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Informationen zum Dokument  BGE 95 I 477  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz sind dem Madrid ...
2. Der Bestandteil "belt" der Marke Synchrobelt der Beschwerdef&u ...
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69. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Juli 1969 i.S. Continental Gummi-Werke Aktiengesellschaft gegen Eidgenössisches Amt für geistiges Eigentum.
 
 
Regeste
 
Internationale Marke deutschen Ursprungs; Voraussetzungen der Eintragung in der Schweiz. Madrider Abkommen (Fassung von Nizza) Art. 5 Abs. 1; Pariser Verbandsübereinkunft (Fassung von Lissabon) Art. 6 Abs. 1, 6 quinquies lit. B Ziff. 2; Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG (Erw. 1).  
 
Sachverhalt
 
BGE 95 I, 477 (477)Die Continental Gummi-Werke Aktiengesellschaft in Hannover ist Inhaberin der in der Warenzeichenrolle der Bundesrepublik Deutschland stehenden Wortmarke Synchrobelt. Sie liess sie am 4. April /17. Mai 1968 unter Nr. 345'651 auch in das vom Internationalen Büro zum Schutze des gewerblichen Eigentums geführte Markenregister eintragen, und zwar für "courroies de transmission (excepté pour véhicules terrestres), courroies de transport, courroies dentées (excepté pour véhicules terrestres)". Am 25. März 1969 verfügte das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum, dieser Marke werde für das Gebiet der Schweiz der Schutz verweigert, weil sie eine bloss beschreibende Angabe ohne jegliche Unterscheidungskraft sei.
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Die Hinterlegerin beantragt dem Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Mai 1969, diese Verfügung, BGE 95 I, 477 (478)die ihr am 11. April 1969 durch das Internationale Büro mitgeteilt wurde, aufzuheben.
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Das Eidgenössische Amt beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
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Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz ist die am 31. Oktober 1958 in Lissabon vereinbarte Fassung der PVUe massgebend. Sie umschreibt in Art. 6 quinquies lit. B die Voraussetzungen, unter denen ein Land die Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken verweigern darf. Diese Bestimmung lässt in Ziffer 2 die Verweigerung unter anderem zu, "wenn die Marken jeder Unterscheidungskraft entbehren oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wortes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind". Im übrigen hängt die Eintragungsfähigkeit von den Gesetzen dieses Landes ab (Art. 6 Abs. 1 PVUe). Ein Verbandsland kann eine Marke also auch dann schützen, wenn es ihr nach der PVUe den Schutz verweigern dürfte.
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Nach schweizerischem Recht darf eine Marke unter anderem dann nicht eingetragen werden, wenn sie als wesentlichen Bestandteil ein als Gemeingut anzusehendes Zeichen enthält oder wenn sie gegen bundesgesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstösst (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG). Als Gemeingut gelten nach ständiger Rechtsprechung unter anderem Hinweise auf Eigenschaften oder Beschaffenheit der BGE 95 I, 477 (479)Erzeugnisse, für welche die Marke bestimmt ist (BGE 94 I 76, BGE 91 I 357 Erw. 3 und dort erwähnte Entscheide). Diese Rechtsprechung überschreitet die Grenzen nicht, die Art. 6 quinquies lit. B PVUe der Landesgesetzgebung zieht.
