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Informationen zum Dokument  BGE 80 II 14  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Institut der Beiratschaft, erst im Laufe der parlamentaris ...
2. Das Fehlen der Zustimmung bzw. Genehmigung nach Art. 419 Abs.  ...
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4. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Februar 1954 i. S. F. gegen F.
 
 
Regeste
 
Verwaltungsbeiratschaft, Art. 395 Abs. 2 ZGB.  
 
Sachverhalt
 
BGE 80 II, 14 (14)A.- L. F., geb. 1887, steht seit 1934 wegen Misswirtschaft aus Unfähigkeit und Willensschwäche unter Beiratschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 395 Abs. 2 ZGB. Am 10. März 1947 schloss er mit Zustimmung seines Beirates mit seiner Ehefrau eine Vereinbarung, wonach er ihr in Anerkennung ihrer für die Führung und Erhaltung seines landwirtschaftlichen Gutes geleisteten Arbeit Fr.
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BGE 80 II, 14 (15)50'000.-- und den fünf Kindern je Fr. 5000.-- aus dem Verkaufserlös des Hofes "vorab und ohne jegliche Ausgleichungspflicht als Entgelt" zu zahlen versprach. Der Beirat, der die Vereinbarung mitunterzeichnete, wurde in dieser beauftragt, "nach Genehmigung des Vertrages durch die Vormundschaftsbehörde Luzern" für die Auszahlung der Beträge zu sorgen. Diese Genehmigung wurde nie erteilt. Trotzdem erfolgte die Auszahlung im Sommer 1947 in mehreren Teilzahlungen auf Veranlassung des Beirates und der Vormundschaftsdirektion durch die Vormundschaftskasse. Mit Entscheid vom 19. Juni 1950, anlässlich der Abnahme von Bericht und Rechnung des Beirates für die Zeit vom 15. Juli 1945 bis 31. Januar 1950, lehnte der Stadtrat von Luzern als Vormundschaftsbehörde die Genehmigung der Vereinbarung vom 10. März 1947 ausdrücklich ab und wies den Beirat an, für die Rückerstattung des zu Unrecht ausgehändigten Betrages bis spätestens 30. September 1950 besorgt zu sein. Auf den Rekurs des F. hiegegen trat der Regierungsrat (7. Dezember 1950) nicht ein, wies ihn an den Amtsgehilfen als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde und setzte den Beirat S. ab, den der Stadtrat durch Amtsvormund R. ersetzte. Unterm 27. Dezember 1950 bestätigte der Amtsgehilfe die Nichtgenehmigung der Vereinbarung und den Rückforderungsauftrag.
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B.- Den neuen Beirat wies der Stadtrat (21. März 1952) an, alle Massnahmen zur Rückerstattung der rechtsungültig veräusserten Beträge zu ergreifen, und erteilte ihm, als die Ehefrau F. die freiwillige Rückleistung verweigerte, am 12. August 1952 Vollmacht zur Prozessführung. Gestützt darauf erhob der Beirat namens des F. gegen die Ehefrau Klage mit dem Begehren, die Vereinbarung vom 10. März 1947 sei nichtig zu erklären und die Beklagte zu verpflichten, den Betrag von Fr. 50'000.-- zurückzuleisten.
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Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie bestritt vor allem die ordnungsgemässe Bevollmächtigung des klägerischen Anwaltes, weil die Vollmacht vom Verbeirateten, der den Prozess gar nicht führen wolle, nicht BGE 80 II, 14 (16)unterzeichnet sei. Sodann wandte sie ein, die Klage sei verjährt, und materiell, die Vereinbarung von 1947 sei gültig und die Auszahlung des streitigen Betrages zu Recht erfolgt.
