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Informationen zum Dokument  BGE 111 Ib 15  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. Die SBB bestreiten in ihrer Vernehmlassung die Beschwerdelegit ...
4. a) Nach Art. 27 ff. EntG hat der Enteigner neben dem Enteignun ...
5. Die SBB und der Schätzungskommissions-Präsident aner ...
6. Sind die im Enteignungsverfahren aufgelegten Pläne unvoll ...
8. Mit Verfügungen vom 12. und 14. Februar 1985 hat der Pr&a ...
9. Es bleibt die Frage, ob das Bundesgericht aufsichtsrechtlich ( ...
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5. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 19. Juni 1985 i.S. Angehrn und Mitbet. gegen Schweiz. Bundesbahnen, Kreisdirektion III, und Präsident der Eidg. Schätzungskommission, Kreis 10 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Planauflage und vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren für Eisenbahnbauten.  
Das Enteignungsverfahren für ein neues Werk kann nur eröffnet werden, wenn ein Werkplan (Art. 27 Abs. 1 EntG) vorliegt, aus dem sich die Ausgestaltung des Werkes ergibt. Eine etappenweise Auflage des Werkplanes für eine neue SBB-Teilstrecke, die es den Enteignerinnen ermöglichen soll, die vorzeitige Besitzeinweisung schon vor dem Vorliegen des vollständigen Werkplanes zu verlangen, steht mit den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes und der Planvorlagenverordnung vom 23. Dezember 1932 in Widerspruch (E. 4-6).  
Eine Besitzeinweisungverfügung im Sinne von Art. 76 EntG kann von Dritten, die durch das Projekt des Enteigners in ihren tatsächlichen Interessen oder allenfalls in ihren Nachbarrechten betroffen werden, nicht angefochten werden (E. 8).  
Aufsichtsrechtliches Eingreifen des Bundesgerichtes (Art. 63 EntG)? (E. 9).  
 
Sachverhalt
 
BGE 111 Ib, 15 (16)Auf Gesuch der Kreisdirektion III bewilligte das Bundesamt für Verkehr den Schweiz. Bundesbahnen gestützt auf BGE 111 Ib, 15 (17)Art. 30 Abs. 2 der Verordnung über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten vom 23. Dezember 1932 (SR 742.142.1), das Enteignungsverfahren für die Zürcher S-Bahn in den Gemeinden Dübendorf, Wallisellen und Dietlikon zur gleichen Zeit wie das Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Die SBB ersuchten hierauf den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10, das Enteignungsverfahren für die Teilprojekte 8 und 9 (Glattal) einzuleiten und ihnen die vorzeitige Besitzergreifung zu gestatten. Die öffentliche Planauflage fand im August/September 1984 statt.
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Gegen das Projekt erhoben Otto Angehrn und weitere Anwohner des "Föhrlibuck" in Dübendorf Einsprache. Sie stellten in erster Linie den Antrag, die öffentliche Planauflage sei formrichtig auszuschreiben und mit vollständigen Projektplänen und -beschrieben zu wiederholen; auf jeden Fall sei den Einsprechern die Möglichkeit zu geben, Rechtsmittel gegen die definitiven Projektpläne zu ergreifen. Im weiteren beantragten sie eine Verlegung, allenfalls Tieferlegung des Trasses, die bestmögliche Eingliederung des Werkes in die Landschaft, die Projektierung von Lärmschutzmassnahmen, Verkehrsumleitungen während der Bauzeit und behielten sich Entschädigungsforderungen für allfällige Entwertungen durch Immissionen vor. Schliesslich verlangten sie, dass die üblichen vorsorglichen Massnahmen zur Beweissicherung hinsichtlich Lärm, Erschütterungen usw. getroffen würden.
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Mit Verfügung vom 21. Januar 1985 wies der stellvertretende Präsident der Eidg. Schätzungskommission, Kreis 10, die Begehren der Einsprecher um Wiederholung der Planauflage und um weitergehende Beweissicherung ab und überwies die Akten zur Behandlung der übrigen Begehren dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement. Am 12. Februar 1985 ermächtigte der Präsident die SBB insofern zur vorzeitigen Inbesitznahme ab 1. März bzw. 1. Juli 1985, als die Projektteile Gegenstand des bisherigen Enteignungsverfahrens bildeten. Mit Verfügung vom 14. Februar 1985 wurde die beschränkte vorzeitige Besitzeinweisung für die Teilprojekte 8 und 9 gegenüber Otto Angehrn und den Mitunterzeichnern der Kollektiveinsprache bestätigt.
