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Informationen zum Dokument  BGE 89 I 224  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der angefochtene Entscheid ist im Feststellungsverfahren nach  ...
2. Nach Art. 9 BüG verliert die Schweizerbürgerin das S ...
3. Wenn im Falle der Beschwerdeführerin Art. 12 des dominika ...
4. Es bleibt zu prüfen, ob im vorliegenden Fall an Stelle de ...
5. Indes ist die Schweiz der "Convention" nicht beigetreten. In d ...
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36. Urteil vom 9. Mai 1963 i.S. Mejia gegen Reglerungsrat des Kantons Bern.
 
 
Regeste
 
Schweizerbürgerrecht: Status einer gebürtigen Schweizerin, welche einen Bürger der Dominikanischen Republik geheiratet hat, ohne eine Erklärung betreffend ihre Staatsangehörigkeit abzugeben.  
 
Sachverhalt
 
BGE 89 I, 224 (224)A.- 1) Das Zivilgesetzbuch (Codigo Civil, CC) der Dominikanischen Republik bestimmt in Art. 12 (Fassung gemäss Gesetz vom 3. August 1952):
1
"La mujer extranjera que contrae matrimonio con un dominicano seguirà la condicion de su marido, a menos que su ley nacional le permita conservar su nacionalidad, caso en el cual tendrà la facultad de declarar, en el acta de matrimonio, que declina la nacionalidad dominicana."
2
(Die Ausländerin, die einen Dominikaner heiratet, folgt dem Status des Ehemannes, es sei denn, das Gesetz ihres Landes gestatte ihr, die bisherige Staatsangehörigkeit beizubehalten, in welchem Falle sie die Möglichkeit hat, in der Heiratsurkunde zu erklären, dass sie die dominikanische Staatsangehörigkeit ablehnt).
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2) Die von der Generalversammlung der Organisation der Vereinigten Nationen angenommene "Convention sur la nationalité de la femme mariée" vom 20. Februar 1957 bestimmt in Art. 1:
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"Chaque Etat contractant convient que ni la célébration, ni la dissolution du mariage entre ressortissants et étrangers, ni le changement de nationalité du mari pendant le mariage ne peuvent ipso facto avoir d'effet sur la nationalité de la femme."
5
Die Dominikanische Republik hat das Abkommen im Jahre 1957 unterzeichnet und ratifiziert; es ist für sie am BGE 89 I, 224 (225)11. August 1958 in Kraft getreten. Die Schweiz ist dem Abkommen nicht beigetreten.
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B.- Am 9. Januar 1959 hat Gertrud Geiser, von Langenthal, in Caracas (Venezuela) den dominikanischen Staatsangehörigen Marcio Antonio Mejía geheiratet. Sie hat bei der Heirat keine Erklärung betreffend ihre Staatsangehörigkeit abgegeben.
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In der Folge hat sie ein Gesuch um Wiederaufnahme in das Schweizerbürgerrecht eingereicht, worauf ein Verfahren zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit eingeleitet worden ist. Am 28. November 1962 hat der Regierungsrat des Kantons Bern entschieden, dass Frau Gertrud Mejía durch die Heirat das Schweizerbürgerrecht und damit die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Langenthal verloren habe. Der Entscheid stützt sich auf eine durch Schreiben des Konsulats der Dominikanischen Republik in Bern vom 22. Oktober 1962 übermittelte Auskunft des Aussenministeriums dieses Staates, worin auf Art. 12 des dominikanischen CC hingewiesen wird.
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C.- Gegen diesen Entscheid erhebt Frau Gertrud Mejía Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie das Schweizerbürgerrecht und die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Langenthal immer noch besitze.
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Sie macht unter Berufung auf eine Bestätigung der dominikanischen Gesandtschaft in der Schweiz vom 18. Januar 1963 geltend, sie habe bei der Verheiratung die Wahl gehabt, das Schweizerbürgerrecht beizubehalten oder die Staatsangehörigkeit des Ehemannes anzunehmen. Sie habe Schweizerin bleiben wollen. Infolge einer unrichtigen Auskunft der Schweizer Vertretung in Caracas habe sie unterlassen, bei der Heirat eine dahingehende Erklärung abzugeben. Indes hätte sie nur dann die dominikanische Staatsangehörigkeit erhalten können, wenn sie sich darum durch ein Gesuch beworben hätte. Das habe sie nicht getan. Sie habe das Bürgerrecht des Ehemannes nicht automatisch durch die Heirat erworben, wie sich aus Art. 1 der "Convention" BGE 89 I, 224 (226)ergebe. Diese Bestimmung sei hier massgebend, obwohl die Schweiz der "Convention" nicht beigetreten sei. Die Dominikanische Republik habe durch das Gesetz, mit dem sie die "Convention" ratifiziert habe, Art. 12 CC aufgehoben. Dieser Artikel sei nicht vereinbar mit den Grundsätzen, die in der Präambel der "Convention" festgehalten sind.