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C.- Beide Vorinstanzen haben die Klage gutgeheissen. Zur Bestreitung der Vollmacht des klägerischen Anwaltes erklären sie, es genüge, dass diese durch den Beirat mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 419 Abs. 2 ZGB erteilt worden sei; der Zustimmung des Verbeirateten habe es nicht bedurft. Die Einrede der Verjährung sei deswegen unbegründet, weil gemäss Art. 134 Ziff. 3 OR für Forderungen unter Ehegatten während der Dauer der Ehe überhaupt keine Verjährung laufe. Sachlich sei die Klage begründet. Der unter Verwaltungsbeiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 2 ZGB stehende Kläger habe zu dem über die normale Verwaltung hinausgehenden Veräusserungsgeschäft die Ermächtigung nicht geben können, vielmehr habe diese nach Art. 419 Abs. 2 durch die Vormundschaftsbehörde erteilt werden müssen. Es sei daher unerheblich, ob der Kläger beim Abschluss der Vereinbarung urteilsfähig gewesen sei oder nicht. Die fehlende Zustimmung der Vormundschaftsbehörde habe nicht durch das Einverständnis des Vormundschaftsdirektors zur Auszahlung des Betrages ersetzt werden können. Die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde sei übrigens in der Vereinbarung selbst vorbehalten worden. Sei mithin die Vereinbarung ungültig, so entbehre die Auszahlung des Rechtsgrundes, und es stehe dem Kläger ein Rückforderungsanspruch gemäss Art. 62 ff. OR zu. Die Beklagte sei jedoch nur noch im Betrage von Fr. 42'900.-- bereichert, welche Summe nebst Zins sie daher zurückzuerstatten habe.
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D.- Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Beklagte Abweisung der Klage, event. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Aktenergänzung und neuen Beurteilung. Der Kläger trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils, event. Rückweisung an.
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BGE 80 II, 14 (17)Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. Das Institut der Beiratschaft, erst im Laufe der parlamentarischen Beratungen dem Gesetze eingefügt und ohne organische Einordnung im Abschnitt über die Beistandschaft aufgeführt, ist sachlich keine solche, sondern eine Vormundschaft minderen Grades (Art. 395 Abs. 1 Ingress), deren Tragweite sich auf bestimmte Rechtsgeschäfte beschränkt, nämlich auf die in Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1-9 aufgezählten (Mitwirkungsbeiratschaft) bzw. auf alle die Vermögensverwaltung betreffenden Rechtsgeschäfte (Verwaltungsbeiratschaft, Abs. 2; BGE 40 II 14). Die letztere - um die es sich vorliegend handelt - hat ihre Voraussetzung nicht, wie die Fälle der wirklichen Beistandschaft zur Vermögensverwaltung gemäss Art. 393, in der behördlichen Fürsorge für ein Vermögen, das eines bekannten, präsenten und fähigen Verwalters entbehrt, sondern in der Tatsache, dass dem bekannten und präsenten Eigentümer des Vermögens dessen Verwaltung in seinem eigenen Interesse nicht überlassen werden darf, somit eine Massnahme zu seinem Schutze vor sich selbst notwendig erscheint (Art. 395 Abs. 1 Satz 1, BGE 56 II 243). Einzig der Verbeiständungsfall des Art. 393 Ziff. 2 ist der Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 2 ähnlich; aber auch bei jener "Unfähigkeit" zur Verwaltung ist in erster Linie an die physische Verhinderung, die Verwaltung selbst zu besorgen, gedacht. Vor allem aber teilt die Beistandschaft nach Art. 393 Ziff. 2 das Begriffsmerkmal der Beistandschaft im eigentlichen Sinne, dass sie "auf die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person keinen Einfluss hat" (Art. 417 Abs. 1), während die Verwaltungsbeiratschaft gerade dem typisch vormundschaftlichen Zwecke dient, den Verbeirateten von der Vermögensverwaltung auszuschliessen (BGE 60 II 11). Der Verwaltungsbeirat ist, im Gegensatz zum Beirat nach Abs. 1, mit Bezug auf die Geschäfte der Vermögensverwaltung gesetzlicher Vertreter des Schutzbedürftigen (BGE 43 III 211); BGE 80 II, 14 (18)er wirkt nicht bloss, wie derjenige nach Abs. 1, bei den Handlungen des Verbeirateten mit, sondern er handelt ohne ihn, an dessen Stelle. Der Schutzbedürftige ist also für den Bereich der Vermögensverwaltung praktisch bevormundet.
