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Informationen zum Dokument  BGE 88 I 45  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
1. Nach Art. 128 WStB verjähren Wehrsteuerforderungen in f&u ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
8. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juni 1962 i.S. Immobilien-Aktiengesellschaft Pax gegen Obergerichtskommisslon Nidwalden.
 
 
Regeste
 
Wehrsteuer: Die Bezugsverjährung (Art. 128 WStB) wird nicht nur durch unmittelbar auf den Steuerbezug gerichtete Massnahmen (Zahlungsaufforderungen, Betreibungshandlungen und dergleichen) unterbrochen, sondern auch durch Festsetzung der Steuer im Veranlagungs-, Einsprache- und Beschwerdeverfahren.  
 
BGE 88 I, 45 (45)Aus den Erwägungen:
 
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Gemäss Verfügungen des Eidg. Finanz- und Zolldepartements vom 13. November 1948, 30. Januar 1950 und 13. Februar 1951 sind die Fälligkeitstermine für die hier in Frage stehenden Wehrsteuerforderungen der 1. November 1949 (Jahressteuer 1949 und erste Rate des Sonderzuschlages), der 1. September 1950 (zweite Rate des Sonderzuschlages), der 1. November 1950 (Jahressteuer 1950), der 1. März 1952 (Jahressteuer 1951) und der 1. März 1953 (Jahressteuer 1952). Im Mai 1954 wurden der Beschwerdeführerin die - mit Zahlungsaufforderungen verbundenen - endgültigen Veranlagungen eröffnet; am 1. und 2. Juni 1955 wurde sie gemahnt, und im Mai 1959 wurden ihr die Einspracheentscheide zugestellt. Das sind Einforderungshandlungen im Sinne des Art. 128 WStB. Durch sie wurde der Lauf der Verjährung für alle Steuerforderungen rechtzeitig unterbrochen.
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a) Ohne weiteres klar ist, dass unmittelbar auf den Bezug der Steuer gerichtete Massnahmen (Zahlungsaufforderungen, Betreibungshandlungen, Sicherstellungsverfügungen und dergleichen) Einforderungshandlungen im Sinne des Gesetzes darstellen (BGE 79 I 250). Die Beschwerdeführerin räumt denn auch ein, dass durch die im Mai 1954 und Juni 1955 an sie gerichteten Zahlungsaufforderungen die Bezugsverjährung unterbrochen worden ist.
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b) Dagegen spricht sie den Einspracheentscheiden diese Wirkung ab. Sie ist der Meinung, Einforderungshandlungen im Sinne des Art. 128 WStB seien nur die Massnahmen für den Steuerbezug, wie sie im 8. Abschnitt des Wehrsteuerbeschlusses vorgesehen sind (vorläufige Berechnung der Steuer, Mahnung, Betreibung, Sicherstellungsverfügung), nicht aber die Amtshandlungen, welche im Rahmen des im 6. und 7. Abschnitt geordneten Veranlagungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenomen werden. Diese Auffassung ist unrichtig.
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BGE 88 I, 45 (47)Das Bundesgericht hat bereits früher festgestellt, dass die provisorische Veranlagung (vorläufige Berechnung der Steuer, Art. 114 Abs. 4 WStB) den - ihr auch von der Beschwerdeführerin zuerkannten - Charakter einer Einforderungshandlung hat, weil mit ihr die Bezahlung der Steuer verlangt oder mindestens ermöglicht wird (BGE 79 I 251;BGE 75 I 178Erw. 3). Für die endgültige Veranlagung kann nichts anderes gelten; sie ist denn auch in der Rechtsprechung gleich wie die provisorische Veranlagung als Einforderungshandlung im Sinne des Gesetzes anerkannt worden (BGE 75 I 178Erw..3 am Ende). In der Tat dient sie ebenfalls der Erhebung, Einforderung der Steuer, zumal mit ihr die Steuerschuld definitiv festgesetzt wird. Wenn sie rechtskräftig geworden ist, so wird sie im Zeitpunkt der Fälligkeit im ganzen Gebiet der Schweiz vollstreckbar und bildet einen Rechtsöffnungstitel im Sinne des Art. 80 SchKG (Art. 117 Abs. 2 WStB), erlaubt also dem Fiskus, den Steueranspruch auf dem Betreibungswege durchzusetzen. Mit ihr wird die Entrichtung der Steuer mindestens ermöglicht, ja in der Regel verlangt; denn im allgemeinen wird sie mit einer Zahlungsaufforderung verbunden, was auch hier geschehen ist - weshalb die Beschwerdeführerin die ihr gegenüber getroffenen definitiven Veranlagungen als Einforderungshandlungen gelten lässt.
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Wie die Veranlagungsverfügung, so hat aber auch die in einem nachfolgenden Einsprache- oder Beschwerdeentscheid vorgenommene Steuerfestsetzung den Charakter einer Einforderungshandlung gemäss Art. 128 WStB. Durch eincn solchen Entscheid - der ebenfalls als Rechtsöffnungstitel dient, wenn er rechtskräftig geworden ist - wird wiederum dic Bezahlung der Steuer verlangt oder wenigstens ermöglicht; er soll, wie die Veranlagungsverfügung, den Steuerpflichtigen zur Entrichtung der festgesetzten Steuer veranlassen.
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Allerdings sind Veranlagung und Bezug der Steuer in getrennten Abschnitten des Wehrsteuerbeschlusses geordnet; BGE 88 I, 45 (48)aber dies ändert nichts daran, dass nicht nur die Bezugshandlung im engeren Sinne, sondern auch die Veranlagung, Festsetzung der Steuer auf deren Einforderung gerichtet ist. Übrigens lassen sich trotz der Trennung der beiden Verfahren Überschneidungen des einen mit dem anderen nicht vermeiden. So sind unter Umständen Zahlungsaufforderungen schon vor der Eröffnung der endgültigen Veranlagung zu erlassen, insbesondere wenn es darum geht, den Eintritt der Verjährung zu vermeiden. Ferner kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, Sicherstellung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Wehrsteuerbetrages verlangt werden (Art. 118 WStB).
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Die Einwendung der Beschwerdeführerin, die Verjährung der streitigen Steueransprüche sei durch Zustellung der Einspracheentscheide vom 14. Mai 1959 nicht unterbrochen worden und sei daher eingetreten, erweist sich mithin als unbegründet. Die Forderungen sind nicht verjährt.
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