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Nachträglich hat die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Ständigen Delegation der Dominikanischen Republik beim Europäischen Sitz der Vereinigten Nationen in Genf vom 1. Februar 1963 eingereicht, worin ausgeführt wird, Art. 12 CC sei durch die "Convention" ersetzt worden.
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D.- Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt Abweisung der Beschwerde.
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E.- Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement stellt keinen bestimmten Antrag.
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Es legt dem Gericht ein Schreiben des dominikanischen Aussenministeriums an die Schweizer Gesandtschaft vom 9. April 1963 vor, worin dargelegt wird, dass im Falle der Verheiratung eines Dominikaners mit der Bürgerin eines Staates, welcher nicht Mitglied der "Convention" ist, nicht dieses Abkommen, sondern nach wie vor Art. 12 CC anwendbar sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
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Die Beschwerdeführerin hat diese Erklärung nicht abgegeben. Ob sie es aus einem entschuldbaren Grunde nicht getan hat, ist für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unerheblich. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage nicht zu befassen. Sie wird gegebenenfalls von der zuständigen Behörde beim Entscheid über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedereinbürgerung zu prüfen sein (Art. 19 Abs. 1 lit. b BüG).
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Die Beschwerdeführerin hat somit nach Art. 9 BüG das Schweizerbürgerrecht verloren, wenn sie durch die Verheiratung mit dem Dominikaner Marcio Antonio Mejía dessen Staatsangehörigkeit erworben hat. Die Frage, ob diese Voraussetzung zutrifft, ist nach dem Rechte der Dominikanischen Republik zu beurteilen. Sie ist als Vorfrage vom Bundesgericht zu prüfen (Art. 96 Abs. 3 OG).
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3. Wenn im Falle der Beschwerdeführerin Art. 12 des dominikanischen CC anwendbar ist, kann keinem Zweifel unterliegen, dass sie die dominikanische Staatsangehörigkeit, die ihr Ehemann besitzt, durch die Heirat ebenfalls erworben hat. Anders wäre es nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nur dann, wenn die Beschwerdeführerin in der Heiratsurkunde erklärt hätte, dass sie diese Staatsangehörigkeit ablehne. Das hätte sie tun können, da ihr die Gesetzgebung ihres Landes, auf die Art. 12 CC verweist, gestattet hätte, die Erklärung abzugeben, dass sie das bisherige Bürgerrecht beibehalten wolle. Die Beschwerdeführerin hat aber in der Heiratsurkunde nicht erklärt, dass sie die dominikanische Staatsangehörigkeit ablehne. Wenn Art. 12 CC anzuwenden ist, hat sie daher, gemäss Art. 9 BüG, durch die Heirat das Schweizerbürgerrecht verloren.
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4. Es bleibt zu prüfen, ob im vorliegenden Fall an Stelle des Art. 12 des dominikanischen CC Art. 1 der von der Dominikanischen Republik unterzeichneten und ratifizierten "Convention sur la nationalité de la femme mariée" anwendbar ist. Nach dieser Bestimmung anerkennen BGE 89 I, 224 (228)die vertragschliessenden Staaten, dass die Heirat "entre ressortissants et étrangers" nicht "ipso facto" Einfluss auf die Staatsangehörigkeit der Frau haben kann. Durch Aufnahme der Wendung "ipso facto" in den Text des Abkommens wollte man verhindern, dass die Frau, welche ihren Wunsch, das angestammte Bürgerrecht beizubehalten, nicht zum Ausdruck bringt, es durch die Heirat automatisch verliert ("Convention sur la nationalité de la femme mariée, historique et commentaire", herausgegeben von den Vereinigten Nationen, 1962, S. 38/39). Art. 1 der "Convention" weicht also von der Regel des Art. 12 des dominikanischen CC ab, so dass im einzelnen Fall nicht beide Bestimmungen zugleich angewendet werden können. Wäre hier das Abkommen massgebend, so hätte die Beschwerdeführerin durch die Heirat mit einem Dominikaner dessen Staatsangehörigkeit nicht erworben und daher, nach Art. 9 BüG, das Schweizerbürgerrecht nicht verloren.