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a) Zur Vornahme von Rechtsgeschäften, die über die gewöhnliche Verwaltung und Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens hinausgehen, bedarf der Beirat besonderer Ermächtigung (Art. 419 Abs. 2). Dass die Ausrichtung von Fr. 50'000.-- an die Ehefrau kein Akt der ordentlichen, auf die Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens (Art. 419 Abs. 1) gerichteten Verwaltung war, liegt auf der Hand. Sie möchte in den Rahmen der ordentlichen Verwaltung fallen, wenn damit eine festgestellte Schuld des Ehemannes an seine Frau bezahlt worden wäre. Aber eine solche Schuld im Rechtssinne bestand zwischen den Parteien nicht. Es ist zwar in der Vereinbarung vom 10. März 1947 gesagt, der Betrag werde der Frau "in Anerkennung der von ihr geleisteten Arbeit" und ihrer Verdienste um Gut und Familie "als Entgelt" entrichtet. Dass ein solches auf Grund eines Anstellungsverhältnisses geschuldet war, wurde nie behauptet. Die Ehefrau hatte für die erfolgreiche und anerkennenswerte Erfüllung ihrer ehefraulichen Pflicht, "dem Manne mit Rat und Tat zur Seite zu stehen und ihn in seiner Sorge für die Gemeinschaft nach Kräften zu unterstützen" (Art. 161 Abs. 2 ZGB), Rechtsansprüche nur auf Grund des ehelichen Güterrechts, die auch erst bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Auflösung des ehelichen Vermögens geltend gemacht werden können. Mit der Vereinbarung wurde in Form einer Schuldanerkennung ein Anspruch erst begründet (vgl. VON TUHR OR S. 231 f.). Dieses Verpflichtungsgeschäft selbst bedurfte daher nach Art. 419 Abs. 2 besonderer Ermächtigung.
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b) Diese zu erteilen ist aber, im Gegensatz zum (dazu fähigen) Verbeiständeten, der unter Verwaltungsbeiratschaft Stehende in keinem Falle berechtigt. Dieser wurde als unfähig selbst zur ordentlichen Verwaltung befunden; BGE 80 II, 14 (19)seine Handlungsfähigkeit ist ihm auf diesem Gebiete gänzlich entzogen. Er ist deshalb auch unfähig zur Ermächtigung des Beirates im Sinne von Art. 419 Abs. 2. Es bedarf daher für solche aussergewöhnliche Verwaltungsgeschäfte immer der Ermächtigung der Vormundschaftsbehörde. Nicht einmal die Zustimmung des Verbeirateten ist erforderlich (BGE 60 II 10ff.). Es ist deshalb ohne Belang, dass, wie die Beklagte einwendet, der Kläger urteilsfähig und nicht wegen Geisteskrankheit oder -schwäche, sondern wegen Misswirtschaft verbeiratet war. Für die Anwendung des Art. 419 Abs. 2 kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der Verbeiratete zur Besorgung seiner Angelegenheit unfähig ist. Wenn ihm die Verwaltung wegen Mängeln des Charakters und des Willens entzogen werden musste, so könnten sich diese Mängel ebensogut wie ein solcher des Intellekts auch bei der Zustimmung zu Handlungen des Beirates auswirken; und dieser Gefahr will Art. 419 Abs. 2 mit dem Vorbehalt der Unfähigkeit ebensogut begegnen wie der andern. Durch die Verbeiratung nach Art. 395 Abs. 2 ist die Unfähigkeit auch zur Ermächtigung bzw. Zustimmung nach Art. 419 Abs. 2 ipso iure festgestellt. Wenn hier die Ermächtigung des "Vertretenen" vorgesehen ist, so nicht im Hinblick auf die Verwaltungsbeiratschaft, sondern die wirkliche Beistandschaft, auf die allein der Abschnitt Art. 417-419 sich nach der ursprünglichen Systematik des Gesetzes bezog. Ebensowenig kommt darauf an, ob die Initiative zur Vereinbarung vom Kläger selber oder vom Beirat oder von einem Amtsrichter ausging.
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c) Das Geschäft bedurfte daher der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Sie ist aber nie erteilt, sondern vom Stadtrat (unter Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde) ausdrücklich verweigert worden. Den Einwand der Beklagten, sie sei wenn nicht von der Vormundschaftsbehörde, so doch vom Vormundschaftsdirektor der Stadt Luzern erteilt worden, haben die Vorinstanzen zutreffend entkräftet mit der Feststellung, dass ein einzelnes Mitglied BGE 80 II, 14 (20)den der Gesamtbehörde zukommenden Akt nicht an deren Stelle vornehmen konnte.