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Gegen diese Verfügungen haben Angehrn und 51 Mitbeteiligte Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht und im wesentlichen verlangt, die Planauflage sei zu wiederholen und die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben. Das Bundesgericht heisst die gegen die Verfügung vom 21. Januar 1985 gerichtete Beschwerde BGE 111 Ib, 15 (18)teilweise gut, während auf die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 12. und 14. Februar 1985 nicht eingetreten wird.
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Aus den Erwägungen:
 
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Die Frage, ob die Beschwerdeführer zur Anfechtung der Präsidialverfügung vom 21. Januar 1985 befugt seien, deckt sich mit jener, ob sie im Enteignungsverfahren als Einsprecher auftreten können. Zu dieser Frage führt der Schätzungskommissions-Präsident unter anderem aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das projektierte Werk eine Schmälerung der Abwehrrechte gewisser Einsprecher zur Folge habe. Zudem haben die SBB im Verfahren betreffend die vorzeitige Besitzergreifung selbst eingeräumt, dass einzelnen Einsprechern Rechte an über das Bahntrasse führenden Flurwegen zustehen. Soweit die Beschwerdeführer zu diesen Enteigneten zählen, steht ihre Einsprachelegitimation ausser Frage. Sie ist aber auch den Nachbarn, die keine Flurwegrechte besitzen und die aller Voraussicht nach keine übermässigen Immissionen zu ertragen haben werden, für den Fall zuzugestehen, dass sie durch das projektierte Werk in ihren tatsächlichen Interessen berührt werden und diese nicht im Plangenehmigungsverfahren vertreten können. Wie das Bundesgericht im Entscheid Bircher (BGE 108 Ib 245 f.) dargelegt hat, kann den Privaten, die durch ein öffentliches Werk in ihren tatsächlichen Interessen betroffen werden, die Teilnahme am Plangenehmigungs- und Einspracheverfahren seit der Einführung von Art. 6 und 48 VwVG sowie von Art. 103 OG nicht mehr verweigert werden. Werden sie vom technischen Plangenehmigungsverfahren ausgeschlossen, so sind sie im Einspracheverfahren gemäss Enteignungsgesetz zuzulassen. Nun behaupten die SBB selbst nicht, dass die betroffenen Privaten im Plangenehmigungsverfahren, das noch vor dem Inkrafttreten der neuen eisenbahnrechtlichen Bestimmungen (1. Januar 1985) eingeleitet wurde, zu Worte gekommen seien oder noch kämen. Im weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführer alle in unmittelbarer Nähe der projektierten Bahnanlage, zwischen den nach Dübendorf und nach Dietlikon führenden Schienensträngen wohnen. Sie werden zweifellos nach Inbetriebnahme des Werkes den Eisenbahnlärm BGE 111 Ib, 15 (19)deutlich wahrnehmen, sind deshalb durch die Anlage stärker betroffen als jedermann und stehen zu ihr in einer besonderen nahen Beziehung (vgl. BGE 110 Ib 100 ff., BGE 108 Ib 93, 250 f.). Die Einsprecher sind somit zur Beschwerde legitimiert, wobei sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur ihre eigenen privaten Interessen, sondern auch schutzwürdige öffentliche Interessen geltend machen können (BGE 100 Ib 408).
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Über die Art der Ausführung des einzureichenden Werkplanes enthält das Enteignungsgesetz selbst keine Vorschriften, doch sind solche vereinzelt in der Spezialgesetzgebung, so auch jener betreffend die Eisenbahnbauten, zu finden. Nach Art. 19 der Verordnung über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten vom 23. Dezember 1932 (EbPV) gelten als Werkplan im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EntG grundsätzlich die in Art. 7 lit. a, b und Art. 8 lit. a, c, d, f genannten Pläne, nämlich der vollständige Situationsplan 1:1000 (Art. 7 lit. a, Art. 10), die Längenprofile (Art. 7 lit. b Art. 11), die Entwürfe zu den Kunstbauten, d.h. Brücken, Tunnels und besonderen Bauwerken, wobei Brücken von über 10 m Länge durch Detailzeichnungen im Minimalmassstab 1:200 darzustellen sind (Art. 8 lit. a, Art. 13), Entwürfe zu den Hochbauten (Art. 8 lit. a, Art. 15), die Stationspläne (Art. 8 lit. c) und die Vorlagen über die Einrichtungen für die elektrische Zugförderung (Art. 8 lit. f, Art. 17). Im Streitfalle entscheidet der Präsident der Schätzungskommission, welche dieser Vorlagen für die Durchführung des Enteignungsverfahrens notwendig sind (Art. 19 Abs. 2 EbPV); indessen kann er, da Art. 19 EbPV blosse Ausführungsvorschrift ist, den Enteigner nur insoweit von der Vorlagenpflicht befreien, als dadurch Art. 27 Abs. 1 EntG nicht in Frage gestellt wird.