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Sie steht im Einklang mit der früheren, im Schreiben des dominikanischen Konsulats in Bern vom 22. Oktober 1962 wiedergegebenen Auskunft des Aussenministeriums, wonach im vorliegenden Fall Art. 12 CC massgebend ist. Sie widerspricht auch dem Schreiben der dominikanischen Gesandtschaft in der Schweiz vom 18. Januar 1963 nicht, welches (ohne gesetzliche Bestimmungen zu zitieren) erklärt, dass die Beschwerdeführerin ein Optionsrecht gehabt habe. Allerdings hat die Ständige Delegation der Dominikanischen Republik beim Europäischen Sitz der Vereinigten Nationen dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit BGE 89 I, 224 (229)Schreiben vom 1. Februar 1963 mitgeteilt, dass Art. 12 CC durch die "Convention" ersetzt worden sei. Sie hat jedoch (vielleicht deshalb, weil sie nicht darüber befragt worden war) nicht präzisiert, ob dies auch für den Fall der Verheiratung eines Dominikaners mit der Bürgerin eines dem Abkommen nicht angeschlossenen Staates gelte. Durch ihre unvollständige Auskunft ist die Antwort nicht widerlegt, welche das dominikanische Aussenministerium in der Note vom 9. April 1963 auf diese Frage gibt.
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Es kann auch nicht gesagt werden, dass diese Antwort mit dem Text des Abkommens nicht vereinbar sei. Das Abkommen enthält keine Bestimmung, welche zum Schluss zwingen würde, dass die vertragschliessenden Staaten - entgegen einer allgemeinen Regel des Völkerrechts - vereinbart haben, die von ihnen getroffene Ordnung nicht nur unter sich, sondern auch gegenüber anderen Staaten, welche kein Gegenrecht halten, zur Anwendung zu bringen. Insbesondere drängt die in Art. 1 der "Convention" gebrauchte Wendung "entre ressortissants et étrangers" diese Auslegung nicht auf. Im Gegenteil lässt der Werdegang der Bestimmung darauf schliessen, dass sie nur das Verhältnis zwischen den vertragschliessenden Staaten betrifft: Bei der Beratung in der sog. Dritten Kommission schlug der Vertreter Perus vor, die genannte Wendung zu ersetzen durch die Worte "ressortissants de deux Etats". Der Vorschlag wurde abgelehnt, nachdem die Vertreterin des Vereinigten Königreichs zur Begründung ihres Votums u.a. ausgeführt hatte: "L'amendement risquerait d'imposer des obligations aux Etats contractants alors même que ni la femme ni le mari ne compteraient parmi leurs ressortissants" ("Historique et commentaire", S. 39).
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Gewiss hat die Dominikanische Republik den in der Präambel der "Convention" erwähnten Grundsätzen zugestimmt, dass "nul ne peut être arbitrairement privé de sa nationalité" (Art. 15 der von der Generalversammlung der Organisation der Vereinigten Nationen angenommenen "Déclaration universelle des droits de l'homme") und dass BGE 89 I, 224 (230)die Menschenrechte und grundlegenden Freiheiten "pour tous sans distinction de sexe" zu beachten sind. Aber daraus kann nicht gefolgert werden, dass Art. 12 des dominikanischen CC auch dann nicht mehr gilt, wenn die Frau, die einen Dominikaner heiratet, nicht aus einem vertragschliessenden Staat stammt und daher - nach Auskunft des dominikanischen Aussenministeriums - die "Convention" nicht anwendbar ist. Vielmehr muss - auf Grund derselben Auskunft - angenommen werden, dass in solchen Fällen nach wie vor Art. 12 CC massgebend ist. Diese Ordnung ist von der schweizerischen Behörde ohne weiteres hinzunehmen, weil Art. 9 BüG auf die Wirkungen abstellt, welche die Heirat nach dem Heimatrecht des Ehemannes hat (vgl.BGE 74 I 349; BGE 86 I 171 Erw. 4).
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Ist mithin im vorliegenden Fall Art. 12 CC anwendbar, so hat die Beschwerdeführerin durch die Heirat die dominikanische Staatsangehörigkeit erworben. Infolgedessen hat sie das Schweizerbürgerrecht (und die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Langenthal) verloren.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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