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Informationen zum Dokument  BGE 82 I 184  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er die "Metalfix"-T ...
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27. Auszug aus dem Urteil vom 21. September 1956 i.S. Schmid gegen eidg. Steuerverwaltung.
 
 
Regeste
 
Warenumsatzsteuer: Wer im eigenen Namen, wenn auch für fremde Rechnung, Waren veräussert, ist Lieferer im Sinne des Warenumsatzsteuerbeschlusses.  
 
Sachverhalt
 
BGE 82 I, 184 (184)Aus dem Tatbestand:
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Der Beschwerdeführer betreibt in Speicher unter der Firma "Schmid-Werbung" ein Werbeatelier und eine Druckerei. Er ist als Hersteller-Grossist im Sinne des BGE 82 I, 184 (185)Warenumsatzsteuerbeschlusses registriert. In den Jahren 1950/1951 führte er zusammen mit Dr. Brenner einen Wettbewerb durch, der mit der Lieferung des Klebemittels "Metalfix" in Tuben verknüpft war. Dieses Produkt wird von der Firma Wwe. L. Bolliger in Gais hergestellt und vertrieben. Die Teilnehmer am Wettbewerb hatten Fragen zu beantworten; für richtige Lösungen waren Preise ausgesetzt. Der Beschwerdeführer und Brenner bildeten für ihr gemeinsames Unternehmen eine einfache Gesellschaft. Der Beschwerdeführer stellte die erforderlichen Drucksachen, insbesondere die Prospekte, zur Verfügung. Die Prospekte trugen seinen Namen ("Schmid-Werbung, Speicher"). Die Empfänger zahlten, wenn sie sich am Wettbewerb beteiligen wollten, Fr. 2.20 für eine Tube "Metalfix" auf ein Postcheckkonto ein, das auf "J. Schmid, Metalfix-Wettbewerb, Speicher" lautete. Brenner bezog den erforderlichen Klebstoff von der Firma Bolliger und brachte ihn in die Gesellschaft ein. Die Ware wurde direkt von der Herstellerin an die vom Beschwerdeführer angegebenen Adressen versandt. Der Beschwerdeführer entrichtete von den Einnahmen aus der Abgabe von "Metalfix"-Tuben an die Wettbewerbsteilnehmer keine Umsatzsteuer. Die eidg. Steuerverwaltung stellt daher an ihn eine Nachforderung.
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Die hiegegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vom Bundesgericht abgewiesen.
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Aus den Erwägungen:
 
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Bei Veräusserungsgeschäften wird nach Art. 15 Abs. 1 WUStB die Lieferung dadurch vollzogen, dass der eine Vertragspartner den andern instand setzt, über die Ware im eigenen Namen zu verfügen. Daher gilt jeder, der im eigenen Namen Waren veräussert oder bezieht, als Lieferer oder Abnehmer einer Lieferung, gleichgültig, ob er für eigene oder fremde Rechnung tätig ist. Das trifft insbesondere zu für das Verhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Dritten, dem jener das Kommissionsgut verkauft oder von dem er es kauft (BGE 73 I 158,BGE 74 I 68). Entsprechend verhält es sich bei der einfachen Gesellschaft. Wenn ein Gesellschafter Veräusserungsgeschäfte im eigenen Namen - wenn auch für Rechnung der Gesellschaft - abschliesst, so ist er als Lieferer zu betrachten. Die einfache Gesellschaft ist als solche weder rechts- noch handlungsfähig und kann daher auch nicht Lieferungsverträge eingehen und umsatzsteuerpflichtig werden. Dagegen kann es vorkommen, dass die Steuerpflicht alle Gesellschafter solidarisch trifft, wenn die Geschäfte im Namen der Gesellschaft (oder sämtlicher Gesellschafter) abgeschlossen werden (BGE 71 I 183; Urteil vom 11. Februar 1949, ASA 14, 415). Wie die Ware versandt wird, ist für die Frage, wer Lieferer ist, nicht massgebend. Beim Reihengeschäft gilt jeder Zwischenhändler, der im eigenen Namen auftritt, als Lieferer, auch wenn die Ware vom ersten Verkäufer direkt an den letzten Käufer spediert wird (BGE 74 I 70, Erw. 2).
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Der "Metalfix"-Wettbewerb wurde wohl im Interesse der Firma Bolliger durchgeführt, jedoch nicht in ihrem Namen und nicht einmal für ihre Rechnung, sondern vom Beschwerdeführer im eigenen Namen für Rechnung der einfachen Gesellschaft Brenner und Schmid. Die Firma BGE 82 I, 184 (187)Bolliger war rechtlich am Werbeunternehmen nicht beteiligt. Sie beschränkte sich darauf, die Tuben gegen Bezahlung an Brenner zu liefern und im Auftrage der Werbeunternehmung gegen Vergütung der Kosten die Spedition an die Wettbewerbsteilnehmer zu besorgen. Die Portospesen wurden in der Tat der Gemeinschaftsunternehmung Brenners und des Beschwerdeführers belastet, wie aus dem zwischen diesen beiden abgeschlossenen Vertrag hervorgeht. Der Beschwerdeführer stellt selbst fest, dass Brenner die Ware von der Firma Bolliger bezog und als seine Einlage in die einfache Gesellschaft einbrachte. Die eingebrachten Tuben wurden sodann im Namen des Beschwerdeführers, nicht etwa in demjenigen der einfachen Gesellschaft oder beider Gesellschafter, an die Wettbewerbsteilnehmer abgegeben; lauteten doch die beim Wettbewerb verwendeten Prospekte und Einzahlungsscheine auf "Schmid-Werbung" bzw. "J. Schmid". Im Verhältnis zu diesen letzten Bezügern ist daher als Lieferer im Sinne des WUStB allein der Beschwerdeführer anzusehen. Die einfache Gesellschaft trat nach aussen nicht in Erscheinung, sondern war eine "stille" Gesellschaft; sie wurde auch nicht zur Eintragung als Grossist angemeldet (vgl.BGE 71 I 183). Für die Lieferungen der "Metalfix"-Tuben an die Wettbewerbsteilnehmer ist unter diesen Umständen nicht die Firma Bolliger, sondern der Beschwerdeführer steuerpflichtig, und zwar ausschliesslich er, nicht neben ihm auch Brenner.
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