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Informationen zum Dokument  BGE 113 Ib 57  Materielle Begründung
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Regeste
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Unbestritten ist, dass die Vorinstanz zu Recht einen schweren  ...
2. Der Wortlaut von Art. 34 Abs. 1 VZV ist klar; danach hat der E ...
3. Die Argumentation des Beschwerdeführers geht aber auch au ...
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10. Urteil des Kassationshofes vom 16. Januar 1987 i.S. B. gegen Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 34 Abs. 1 VZV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VZV.  
 
BGE 113 Ib, 57 (57)Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. Unbestritten ist, dass die Vorinstanz zu Recht einen schweren Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG annahm und richtigerweise in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG einen Führerausweisentzug von sechs Monaten anordnete. Der Beschwerdeführer rügt einzig eine Verletzung von Art. 34 VZV. Er macht geltend, die Vorinstanz verkenne, dass die Fahrzeuge der Kat. G nicht unter den Begriff "alle Motorfahrzeuge" gemäss Art. 34 Abs. 1 VZV fallen; die Kategorie landwirtschaftlicher Motorfahrzeuge unterscheide sich hinsichtlich der Anforderungen BGE 113 Ib, 57 (58)an den Erwerb des Führerausweises deutlich von den übrigen Ausweiskategorien in Art. 3 Abs. 1 VZV; die gesetzliche Ausgestaltung des Führerausweises für die Kat. G sei vergleichbar mit derjenigen für Motorfahrradfahrer; die für die Motorfahrräder getroffene spezielle Regelung (Art. 36 f. VZV) müsse deshalb auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge gelten; dass der Entzug des Führerausweises für die Kat. A-F nicht automatisch auch den Entzug des Ausweises für landwirtschaftliche Fahrzeuge nach sich ziehen dürfe, ergebe sich im übrigen aus den besonders schwerwiegenden Folgen, welche einem Berufsverbot gleichkämen; da ein solches für einen Landwirt wesentlich einschneidender sei als für andere auf den Ausweis angewiesene Fahrzeugführer, müsse auch aus diesem Grunde angenommen werden, der Verordnungsgeber habe die Ausweise für landwirtschaftliche Fahrzeuge versehentlich nicht von der Regel in Art. 34 Abs. 1 VZV ausgenommen.
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Der Entstehungsgeschichte ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber die Fahrzeuge der Kat. G versehentlich nicht von der Vorschrift in Art. 34 Abs. 1 VZV ausgenommen hätte. Art. 28 des vor Inkrafttreten der Verkehrszulassungsverordnung vom 27.10.1976 geltenden Bundesratsbeschlusses über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz machte keinen Unterschied zwischen den Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern; mit der Verfügung eines Fahrverbots war stets der Entzug eines allfälligen Führerausweises und das Verbot zum Führen aller Fahrzeugkategorien verbunden (vgl. BGE 104 Ib 89 ff.). Wohl hat der Gesetzgeber in der gleichen Verordnung sowohl für die Motorfahrradlenker als auch für die (über 18 Jahre alten) Führer von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen den Erwerb eines Führerausweises neu eingeführt (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 2 BRB, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 VZV, Art. 27 VZV); er hat indessen nur die Motorfahrradführer von der bisher allgemein gültigen Regel des obligatorisch für alle Fahrzeugkategorien geltenden Ausweisentzugs ausgenommen, was gegen die vom BGE 113 Ib, 57 (59)Beschwerdeführer vertretene Auffassung spricht. Gegen die Annahme eines gesetzgeberischen Versehens lässt sich zudem anführen, dass nicht nur der Entzug, sondern auch der Erwerb des Ausweises für Motorfahrradführer in speziellen, unter separaten Überschriften zusammengefassten Bestimmungen geregelt ist (vgl. Art. 27-29, 36-37 VZV), während für den Erwerb der Führerausweise der Kat. G im Prinzip die allgemeinen, für alle Motorfahrzeugkategorien (Art. 3 Abs. 1 VZV) gemeinsamen Vorschriften Geltung haben (Ausnahmeregelungen finden sich meist im Anschluss an die allgemeinen Regeln; siehe u.a. Art. 5, Art. 14 i.V.m. Art. 4, Art. 18, Art. 20 VZV).
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3. Die Argumentation des Beschwerdeführers geht aber auch aus andern Gründen fehl. Seine Kritik an der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen ausgehende Gefährdung eine unterschiedliche Behandlung der Lenker von Fahrzeugen der Kat. G und von Motorfahrrädern rechtfertige, ist unbegründet. Sie verkennt insbesondere, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der wegen Verkehrsregelverletzungen angeordnete Warnungsentzug der Besserung des Führers bzw. der Bekämpfung von Rückfällen und der Sicherung des Strassenverkehrs dient (BGE 109 Ib 140 /141, BGE 104 Ib 102 E. d). Mit Blick auf diesen Zweck des Führerausweisentzugs erscheint eine Gleichstellung der landwirtschaftlichen Motorfahrzeuge mit denjenigen der Kat. A-F naheliegend; gegen eine Privilegierung der Lenker von Fahrzeugen der Kat. G gegenüber andern Motorfahrzeugführern spricht, dass das Gefährdungspotential landwirtschaftlicher Motorfahrzeuge in vielen Fällen nicht wesentlich geringer als dasjenige anderer Motorfahrzeuge ist.
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Schliesslich lässt sich die Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht mit dem Hinweis begründen, der Landwirt sei von einem auf alle Fahrzeugkategorien ausgedehnten Führerausweisentzug stärker betroffen als andere auf die Benutzung eines Motorfahrzeugs angewiesene Fahrzeugführer; diese völlig unbelegte Behauptung ist - wie ein Vergleich mit der Betroffenheit anderer Motorfahrzeugführer (z.B. mit selbständigen Berufschauffeuren, Fahrschullehrern) zeigt - offensichtlich unzutreffend.
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Die Vorinstanz hat somit zu Recht Art. 34 Abs. 1 VZV auf die Kategorie landwirtschaftlicher Motorfahrzeuge angewandt. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.
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