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2. Der Bestandteil "belt" der Marke Synchrobelt der Beschwerdeführerin ist eine Sachbezeichnung. Er gehört der englischen Sprache an und bedeutet Riemen, Treibriemen, Gurt, Gürtel, Förderband (Hoyer-Kreuter, Technological Dictionary, 1944; Harrap's Standart French and English Dictionary 1955; Cassel's German and English Dictionary, 1962; Langenscheidt's Encyclopaedic Dictionary, 1962; W. Goedecke, Dictionary of electrical engineering, 1967). Hievon geht auch die vom Büro des internationalen Verbandes zum Schutze des gewerblichen Eigentums herausgegebene "Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- und Handelsmarken" aus (vgl. verschiedene den Bestandteil Gurte, Gürtel, Riemen oder courroies aufweisende Warenbezeichnungen, die im Englischen den Ausdruck belt enthalten). Gleicher Auffassung sind die Hinterleger verschiedener schweizerischer Fabrik- oder Handelsmarken, die für Treibriemen, Gurten, Gürtel, Förderbänder und dgl. bestimmt sind und die Silbe belt aufweisen (z.B. die Wort/Bildmarke The Teon Belt und die Wortmarken Durabelt, Polybelt, Optibelt, Simplabelt, Vertibelt, Mobelt, Interbelt, Dynabelt, Ari-Belt). Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch den erwähnten Sinn des Wortes belt nicht, sondern macht nur geltend, er sei dem Durchschnittskäufer ihrer Ware nicht geläufig. Das trifft indessen nicht zu. Treibriemen und Förderbänder werden vorwiegend von Fachleuten der Maschinenindustrie und ihren Abnehmern benötigt. Dieser Kundschaft sind Fachausdrücke, auch wenn sie aus dem Englischen stammen, bekannt. Es liegt denn auch auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin durch den Markenbestandteil belt nicht einen Phantasienamen vortragen, sondern die Gattung der angebotenen Ware kennzeichnen will.
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Der Ausdruck "synchro" sodann entspricht dem aus dem griechischen "syn" (gleich) und "chronos" (die Zeit) abgeleiteten Worte synchron (französisch synchrone; englisch synchronous), welches bedeutet, dass zwei Vorgänge sich in der gleichen Zeit abspielen (Der Grosse Brockhaus, 1957; Grand Larousse, 1964; Robert, Dictionnaire alphabétique et BGE 95 I, 477 (480)analogique de la langue française, 1964; Hoyer-Kreuter, Technological Dictionary, 1964; Webster's New World Dictionary, 1964; Langenscheidt's Encyclopaedic Dictionary, 1962). Dass der letzte Buchstabe von "synchron" in "synchro" weggelassen ist, ändert am Sinne nichts. In gewissen zusammengesetzten Wörtern pflegt dieser Buchstabe des Wohlklanges wegen unterdrückt zu werden, z.B. in "Synchrotron" (Der Grosse Brockhaus, 1957; Grand Larousse, 1964), "synchromachine" (Grand Larousse, 1964) und "synchroscope" (Webster's New World Dictionary, 1964).
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Die Marke Synchrobelt als Ganzes weist demnach auf eine Eigenschaft der Treibriemen und Förderbänder hin, für die sie bestimmt ist. Sie hat den Sinn, bei Verwendung dieser Riemen oder Bänder liefen die antreibende und die angetriebene Welle synchron, d.h. die Drehungen der ersteren würden ohne jeglichen auf ein Gleiten des Riemens oder Bandes zurückzuführenden Zeitverlust im gewünschten Verhältnis (z.B. 1:1 oder 2:1) auf die angetriebene Welle übertragen. Das Wort Synchrobelt ist somit als Aussage über eine Eigenschaft der Ware Gemeingut und daher als Marke nicht zulässig.
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Dass die Beschwerdeführerin dieses Zeichen nicht für Riemengetriebe, sondern für Treibriemen und Förderbänder beansprucht, ist unerheblich. Die Synchronisierung des Getriebes soll durch die Riemen und Bänder ermöglicht werden, und auf diese Eigenschaft der Erzeugnisse der Beschwerdeführerin weist das Wort Synchrobelt hin. Um seinen Sinn zu erfassen, bedarf man nicht der Phantasie oder der Gedankenverbindung, wie es in gewissen von der Beschwerdeführerin angerufenen anderen Fällen (BGE 79 II 101Erw. 2, BGE 84 II 431 Erw. 3) zutraf.
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Es kommt auch nichts darauf an, dass der Ausdruck Synchrobelt im Verkehr noch nicht gebräuchlich ist. Die Neuheit eines Wortes schliesst seine Würdigung als Gemeingut nicht aus, wenn sein Sinn für die Kreise, an die es sich richtet, auf der Hand liegt, was namentlich dann zutrifft, wenn es, wie im vorliegenden Falle, aus bereits bekannten Teilen zusammengesetzt ist (BGE 80 II 176 Erw. 3 [Marke Clip] und Entscheid der I. Zivilabteilung vom 12. Mai 1969 i.S. J.M. Voith GmbH [Marke Hydroformer]).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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