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BGE 111 Ib, 15 (20)b) Die Teilstrecken 8 und 9 der S-Bahn bestehen im wesentlichen aus den Viadukten Neugut und Weidenholz sowie dem zwischen den Viadukten liegenden Tunnel "Föhrlibuck". Für diese Teilprojekte haben die SBB neben den Enteignungsplänen lediglich einen Übersichtsplan 1:5000 aufgelegt sowie ein bloss provisorisches Längenprofil für die Hauptviadukte; nach den Bemerkungen zu diesen Profil-Plänen steht einzig fest, dass die Brücken nicht höher werden. Sämtliche in der Planvorlagenverordnung genannten Pläne fehlen.
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5. Die SBB und der Schätzungskommissions-Präsident anerkennen, dass im Zeitpunkt der Planauflage die Projektwettbewerbe noch nicht abgeschlossen waren und deshalb auf die Auflage von Detailplänen habe verzichtet werden müssen. Für die noch nachzuliefernden Pläne seien, sobald sie vorlägen, weitere Auflageverfahren durchzuführen. Eine solche abgestufte Planauflage lasse sich bei Dringlichkeit eines Vorhabens rechtfertigen; ihr stünden weder das Enteignungsgesetz noch die Planvorlagenverordnung entgegen. Unabdingbar sei lediglich, dass die verfahrensmässigen Rechte der Betroffenen gewahrt würden, indem in jeder Stufe die entsprechenden Einsprachen und Forderungen angemeldet werden könnten. Die SBB haben zudem in ihrer Vernehmlassung unterstrichen, dass bisher nur der Verlauf des Bahntrasses, die Situierung der Widerlager der Viadukte und die während des Baues beanspruchten Installations- und Deponieplätze Gegenstand des Enteignungsverfahrens gewesen seien und die aufgelegten Pläne hiefür genügten.
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Diesen Ausführungen kann indessen nicht beigepflichtet werden.
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a) Klarzustellen ist zunächst nochmals, dass es sich bei der hier angestrebten gestaffelten Planauflage weder um eine zeitlich aufeinanderfolgende Vorlage der vollständigen Pläne für einzelne Streckenabschnitte noch um das Ausklammern von bestimmten Werkbestandteilen geht, die erst in einem späteren Zeitpunkt zu erstellen sind. Es handelt sich vielmehr darum, dass das Enteignungsverfahren schon im Anschluss an die Festlegung der Linienführung der Eisenbahnstrecke eröffnet werden soll.
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b) Dem Gesetzgeber ist das Problem, dass Enteignungsverfahren häufig lange dauern und die rasche Verwirklichung dringend benötigter öffentlicher Werke in Frage stellen, nicht entgangen. Er hat im Rahmen der Spezialgesetzgebung und bei der Revision des Enteignungsgesetzes vom 18. März 1971 verschiedene BGE 111 Ib, 15 (21)Regelungen getroffen, die auf eine Beschleunigung und Vereinfachung des Expropriationsverfahrens hinzielen (vgl. hiezu die Botschaft des Bundesrates betreffend Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Mai 1970, BBl 1970 I 1013 ff.). So kann nun im Gegensatz zu früher das Schätzungsverfahren fortgesetzt und die vorzeitige Besitzeinweisung auch dann gestattet werden, wenn noch Einsprachen und Begehren nach den Art. 7-10 EntG hängig sind (Art. 52, Art. 76 Abs. 1 und 4 EntG). In einzelnen Spezialgesetzen wird den Unternehmen die vorzeitige Besitzergreifung zusätzlich erleichtert (vgl. Art. 39 Abs. 3 NSG, Art. 53 ElG). Für dringliche Eisenbahnbauten ist in Art. 30 Abs. 2 der Planvorlagenverordnung die Möglichkeit geschaffen worden, ausnahmsweise das Plangenehmigungsverfahren zur gleichen Zeit wie das Enteignungsverfahren einzuleiten. Dagegen ist nirgends vorgesehen, dass die Verwirklichung des öffentlichen Werkes durch vorzeitige Einleitung des Enteignungsverfahrens beschleunigt werden könne, in einem Zeitpunkt, in dem der Werkplan noch nicht oder noch nicht vollständig vorliegt. Auf den Werkplan kann gemäss Art. 27 Abs. 3 EntG einzig bei Enteignung für die Erweiterung schon bestehender öffentlicher Werke verzichtet werden; dass diese Bestimmung hier anwendbar sei, machen heute auch die SBB nicht mehr geltend. Die Erwägung des Schätzungskommissions-Präsidenten, weder das Enteignungsgesetz noch die Planvorlagenverordnung stünden einer abgestuften Planauflage entgegen, erscheint daher als fragwürdig. Sie erweist sich bei näherer Betrachtung von Sinn und Zweck der Planauflage als unrichtig.
