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Informationen zum Dokument  BGE 111 Ib 76  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
4. Die Entlassung aus wichtigen Gründen erweist sich nach de ...
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18. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 14. Juni 1985 i.S. X. gegen Eidgenössisches Militärdepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 55 Abs. 1 und 4 BtG, Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen.  
 
Sachverhalt
 
BGE 111 Ib, 76 (77)Am 1. Januar 1964 trat X. in den Dienst der damaligen Abteilung für Sanität des Eidgenössischen Militärdepartements und wurde mit Wirkung ab 1. Oktober 1972 als Fachbeamter der neu geschaffenen Sektion "Totaler Sanitätsdienst", heute "Koordinierter Sanitätsdienst", zugeteilt. Da sich zwischen ihm und seinem Vorgesetzten in der Folge Spannungen ergaben, wurde gegen X. ein Administrativverfahren im Sinne von Art. 55 BtG eingeleitet und mit der Untersuchung die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung betraut. Am 13. März 1984 erstattete diese den Schlussbericht mit dem Antrag, das Dienstverhältnis aus eigenem Verschulden des Betroffenen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Abklärungen bezüglich des Verhaltens und des Charakters des Vorgesetzten wurden vom Untersuchungsbeamten nicht getroffen. Mit Datum vom 14. Dezember 1984 verfügte das Eidgenössische Militärdepartement gestützt auf Art. 55 Abs. 1 BtG die Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen. Gegen diese Verfügung des Departements erhebt X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der er dem Bundesgericht beantragt, die angefochtene Entlassungsverfügung aufzuheben und festzustellen, dass er weiterhin im Bundesamt für Sanität als Fachbeamter verbleiben könne. Das Bundesgericht verneint das Vorliegen wichtiger Gründe, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach Art. 55 Abs. 1 BtG rechtfertigen würden, und heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut.
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Aus den Erwägungen:
 
4. Die Entlassung aus wichtigen Gründen erweist sich nach dem Gesagten als ungerechtfertigt. Die angefochtene Entlassungsverfügung ist aufzuheben, und es ist so zu halten, wie wenn die Verfügung nicht getroffen worden wäre. Diese Folgerung hat das Bundesgericht bisher nur im Hinblick auf die disziplinarische Entlassung gezogen (BGE 56 I 406 E. 3; KIRCHHOFER, Die Disziplinarrechtspflege beim Bundesgericht, ZSR 52 (1933), S. 27; KERN, Das Dienstrecht des Bundespersonals, Diss. Bern 1935, S. 146), sie muss aber auch im Hinblick auf die administrative Entlassung im BGE 111 Ib, 76 (78)Sinne von Art. 55 BtG gelten (ebenso JUD, Besonderheiten öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse nach schweizerischem Recht, insbesondere bei deren Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, Diss. Freiburg/Schweiz 1975, S. 276, und BAUMANN, Der Einfluss des Privatrechts, insbesondere des Rechts des Einzelarbeitsvertrages, auf die Ausgestaltung des Bundesbeamtenverhältnisses, Diss. Basel 1976, S. 181 f.). Wohl wird in der publizierten Praxis wiederholt gesagt, dass eine Wiedereinsetzung durch das Bundesgericht bei der zu Unrecht verfügten administrativen Entlassung nicht in Frage komme (statt vieler BGE 56 I 406 E. 3). Dabei ist jedoch zu beachten, dass bis zur Revision des OG von 1968 gegen Entlassungsverfügungen im Sinne von Art. 55 BtG lediglich die verwaltungsrechtliche Klage (zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche) offen stand und das Bundesgericht im Klageverfahren lediglich vorfrageweise die Unrechtmässigkeit der administrativen Entlassung überprüfen konnte. Nachdem jedoch heute die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch gegen Entlassungsverfügungen im Sinne von Art. 55 BtG zulässig ist, ist diese Rechtsprechung überholt (GRISEL, Droit administratif suisse, S. 264).
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Nichts anderes lässt sich aus Art. 55 Abs. 4 BtG ableiten. Diese Bestimmung behielt unter der Herrschaft des alten OG folgerichtig Ansprüche "des Beamten auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses" vor, weil gegen die administrative Entlassung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig war. Nichts deutet jedoch darauf hin, dass mit der Zulassung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die administrative Entlassung Art. 55 Abs. 4 BtG dahingehend auszulegen wäre, dass die vorzeitige Entlassung aus dem Dienstverhältnis vom Bundesgericht nicht aufgehoben und lediglich eine Entschädigung bei ungerechtfertigter Entlassung zugesprochen werden könnte. Eine solche Auslegung findet im Gesetz nach Sinn und Wortlaut keine Stütze. Eine Lösung dieser Art müsste vielmehr im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein, wie das beispielsweise im Kanton Aargau (§ 59 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968) der Fall ist. Sie stünde im übrigen mit der bisherigen Praxis des Bundesgerichts insofern im Widerspruch, als diese den Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als zulässig erachtet, wenn der Beamte seine Entlassung an sich anficht, ihn dagegen auf den Weg der verwaltungsrechtlichen Klage verweist, wenn er lediglich eine Entschädigung für die BGE 111 Ib, 76 (79)unrechtmässige Entlassung verlangt (nicht publizierter Entscheid vom 9. Dezember 1977 i.S. B.). Dieser Dualismus der beiden Verfahrensarten schliesst es aus, dass lediglich eine Entschädigung zugesprochen werden kann.
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