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Informationen zum Dokument  BGE 81 II 98  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
in Erwägung:
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18. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. April 1955 i.S. Bünter-Tresch und Tresch gegen Frei und Kons.
 
 
Regeste
 
Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe (Art. 426 ff. ZGB).  
 
Sachverhalt
 
BGE 81 II, 98 (98)Aus dem Tatbestand:
1
Der am 22. April 1947 ausserehelich geborenen Marie Anna Tresch ernannte die Vormundschaftsbehörde am 8. Mai 1947 einen Beistand gemäss Art. 311 ZGB. Dieser blieb untätig, und auch die Vormundschaftsbehörde schenkte der Angelegenheit keine Aufmerksamkeit mehr. Die Frist für eine Vaterschaftsklage lief unbenutzt ab.
2
Die (nun verheiratete) Mutter und das (durch einen Vormund vertretene) Kind klagten gegen die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde auf Schadenersatz im Betrage von Fr. 9000.--. Den Beistand belangten sie nicht, und er gab einer Streitverkündung keine Folge.
3
Die kantonalen Gerichte wiesen die Klage "für dermalen" ab, weil zuerst oder doch gleichzeitig mit den Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde der Beistand belangt werden müsse. Den Klägerinnen bleibe die Anhebung eines derartigen neuen Prozesses vorbehalten.
4
Mit der vorliegenden Berufung halten die Klägerinnen an ihrer Klage gegen die Behördemitglieder fest.
5
Das Bundesgericht zieht, nach Feststellung, dass der Beistand sich gemäss den festgestellten Tatsachen einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht habe,
6
 
in Erwägung:
 
... Gewiss trifft auch die Vormundschaftsbehörde (mindestens deren Präsidenten und den Waisenvogt) ein Verschulden, BGE 81 II, 98 (99)indem sie sich mit der Ernennung des Beistandes begnügte und alsdann der Sache einfach den Lauf liess, ohne sich über die Tätigkeit des Beistandes Rechenschaft zu geben und namentlich die Klagefrist im Auge zu behalten. Allein dieses Verschulden ist entgegen der Ansicht der Klägerschaft nicht geeignet, abweichend von der Regel des Art. 429 Abs. 1 ZGB eine unmittelbare (wenn auch nach Art. 428 Abs. 2 ZGB nur anteilsmässige) Haftung der beklagten Behördemitglieder oder einzelner von ihnen zu rechtfertigen. Im FalleBGE 59 II 97ff. war erste Schadensursache eine rechtswidrige Weisung der Vormundschaftsbehörde, wofür sie unmittelbar zu haften hatte. Und für die mangelhafte Ausführung dieser Weisung, wodurch ein Teil des Schadens bedingt war, hatte solidarisch mit dem Beirat der von diesem beauftragte Notar, zugleich Präsident der Vormundschaftsbehörde, zu haften. Beim andern Präjudiz (BGE 68 II 342ff.) hatte die Vormundschaftsbehörde die führende Rolle bei der Bestimmung des Inhalts eines Erbteilungsvertrages gespielt, der den von ihr zu wahrenden Interessen der Kinder zuwiderlief. Das war der Grund für eine unmittelbare, anteilsmässige Haftung der Behördemitglieder neben dem Beistand. Im vorliegenden Fall ist ein solcher Grund nicht zu finden. Die Vormundschaftsbehörde ernannte ganz pflichtgemäss einen Beistand zur Wahrung der Kindesinteressen (gegenüber dem in Betracht kommenden ausserehelichen Vater) gemäss Art. 311 ZGB. Nun war es in erster Linie Sache des Beistandes, zum rechten zu sehen. Wenn er nichts unternahm, um seine Aufgabe zu erfüllen, und gleich ihm auch die Vormundschaftsbehörde die Frist zur Vaterschaftsklage versäumte (die nach den Aussagen des angeblichen Schwängerers beim Präliminarverhör nicht etwa von vornherein aussichtslos gewesen wäre), so sind er und die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde (oder einzelne von ihnen) zugleich haftbar geworden. Somit muss es bei der Regel des Art. 429 Abs. 1 ZGB bleiben, wonach die mitschuldigen Behördemitglieder nur BGE 81 II, 98 (100)subsidiär, hinter dem Beistand haften. Gewiss ist in der Literatur umstritten, wann der Fall der soeben erwähnten Bestimmung vorliege, dass Vormund und Vormundschaftsbehörde "zugleich haftbar sind" ("sont tenus ensemble du dommage", "sono insieme risponsabili"), was eben die stufenweise Haftung nach sich zieht. Nach der einen Ansicht genügt es hiefür, dass der gleiche Schaden als Folge des schuldhaften Verhaltens sowohl des Vormundes wie auch der Behörde eingetreten ist (so KAUFMANN, 2. Auflage, N. 4 zu Art. 429 ZGB). Nach anderer Meinung ist ausserdem notwendig, dass die Haftung "aus dem nämlichen Rechtsgrund" hergeleitet werde (so EGGER, 2. Auflage, N. 7 zum nämlichen Artikel). Weder das eine noch das andere trifft uneingeschränkt zu. Auch wenn nur ein bestimmter Schaden in Frage steht, kann die Vormundschaftsbehörde unmittelbar haftbar werden, weil sie eine wesentliche Schadensursache selbständig gesetzt oder den Schaden in führender Handlungsweise neben dem Vormund oder Beistand verursacht hat (wie dies in den beiden erwähnten Präjudizien dargelegt ist). Ist aber die Vormundschaftsbehörde nicht derart selbständig oder führend an der Schadensverursachung beteiligt, so ist ein Abgehen von der Regel des Art. 429 Abs. 1 ZGB nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil das ihr zum Verschulden gereichende Handeln anderer Art war als das des Vormundes, oder weil sie Pflichten anderer Art verletzte als der Vormund. Hat die Vormundschaftsbehörde lediglich im Rahmen der ihr normalerweise neben einem Vormund oder Beistand zukommenden Aufgabe gefehlt, so bleibt es, sofern diesen gleichfalls ein Verschulden trifft, grundsätzlich bei der stufenweisen Verantwortlichkeit. So, wenn die Vormundschaftsbehörde einem vom Vormund vorbereiteten und abgeschlossenen (oder vorgeschlagenen) Rechtsgeschäft die ihr nach Art. 421 ZGB vorbehaltene Zustimmung erteilt und dabei ihre Prüfungspflicht schuldhaft vernachlässigt hat (BGE 52 II 324). Gleiches gilt nun auch, wenn die Vormundschaftsbehörde, BGE 81 II, 98 (101)wie hier, den mit einer bestimmten Aufgabe betrauten Beistand nicht überwacht und die Angelegenheit aus den Augen verloren hat. Die von den Klägerinnen geltend gemachte unmittelbare Haftung der Behördemitglieder ist somit, wenigstens zur Zeit, zu verneinen. Sie kann nur in Frage kommen, wenn sich in dem neuen Prozess, wie er den Klägerinnen vorbehalten ist, der Beistand, anders als nach den heute vorliegenden Beweisergebnissen, als schuldlos erweisen sollte.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes Uri vom 4. November 1954 bestätigt.
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