das Alter BGE 98 II, 164 (166)der Eheleute, die Dauer der Ehe, der Gesundheitszustand und die Ausbildung des Berechtigten, die Vorteile, die er aus der Scheidung ziehen kann, sowie die Möglichkeit, infolge der Auflösung der Ehe eine Erwerbstätigkeit auszuüben, zu berücksichtigen (BGE 95 II 597 /598 mit Hinweisen).
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Die Festsetzung des Umfanges der Entschädigung liegt im Ermessen des Richters. Er ist aber in seiner Entscheidung nicht frei, sondern an die Vorschrift von Art. 4 ZGB gebunden, wonach er seinen Entscheid nach Recht und Billigkeit zu treffen hat. Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz bei ihrer Entscheidung Umstände berücksichtigt hat, die nach dem Sinne des Gesetzes dabei keine Rolle spielen durften, oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser acht gelassen hat oder wenn sich die von ihr festgesetzte Entschädigung bei den gegebenen Verhältnissen nach der Lebenserfahrung deutlich als unbillig erweist (vgl. dazu BGE 83 II 361).
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Die Entschädigung nach Art. 151 Abs. 1 ZGB kann in der Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente erfolgen. Die zeitliche Dauer einer Rente kann beschränkt werden. Doch ist dies nur zulässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen. Es ist die Lage der geschiedenen Frau mit derjenigen, die ihr die eheliche Gemeinschaft geboten hätte, zu vergleichen. Ein triftiger Grund für eine zeitliche Beschränkung der Rente liegt vor, wenn die Ehefrau durch die Scheidung lediglich einen vorübergehenden Nachteil erleidet, den eine zeitlich beschränkte Rente zu beheben vermag. In BGE 84 II 417 und BGE 97 II 10 Erw. 4 hat das Bundesgericht ausgesprochen, dass eine zeitliche Beschränkung der Entschädigungsrente allenfalls zulässig ist, wenn die Ehe bloss kurze Zeit gedauert hat und sie deswegen nicht geeignet gewesen ist, die Lebensgewohnheiten der Ansprecherin tatsächlich zu verändern. Sind einer Ehe aber Kinder entsprossen, so haben sich die Lebensverhältnisse der Mutter in der Regel derart geändert, dass sich eine zeitliche Begrenzung der Rente nicht mehr rechtfertigt (BGE 97 II 10 Erw. 4, letzter Satz).
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3. Die Vorinstanz führt aus, die Klägerin sei gelernte Kinderschwester; sie erfreue sich einer guten Gesundheit; im Jahre vor der Scheidung habe sie einen kleinen Laden geführt. Da die beiden Kinder ihrer Obhut unterstellt worden seien, BGE 98 II, 164 (167)könne sie in den nächsten Jahren keiner ganztägigen, anspruchsvollen Beschäftigung nachgehen. Sie könne jedoch Teilzeitarbeit verrichten und so im erlernten Beruf monatlich Fr. 700.-- bis Fr. 1000.-- verdienen. Später sei ihr dann die Annahme einer gut bezahlten Arbeit ohne weiteres möglich. Die Ehe habe 13 Jahre gedauert. Das Verschulden des Ehemannes am Scheitern der Ehe wiege nicht leicht. Im weitern sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte über ein bescheidenes Liegenschaften- und Kapitalvermögen verfüge. Der Ehemann verdiene monatlich Fr. 1850.--. Unter diesen Umständen sei ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 350.-- nicht übersetzt. Im Rahmen der Rechtsprechung des Obergerichtes in ähnlichen Fällen sei die Rente jedoch auf eine Dauer von 10 Jahren zu beschränken. Nach dieser Laufzeit sei es der Beklagten, die dann 48-jährig und von erzieherischen Aufgaben befreit sei, wieder möglich, auf eigenen Füssen zu stehen.
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Die Klägerin erleidet durch die Scheidung der Ehe, die 13 Jahre gedauert hat und der 2 Kinder entsprossen sind, unbestrittenermassen eine finanzielle Einbusse. Diese ist aber nicht zeitlich befristet, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint. Auch nach 8-10 Jahren, wenn die Kinder erwachsen sind, wird die Klägerin nicht die Lebensbedingungen vorfinden, die ihr die Ehe geboten hätte. Insbesondere wird sie eine weniger sichere Existenzgrundlage haben und nicht hoffen dürfen, ihre Erwerbstätigkeit mit Rücksicht auf das zunehmende Alter einschränken oder später aufgeben zu können (vgl. hiezuBGE 79 II 132). Da die Klägerin durch die Scheidung der Ehe somit nicht bloss einen vorübergehenden Nachteil erleidet, ist die zeitliche Begrenzung der Entschädigungsrente nicht gerechtfertigt. Eine Begrenzung der zeitlichen Dauer der Rente erscheint überdies umso weniger angebracht, als bei der Festsetzung der Entschädigung namentlich auch das Verschulden des Ehegatten, der die Rente zu entrichten hat, zu berücksichtigen ist. Der Beklagte ist am Scheitern der Ehe ausschliesslich schuld. Er kann keine Umstände anführen, die eine Herabsetzung seiner Entschädigungspflicht rechtfertigen.
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Indem die Vorinstanz die vom Beklagten der Klägerin geschuldete Entschädigungsrente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB auf die Dauer von 10 Jahren befristete, hat sie die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens überschritten. Sie hat dadurch Bundesrecht verletzt. Die Berufung ist daher begründet.
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BGE 98 II, 164 (168)Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 25. April 1972 dahin abgeändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine monatliche, vorauszahlbare Rente von Fr. 350.-- ohne zeitliche Begrenzung zu bezahlen.
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