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Informationen zum Dokument  BGE 114 Ib 357  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
4. Einzutreten ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin, ...
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52. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 6. Dezember 1988 i.S. C. AG gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Siegelungsverfahren, Art. 9 IRSG I.V.M. ART. 69 BSTP.  
 
Sachverhalt
 
BGE 114 Ib, 357 (358)Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hamburg führt gegen die deutschen Staatsangehörigen B. und P. sowie andere Personen ein Strafverfahren wegen qualifizierter Steuerhinterziehung gemäss § 370 der deutschen Abgabenordnung. Mitbetroffen sind die von den Beschuldigten beherrschten Firmen C. GmbH und - als deren Rechtsnachfolgerin - C. AG. Mit Rechtshilfeersuchen vom 2. November 1984 und sieben Ergänzungen bis 10. November 1986 verlangten die hamburgischen Strafbehörden Auskunft betreffend Geschäfte, welche über die genannten Firmen abgewickelt wurden, und zudem stellten sie das Begehren um Herausgabe der sachbezüglichen Unterlagen.
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Die deutschen Strafbehörden begründen ihr Ersuchen zur Hauptsache damit, B. habe im Zusammenwirken mit P. über verschiedene Firmen fingierte Darlehen aufgenommen, die seinen Werken in der BRD belastet, jedoch zum privaten Gebrauch verwendet worden seien. Es sei davon auszugehen, dass die Darlehensbeträge in die BRD zurückgeflossen seien, wobei zunächst die Firma C. GmbH und hernach die Firma C. AG dazwischengeschaltet gewesen sei. Auf diese Weise hätten die Beschuldigten in der BRD einen Steuerbetrag von insgesamt mehr als 10 Millionen DM hinterzogen, dies fortgesetzt begangen während mehreren Jahren bis 1984. Diese Steuerhinterziehung sei von den Beschuldigten durch Urkundenfälschungen, Vorlage falschen Buchwerkes, falscher Bilanzen und durch Abgabe falscher Steuererklärungen begangen worden. Es liege also eine qualifizierte Steuerhinterziehung und damit Abgabebetrug im Sinne von § 370 der deutschen Abgabenordnung vor, so dass dem Ersuchen zu entsprechen sei.
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Nachdem die Bezirksanwaltschaft Zürich die Rechtshilfeleistung vorerst abgelehnt hatte, stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. September 1986 in Gutheissung eines vom Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) erhobenen Rekurses fest, es liege Verdacht auf Abgabebetrug im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) vor, weshalb dem Rechtshilfegesuch zu entsprechen sei. Am 12. Januar 1987 schritt die Bezirksanwaltschaft Zürich zur Beschlagnahme der als beweiserheblich erachteten Akten der C. GmbH und der C. AG in den Räumlichkeiten der letztgenannten Firma. Anschliessend. ebenfalls noch am 12. sowie am 13. und 14. Januar 1988, wurden die Organe der C. AG - die Verwaltungsräte X. sowie die BGE 114 Ib, 357 (359)Prokuristin Z. im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens als Zeugen einvernommen.
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Gegen die Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 12. Januar 1987 führte die C. AG Rekurs, mit dem sie (soweit hier wesentlich) beantragte, die beschlagnahmten Akten seien im Sinne von § 101 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO) zu versiegeln.
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In ihrem Rekursentscheid vom 24. August 1987 führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich aus, der von der C. AG erst mit dem Rekurs gegen die Beschlagnahmeverfügung gestellte Antrag, die sichergestellten Akten seien einem Siegelungs- und Entsiegelungsverfahren im Sinne von § 101 StPO zu unterziehen, sei zu spät gestellt worden. Die Gesellschaftsorgane hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, sich der Durchsuchung und dem nachfolgenden Abtransport der Akten spontan zu widersetzen, nachdem die Beweismittelbeschlagnahme in Anwesenheit der Geschäftsführerin Z. vorgenommen worden und auch die beiden Verwaltungsräte X. noch gleichentags bzw. einen Tag später anlässlich ihrer Zeugenbefragung Kenntnis davon erhalten hätten. Sie hätten aber darauf verzichtet, die Siegelung zu verlangen. Auf ihr erst mit dem Rekurs gestelltes Siegelungsbegehren könne daher nicht eingetreten werden.
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Die C. AG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag (soweit hier wesentlich), die Verfügung vom 24. August 1987 sei aufzuheben; die beschlagnahmten Akten seien zu versiegeln und versiegelt aufzubewahren bis zu einem rechtskräftigen, gerichtlichen Entscheid darüber, ob und in welchem Umfange diese Akten ausgeliefert werden dürfen.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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Aus den Erwägungen:
 