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c) Die öffentliche Planauflage im Sinne von Art. 30 ff. EntG soll es den Enteigneten oder vom Werk Betroffenen ermöglichen, einerseits Entschädigungsforderungen anzumelden, andererseits Einsprachen gegen die Enteignung zu erheben und Planänderungsbegehren zu stellen, wobei, wie erwähnt, auch öffentliche Interessen vertreten werden können (Art. 30 Abs. 2 EntG). Die Planauflage muss daher den Privaten - zusammen mit der Aussteckung - sämtliche Informationen liefern, die zur Begründung der Forderungen und Einsprachen notwendig sind. Der Private soll sich anhand der Pläne und der Aussteckung ein Bild über das Werk und seine Auswirkungen machen können (vgl. BGE 109 Ib 137). Nur so ist er in der Lage, die richtigen Begehren und Einwendungen vorzubringen, sie konkret zu formulieren und nicht bloss auf Vermutungen zu stützen.
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BGE 111 Ib, 15 (22)Nun machen allerdings die SBB geltend, Gegenstand des bisherigen Enteignungsverfahrens hätten lediglich die Linienführung des Trasses, die Situierung der Widerlager der Viadukte und die Installations- und Deponieplätze gebildet. Ein Werk wie die hier umstrittene Eisenbahnstrecke ist jedoch ein zusammenhängendes Ganzes und kann für die Zwecke der Enteignung nicht in einzelne planerische Elemente aufgespalten werden. Sowenig wie das Werk, sowenig können auch die Forderungen und Einsprachen aufgeteilt werden. Die Enteignungsentschädigung bildet eine Einheit, selbst wenn sie sich aus verschiedenen Faktoren zusammensetzt, und ist grundsätzlich in einem Male zu verlangen (vgl. BGE 105 Ib 328 ff.) Einsprachen richten sich selten gegen die Erstellung eines Werkes an sich, sondern meistens gegen die vorgesehene Ausführung. Ob der Betroffene aber ein Planänderungsbegehren auf Trasseverschiebung, auf Trasseüberdeckung, auf Ergreifung weiterer Lärm- oder Landschaftsschutzmassnahmen oder auf andere Vorkehren stellen will, hängt nicht allein von der Linienführung, sondern in weitem Masse von der endgültigen Ausgestaltung des Werkes ab. Es kann ihm deshalb nicht zugemutet werden, seine Einsprache allein gestützt auf den Trasseplan zu formulieren. Andererseits schliesst Art. 39 EntG die nachträgliche Erhebung von Einsprachen grundsätzlich aus, wenn die Ausführung des Werkes bereits in Angriff genommen worden ist, und hätte ein Begehren um wesentliche Änderung eines umfangreichen Werkes wie dem hier umstrittenen in einem fortgeschrittenen Baustadium geringe Aussicht auf Erfolg. In diesem Zusammenhang wenden zwar die SBB ein, der Trasseverlauf sei durch Beschluss der Bundesversammlung ohnehin festgelegt und an ihm nichts mehr zu rütteln. Ob und inwieweit die projektierte Linienführung noch kritisiert werden kann, ist aber weder vom Enteigner selbst noch vom Schätzungskommissions-Präsidenten vor der Planauflage, sondern nach erfolgter Auflage von der Einsprachebehörde zu entscheiden.
