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Informationen zum Dokument  BGE 97 I 651  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
3. Auf dem Strassen- und Baulinienplan von 1966 ist das Trottoir  ...
4. Die Beschwerdeführerin hat im Einspracheverfahren vor dem ...
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93. Auszug aus dem Urteil vom 6. Oktober 1971 i.S. Hert gegen Regierungsrat des Kantons Solothurn.
 
 
Regeste
 
Berichtigung eines fehlerhaften Strassenlinienplans.  
 
BGE 97 I, 651 (651)Aus den Erwägungen:
 
3. Auf dem Strassen- und Baulinienplan von 1966 ist das Trottoir vor der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gleich breit eingezeichnet wie vor dem westlich davon gelegenen Grundstück Nr. 1367, wo die Breite mit 2,25 m angegeben ist. Doch ist der Plan insofern ungenau, als er den Anschein erweckt, ein Trottoir von dieser Breite lasse sich ohne Inanspruchnahme ihres Grundeigentums erstellen. Das Baudepartement hat infolgedessen beim Ausbau der Luzernstrasse im Jahre 1970 zunächst das Grundeigentum der Beschwerdeführerin respektiert und das Trottoir vor ihrer Liegenschaft entgegen dem Plan von 1966 nur mit einer Breite von 1,80 m gebaut. Es hat dann aber, als 1971 eine Planänderung inbezug auf BGE 97 I, 651 (652)Nachbargrundstücke notwendig wurde, auch jenen zeichnerischen Fehler des Plans von 1966 berichtigt und in diesem klar erkennbar festgehalten, dass und wieviel Land der Beschwerdeführerin für den Bau eines 2,25 m breiten Trottoirs in Anspruch genommen werden muss.
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Eine derartige Planberichtigung unterscheidet sich von der Änderung eines Plans dadurch, dass damit nicht die Anordnung, die dem früheren Plan zugrunde lag, abgeändert, sondern vielmehr der Plan mit dieser Anordnung in Übereinstimmung gebracht, die Anordnung nun im Plan zeichnerisch richtig dargestellt wird. Planberichtigungen müssen grundsätzlich leichter möglich sein als eigentliche Planänderungen, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur aus wichtigen Gründen, wie z.B. wegen erheblicher Änderung tatsächlicher Verhältnisse, vorgenommen werden sollen (vgl. BGE 90 I 333, BGE 94 I 346 und 350/51). Falls allerdings, wie hier, die Unrichtigkeit einem Versehen zuzuschreiben und nicht erkennbar war, muss derjenige, dessen Grundeigentum von der Berichtigung betroffen wird, dieser gegenüber die gleichen Einwendungen erheben können, die ihm zugestanden hätten, wenn der frühere Plan richtig und der damit angeordnete Eingriffin sein Grundeigentum erkennbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin kann daher gegenüber der angefochtenen Planänderung nicht nur geltend machen, sie verstosse gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen Treu und Glauben, sondern auch, die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums werde nicht durch ein hinreichendes öffentliches Interesse gedeckt und verletze daher die Eigentumsgarantie.
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4. Die Beschwerdeführerin hat im Einspracheverfahren vor dem Regierungsrat nicht geltend gemacht, die streitige Planberichtigung verstosse gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit oder gegen Treu und Glauben. Das steht jedoch dem Eintreten auf diese Rüge nicht entgegen, da neue rechtliche Vorbringen vor Bundesgericht zulässig sind, wenn die letzte kantonale Instanz, wie hier, freie Kognition besass und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (BGE 94 I 655 oben). Die Rüge erweist sich indes als unbegründet. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Bürger zwar unmittelbar aufgrund von Art. 4 BV Anspruch auf ein Treu und Glauben entsprechendes Verhalten der Verwaltungsbehörden (BGE 94 I 520 E. 4 a, BGE 95 I 126). Daraus lässt sich BGE 97 I, 651 (653)aber nicht ableiten, dass die Behörden an unrichtige oder ungenaue Pläne gebunden seien und sie nicht berichtigen dürfen. Selbst wenn man einen ungenauen Bau- und Strassenlinienplan wie eine unrichtige Auskunft oder Zusicherung der Behörde behandeln wollte, könnte sich die Beschwerdeführerin der Berichtigung des Plans höchstens dann unter Berufung auf Treu und Glauben widersetzen, wenn sie im Vertrauen auf ihn eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hätte (nicht veröffentlichtes Urteil vom 25. September 1968 i.S. Meier c. Regierungsrat des Kantons Solothurn, S. 11/12; BGE 91 I 136, BGE 96 I 15). Das trifft hier offensichtlich nicht zu. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, nach Fertigstellung des 1,80 m breiten Trottoirs "erneut entsprechend dem Plan 1966 disponiert" zu haben, sagt aber nicht, worin diese Disposition bestand. Sie hat, wie sie selber ausführt, ihre Liegenschaft in den Jahren 1955/56 aufgrund früherer Pläne überbaut. Dass sie an diesen Bauten nach Inkrafttreten des Plans von 1966 irgendwelche Änderungen vorgenommen hätte, hat sie nie behauptet, noch enthalten die Akten Anhaltspunkte dafür.
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