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Informationen zum Dokument  BGE 83 I 24  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer fü ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
5. Auszug aus dem Urteil vom 8. Februar 1957 i.S. P. gegen Rekurskommission des Kantons Bern.
 
 
Regeste
 
Wehrsteuer: Die Pauschalsteuer (Art. 18bis WStB) wird periodisch durch Veranlagung festgesetzt.  
 
Sachverhalt
 
BGE 83 I, 24 (24)A.- Der Ausländer P. lebt seit 1946 in der Schweiz. In der Zeit vom 11. Mai 1950 bis zum 30. April 1954 hielt er sich in Bern auf, wo er im Hotel wohnte.
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Im Einspracheverfahren betreffend die bernische Staatssteuer für 1950 erklärte er der Veranlagungsbehörde anlässlich einer Einvernahme vom 9. Mai 1951: "Je suis prêt à payer l'impôt sur un revenu de 12 000 fr., mais c'est là un maximum. J'ai des biens dans mon pays, mais ils sont intransférables, par suite des prescriptions concernant le change. Je n'ai aucun revenu en Suisse, car je n'ai pas l'autorisation de travail, même à titre gratuit. Du reste BGE 83 I, 24 (25)pour 1951 je ne pourrai pas me déclarer d'accord de payer autant, car je me rendrai environ 6 mois en Grèce. Il y aura lieu de discuter du cas lorsque la question sera éclaircie."
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Für die VI. Wehrsteuerperiode (Steuerjahre 1951 und 1952) wurde P. nach Massgabe des jährlichen Aufwandes, der auf Fr. 12'000.-- festgesetzt wurde, zur Pauschalsteuer (Art. 18 bis WStB) herangezogen. Für die VII. Wehrsteuerperiode (Steuerjahre 1953 und 1954) gab er keine Steuererklärung ab. Er wurde auch diesmal zur Pauschalsteuer herangezogen, wobei der jährliche Aufwand mit Fr. 20'000.-- in Rechnung gestellt wurde. Diese Veranlagung wurde von der kantonalen Rekurskommission am 24. April 1956 bestätigt.
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B.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt P., er sei auch für die VII. Wehrsteuerperiode auf Grund eines Aufwandes von Fr. 12'000.-- einzuschätzen. Er macht geltend, er habe mit der Veranlagungsbehörde eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach er für die Dauer seines Aufenthalts in Bern die Wehrsteuer von diesem Betrag zu entrichten habe. Die Vereinbarung müsse auch für die VII. Periode gelten. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien, wenigstens solange er sich in Bern aufgehalten habe, unverändert geblieben.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen:
 
1. Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer für die VI. und VII. Wehrsteuerperiode gemäss Art. 18 bis WStB zu veranlagen war. Nach dieser Bestimmung, die insbesondere für Ausländer gilt, welche zufolge Wohnsitzes oder Aufenthalts in der Schweiz wehrsteuerpflichtig sind und hier eine Erwerbstätigkeit weder ausüben noch je ausgeübt haben, wird die Steuer nicht vom Einkommen und Vermögen berechnet, sondern pauschal auf anderer Grundlage, in der Regel nach dem Aufwand (den jährlichen Kosten des Lebensunterhalts, Art. 1 der Verfügung des eidg. Finanz- und Zolldepartements über die Pauschalierung BGE 83 I, 24 (26)der Wehrsteuer vom 12. Oktober 1949). Die zuständige Behörde nimmt die Steuerberechnung vor, indem sie eine Veranlagung trifft (Art. 6 der zit. Verfügung). Die Veranlagung ist Gegenstand eines Entscheides der Behörde, der durch Einsprache und Beschwerde angefochten werden kann. Der endgültige Entscheid ist rechtskräftig und gilt für die betreffenden Veranlagungsperiode, nicht auch für die folgenden Perioden.
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Die für die VI. Periode nach Massgabe eines jährlichen Aufwandes von Fr. 12'000.-- getroffene Veranlagung des Beschwerdeführers war daher nur für die Steuerjahre 1951 und 1952 verbindlich. Für die VII. Periode (Steuerjahre 1953 und 1954) war eine neue Entscheidung zu fällen. Selbst wenn der Beschwerdeführer der für die VI. Periode vorgenommenen Veranlagung ausdrücklich zugestimmt hat, kann keine Rede davon sein, dass die Verfügung der Behörde durch eine Vereinbarung ersetzt ist, noch davon, dass die Behörde für die folgende Periode keine neue Entscheidung zu treffen hatte, sondern an die für die frühere Periode vorgenommene Veranlagung gebunden war. Eine Vereinbarung, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet wird, stände im Widerspruch mit dem System des Gesetzes; sie wäre bundesrechtswidrig und daher ungültig (Urteil vom 21. Dezember 1948, ASA 17, 393, Erw. 3).
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Übrigens steht hier der Annahme einer auch für die VII. Periode verbindlichen Vereinbarung schon der Wortlaut des Protokolls über die Einvernahme vom 9. Mai 1951 entgegen, worauf sich der Beschwerdeführer offenbar berufen will. In der Tat hat der Beschwerdeführer danach ausgeführt, er könne sich für 1951 mit einer Veranlagung auf Grundlage eines Betrages von Fr. 12'000.-- nicht mehr einverstanden erklären, und beigefügt, die Angelegenheit werde erst nach näherer Abklärung zu erörtern sein. Daraus geht hervor, dass er sein Einverständnis mit der Festsetzung des Aufwandes auf Fr. 12'000.-- nur für 1950 geben wollte.
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