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d) Die gestaffelte Planauflage müsste schliesslich auch zu erheblichen prozessualen Schwierigkeiten führen. Unklar wäre insbesondere, wann das Schätzungsverfahren aufzunehmen und wann das Einspracheverfahren zu eröffnen wäre und ob dieses ebenfalls in Etappen oder erst nach Abschluss aller Planauflagen durchgeführt werden müsste. Indessen fiele ein gestaffeltes Einspracheverfahren schon aus Gründen der Prozessökonomie ausser Betracht. Im weiteren wären auch die Einsprachebehörden ausserstande, ohne den vollständigen Werkplan über die erhobenen Einsprachen BGE 111 Ib, 15 (23)zu befinden. Nur wenn die Ausführung der gesamten Anlage feststeht, kann beurteilt werden, welche privaten Rechte zur Erreichung des Zweckes notwendigerweise in Anspruch genommen werden müssen (Art. 1 Abs. 2 EntG), und welche ebenfalls auf dem Spiele stehenden öffentlichen Interessen hinter dem Interesse am Werk in seiner konkreten Ausgestaltung zurückzutreten haben. Würde andererseits das Einspracheverfahren erst im Anschluss an alle Planauflagen durchgeführt, so bestünde die Gefahr, dass die Bauarbeiten im Zeitpunkt des Entscheides schon weit fortgeschritten wären und dadurch der Einspracheinstanz wenn auch nicht rechtlich, so doch faktisch die Hände gebunden würden.
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Es ergibt sich, dass die für die Teilprojekte 8 und 9 der S-Bahn eingeleitete gestaffelte Planauflage mit den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes und Art. 19 sowie Art. 30 Abs. 2 EbPV in Widerspruch steht.
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6. Sind die im Enteignungsverfahren aufgelegten Pläne unvollständig, so kann ihre Ergänzung innert der Eingabefrist verlangt werden; die Pläne sind neu aufzulegen, wenn die Abänderungen die Interessen von Enteigneten wesentlich berühren (Art. 30 Abs. 4 EntG). Wie oben (E. 3) dargelegt, vermögen die von den SBB aufgelegten Pläne den gesetzlichen Anforderungen, die an einen Werkplan gestellt werden, in keiner Weise zu entsprechen und boten den Betroffenen völlig ungenügende Auskunft über die Ausgestaltung des Werkes. Die Interessen der Enteigneten und weiteren Einspracheberechtigten werden daher durch die Vorlage des eigentlichen Werkplanes erheblich berührt. Die Planauflage ist aus diesem Grunde neu durchzuführen, ganz abgesehen davon, dass die Auflagefrist schon längst abgelaufen ist und die Pläne nicht mehr ergänzt werden könnten. Der Schätzungskommissions-Präsident wird demnach angewiesen, nach Vorliegen eines vollständigen Werkplanes im Sinne von Art. 27 EntG unter erneuter öffentlicher Bekanntmachung und persönlicher Benachrichtigung der Enteigneten (Art. 31 EntG) nach Aussteckung des Werkes eine neue Planauflage zu veranlassen. Bereits eingereichte Eingaben sind allerdings, um Formalismus zu vermeiden, von Amtes wegen zu behandeln und brauchen nicht erneuert zu werden (vgl. BGE 109 Ib 139).
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8. Mit Verfügungen vom 12. und 14. Februar 1985 hat der Präsident der Schätzungskommission den SBB in gewissem Umfange gestattet, die Grundstücke jener Enteigneten vorzeitig in Besitz zu nehmen, die der Besitzergreifung noch nicht BGE 111 Ib, 15 (24)zugestimmt hatten. Die Beschwerdeführer fechten auch diese Anordnung an. Sie leiten ihre Beschwerdebefugnis daraus ab, dass sie aufgrund der zu erwartenden Lärmeinwirkungen einspracheberechtigt seien und ihnen allenfalls nachbarrechtliche Abwehransprüche entzogen würden; der Entzug der Nachbarrechte dürfe aber nur unter den in Art. 76 EntG genannten Voraussetzungen erfolgen.