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Die Rüge ist indes unbegründet. Wie die Staatsanwaltschaft und das BAP zu Recht ausgeführt haben, ist das Siegelungsbegehren von seiten der Beschwerdeführerin zu spät gestellt worden. Aus Art. 69 Abs. 3 BStP und der soeben zitierten Rechtsprechung geht hervor, dass eine Versiegelung erfolgt, wenn vom Inhaber der in Frage stehenden Akten bzw. im Falle einer juristischen Person von einem ihrer zuständigen Organe gegen die Durchsuchung Einsprache erhoben wird (s. auch nicht publ. Urteil vom 5. Juni 1986 i.S. M., E. 6a, bezüglich der Art. 69 Abs. 3 BStP entsprechenden Bestimmung von Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die Siegelung bezweckt, dass der von einer gegen seine Geheimsphäre gerichteten Massnahme Betroffene verlangen kann, dass nicht die Strafverfolgungsbehörde, sondern der Richter über deren Zulässigkeit entscheidet (ROBERT HAUSER, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, S. 202), dass also - auf den vorliegenden Fall bezogen - der Richter darüber entscheidet, ob die Untersuchung der zu beschlagnahmenden Akten überhaupt stattfinden dürfe. Dementsprechend ist vom Inhaber, der bei der Durchsuchung anwesend ist, zu erwarten, dass er sich ihr unmittelbar "widersetzt" (§ 101 StPO) bzw. unmittelbar gegen sie - wie erwähnt - "Einsprache erhebt" (Art. 69 Abs. 3 BStP bzw. Art. 50 Abs. 3 VStrR, s. auch nicht publ. Urteil vom 5. Juni 1986 i.S. M., E. 6a), und deshalb ist ihm Gelegenheit einzuräumen, sich vor der Durchsuchung über den Inhalt der in Frage stehenden Akten zu äussern; das Einverständnis des Inhabers ist nicht zu vermuten, bis einem zuständigen Organ der juristischen Person, die als Inhaber und Besitzer der Papiere zu betrachten ist, Gelegenheit eingeräumt worden ist, sich im genannten Sinne zu äussern (s. nicht publ. E. 8c von BGE 103 Ia 206 ff.). Erst nach geduldeter Durchsuchung und Beschlagnahme die Siegelung zu verlangen, widerspricht dem Zweck dieses Instituts, wie er aufgezeigt worden ist, bzw. vermag diesen gar nicht mehr zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall hatten die zuständigen Gesellschaftsorgane ausreichend Gelegenheit, sich der Durchsuchung und dem nachfolgenden Abtransport der am 12. Januar 1987 in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin beschlagnahmten Akten "spontan" im aufgezeigten Sinne zu widersetzen. Die Beschwerdeführerin übersieht offenbar, dass ihre BGE 114 Ib, 357 (361)Geschäftsführerin mit Prokura und Einzelzeichnungsberechtigung Z. bei der Durchsuchung und Beschlagnahme anwesend war und dabei mit der eigenhändig vorgenommenen Unterzeichnung des Hausdurchsuchungsprotokolls bestätigte, von den massgebenden, diesem beigefügten Bestimmungen (§ 88, 90, 92, 94-96, 99, 101 und 103 StPO) Kenntnis genommen zu haben; dass es sich dabei betreffend Versiegelung um § 101 StPO und nicht um Art. 69 BStP gehandelt hatte, ist in Anbetracht des Umstandes, dass die beiden Bestimmungen - wie erwähnt - im wesentlichen miteinander übereinstimmen, unerheblich. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Geschäftsführerin sei zur Unterschrift geradezu gedrängt worden, findet in den Akten keine Stütze. Demnach ist davon auszugehen, dass wenigstens ein vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft Kenntnis hatte von der Befugnis, sich der Durchsuchung mit einer Einsprache bzw. einem Siegelungsbegehren widersetzen zu können. Dass die Geschäftsführerin dies dann unterliess, hat sie sich selber zuzuschreiben; die Beschwerdeführerin muss sich das Verhalten ihrer Geschäftsführerin aber als eigenes anrechnen lassen. Mangels eines entsprechenden Begehrens durften die zuständigen Beamten die Durchsuchung und Beschlagnahme dann eben vornehmen, ohne dass eine Siegelung angeordnet werden musste. Die Vorwürfe, bei der Durchsuchung und Beschlagnahme seien Verfahrensfehler begangen worden, sind demnach unbegründet.
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