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d) Damit erledigt sich zugleich auch der Einwand der Beklagten, der klägerische Anwalt habe keine Vollmacht gehabt, die Klage im Namen des F. einzureichen, weil dieser selbst sich geweigert habe, seine Zustimmung zur Prozessführung zu geben. Es geht nicht um die Vollmacht, sondern um die Handlungsbefugnis des Beirates mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde anstelle des Klägers. Da, wie ausgeführt, für die Geschäfte der ordentlichen Verwaltung der Beirat nicht nur mitzuwirken, sondern an Stelle des Verbeirateten allein zu handeln, und für ausserordentliche Geschäfte die Ermächtigung nach Art. 419 Abs. 2 nie von jenem, sondern immer von der Vormundschaftsbehörde auszugehen hat (analog Art. 421 Ziff. 8) und in casu von dieser erteilt worden ist, kommt nichts darauf an, ob der Kläger mit der Klageerhebung einverstanden war oder nicht.
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2. Das Fehlen der Zustimmung bzw. Genehmigung nach Art. 419 Abs. 2 hat - analog Art. 421, 424, 411 (EGGER Art. 395 N. 86) - zur Folge, dass sowohl die Schuldanerkennung selbst als die Auszahlung ungültig waren und der Kläger seine Leistungen nach Art. 62 OR zurückfordern kann. Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe die Zuwendung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht gemacht, weshalb nach Art. 63 Abs. 2 OR die Rückforderung ausgeschlossen sei, geht fehl. Es handelt sich hier nicht, wie die condictio indebiti nach Art. 63 OR voraussetzt, darum, dass ein Verfügungsberechtigter ohne Rechtsgrund eine Zuwendung machte, sondern darum, dass es dem Verbeirateten und seinem Beirat ohne die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde an der formalen Befugnis zum Abschluss sowohl des Verpflichtungs- als des Verfügungsgeschäftes fehlte (Art. 424, 411 ZGB). Im übrigen könnte hier auch nicht von einer sittlichen Pflicht im Sinne von Art. 63 OR gesprochen werden, weil, wie bereits bemerkt, die Ehefrau ihre Tätigkeit in Erfüllung ihrer ehelichen Pflichten und, im Hinblick auf die ihr dafür BGE 80 II, 14 (21)zustehenden güter- und erbrechtlichen Ansprüche, nicht nur im Interesse des Mannes, sondern zugleich in ihrem eigenen und dem ihrer Kinder ausübte.
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Zu Unrecht wendet die Beklagte ferner ein, wenn die Vereinbarung vom 10. März 1947 genehmigungsbedürftig sei, so könne die Zahlung der Vormundschaftsdirektion nicht als Erfüllung dieser gar nicht bestehenden Vereinbarung, sondern nur als ein Vorschuss aus ihrer eigenen Kasse angesehen werden. Selbstverständlich wurde die Zuwendung, sei es als Zahlung oder als Vorschuss, als Leistung des Klägers zu Lasten seines Vermögens gemacht. Ob er, falls und insoweit die Beklagte ihrer Rückzahlungspflicht nicht nachkommen könnte, einen Schadenersatzanspruch gegen vormundschaftliche Organe oder das Gemeinwesen hätte, ist hier nicht zu untersuchen.
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Die Einrede des Rechtsmissbrauchs endlich, der darin liegen soll, dass der Kläger nun zurückfordere, nachdem die Verweigerung der Genehmigung erst lange nach Abschluss der Vereinbarung und nach deren Erfüllung erfolgt sei, entbehrt jeder Grundlage. Solange die gesetzlich vorgesehene und übrigens in der Vereinbarung selbst ausdrücklich vorbehaltene Genehmigung der Vormundschaftsbehörde nicht erteilt war, war die Vereinbarung nicht gültig und durfte die Summe nicht ausbezahlt werden, und es ist nicht einzusehen, wieso es nicht zulässig sein sollte, von dem im Gesetze besonders für diesen Fall vorgesehenen Recht der Rückforderung (Art. 424, 411 ZGB) der grundlos und voreilig erfolgten Zuwendung Gebrauch zu machen.
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Die Einrede der Verjährung wird vor Bundesgericht nicht mehr erhoben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 24. September 1953 bestätigt.
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