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Gehen von einem öffentlichen Werk unvermeidbare übermässige Einwirkungen aus und steht dem Werkeigentümer das Enteignungsrecht zu, so werden die nachbarlichen Abwehrrechte auf dem Enteignungswege unterdrückt und wird auf dem Nachbargrundstück zwangsweise eine Grunddienstbarkeit auf Duldung der Immissionen errichtet (BGE 106 Ib 241, 244 f.). Der Enteigner erwirbt die beanspruchte Dienstbarkeit wie andere Rechte durch Leistung der Enteignungsentschädigung oder der Anzahlung im Sinne von Art. 19bis Abs. 2 EntG. Da jedoch meistens im voraus nicht feststeht, ob die mit dem Bau oder Betrieb des Werkes verbundenen Einwirkungen ein Übermass erreichen, ist der Enteigner nicht in der Lage, schon anlässlich der Planauflage zu umschreiben, ob und welche Nachbarrechte er entziehen oder beschränken möchte. Er ist deshalb davon befreit, in der Grunderwerbstabelle diese Rechte zu bezeichnen (vgl. HESS, a.a.O., N. 4 zu Art. 5 EntG). Dementsprechend fällt, solange die Art der Beeinträchtigung nicht feststeht, eine Einweisung in den Besitz der Nachbarrechte ausser Betracht. In "Besitz" genommen werden die Abwehransprüche beim tatsächlichen Auftreten übermässiger Immissionen; von diesem Moment an ist die Entschädigung zu verzinsen (BGE 106 Ib 245 E. 3, 249). Dieser Zeitpunkt fällt aber kaum je mit der Inbesitznahme des für das Werk beanspruchten Bodens und dem Beginn der Bauarbeiten zusammen. Zwar können auch durch Bauarbeiten Lärm und Erschütterungen entstehen, doch müssen solche vorübergehende Störungen vom Nachbarn grundsätzlich hingenommen werden (BGE 93 I 295 ff., BGE 91 II 107 E. 3, BGE 83 II 383, nicht publ. Entscheid i.S. Staat Bern c. Lehmann vom 16. Juli 1984 E. 4). Auch im vorliegenden Fall ist nicht anzunehmen und behaupten die Beschwerdeführer selbst nicht, dass die vom Schätzungskommissions-Präsidenten bewilligte Besitzergreifung zu Auswirkungen auf die Nachbarparzellen führe, die im Lichte von Art. 684 ZGB nicht geduldet werden müssten. Die Beschwerdeführer werden daher durch die Besitzeinweisungsverfügung als (mögliche) Enteignete nicht betroffen.
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BGE 111 Ib, 15 (25)Andererseits lässt sich aus der Stellung der Beschwerdeführer als Einsprecher ebenfalls keine Beschwerdebefugnis im Besitzeinweisungsverfahren herleiten. Werden Private, die nicht oder nicht mit Sicherheit zu den Enteigneten zählen, im enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren zugelassen, weil sie vom technischen Plangenehmigungsverfahren ausgeschlossen worden sind, so können ihnen in jenem Verfahren nicht mehr Rechte zukommen, als sie in diesem gehabt hätten. Nun ist offensichtlich, dass der nicht expropriierte Einsprecher, der seine Interessen im Plangenehmigungsverfahren vertreten kann, im Enteignungs- und damit auch im Besitzeinweisungsverfahren nichts zu sagen hat. Auf die gegen die Verfügungen vom 12. und 14. Februar 1985 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher mangels Legitimation der Beschwerdeführer nicht einzutreten.
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9. Es bleibt die Frage, ob das Bundesgericht aufsichtsrechtlich (Art. 63 EntG) einzugreifen habe, weil die vorzeitige Besitzergreifung frühestens an der Einigungsverhandlung (Art. 76 Abs. 2 EntG), also erst nach der Durchführung der Planauflage bewilligt werden kann und diese hier zu wiederholen ist. Wie oben im einzelnen dargelegt, sind wesentliche Verfahrensvorschriften missachtet worden und wäre das Bundesgericht insofern zur Aufhebung des bisherigen Verfahrens und insbesondere der Besitzeinweisung kraft Aufsichtsrecht befugt (BGE 97 I 10, BGE 100 Ib 98; für Enteignungen vgl. BGE 104 Ib 343 mit Hinweisen). Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass sich die Enteigneten mit dem Enteigner jederzeit, auch vor der Einigungsverhandlung, über den Baubeginn verständigen können und dass im vorliegenden Verfahren keine weiteren Beschwerden gegen die Besitzeinweisung eingegangen sind, sich die betroffenen Grundeigentümer also mit ihr abgefunden haben. Hinzu kommt, dass die Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar 1985 zur Folge hätte, dass die Verzinsung für die endgültig geschuldete Entschädigung bis zum Erlass einer neuen Verfügung oder Vereinbarung aufgeschoben würde, obschon möglicherweise bestimmte Grundstücke bereits in Anspruch genommen worden sind. Unter diesen Umständen lässt sich eine aufsichtsrechtliche Massnahme nicht rechtfertigen.
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