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Informationen zum Dokument  BGE 102 Ib 64  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
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13. Auszug aus dem Urteil vom 30. Januar 1976 i.S. Borri und Konsorten gegen Staatsrat des Kantons Wallis
 
 
Regeste
 
Gewässerschutz: BG vom 8. Oktober 1971 (GSchG); Allgemeine Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 19. Juni 1972 (AGSchV).  
- Bewilligung für den Bau von Hütten, die der Alpwirtschaft dienen: Auslegung des revidierten Art. 27 AGSchV; sachliches Bedürfnis und Notwendigkeit des Bauens ausserhalb der Bauzone; Zweckentfremdungsverbot.  
 
Sachverhalt
 
BGE 102 Ib, 64 (65)In der Gemeinde Blatten im Lötschental befindet sich auf ungefähr 2000 m Höhe die Alpe Gugginen. Sie liegt oberhalb der Fafleralp und gehört der Geteilschaft der Alpe Gugginen, einer kantonalrechtlichen Korporation. Der Zweck der Geteilschaft besteht in der Regelung der Wald- und Weidennutzung. Die Geteilen können auf der Alp Bauten errichten. Im Raume des Guggistafels, d.h. des bewohnten Teils der Guggialp, stehen mehrere, zum Teil verfallene Alphütten. Das Gebiet der Guggialp ist in eine provisorische Schutzzone nach den Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 17. März 1972 über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung (BMR) eingewiesen. Nicht eingewiesen ist der bewohnte Teil der Alp, der Guggistafel. Dieser gehört zu den "nicht ausgeschiedenen Zonen" gemäss Art. 2 Ziff. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum BMR. Nach Art. 7 dieser Verordnung bedürfen Baubewilligungen in solchen nicht ausgeschiedenen Zonen der Zustimmung des Staatsrates.
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Verschiedene Geteilen erstellten in den Jahren 1972/73 Alphütten auf dem Guggistafel, ohne ordnungsgemäss ein Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Baurechts einzuhalten. Als die kantonalen Baupolizeibehörden hievon erfuhren, verfügten sie die sofortige Baueinstellung und den Abbruch der widerrechtlich erstellten Bauten. Die Betroffenen wandten sich dagegen an den Staatsrat des Kantons Wallis. Dieser wies sämtliche Beschwerden BGE 102 Ib, 64 (66)gestützt auf die eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung ab und bestätigte die Abbruchverfügung. Gegen seine Entscheide richten sich die beim Bundesgericht eingereichten Beschwerden. Das Bundesgericht heisst die Beschwerden, soweit auf diese einzutreten war, gut und hebt die angefochtenen Entscheide des Staatsrates im Sinne der Erwägungen auf.
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Aus den Erwägungen:
 
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Das GSchG enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, was mit Bauten zu geschehen hat, die ohne Bewilligung errichtet worden sind und deren Bestand der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung widerspricht, wohl aber das kantonale Baurecht in Art. 19 der Verordnung vom 13. Januar 1967 über die Organisation und die Befugnisse der kantonalen Baukommission, die sich auf das kantonale Baugesetz vom 19. Mai 1924 stützt. Indessen obliegt nach Art. 5 GSchG der Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung den Kantonen. Sie haben die zur Erreichung der in Art. 2 GSchG genannten Ziele erforderlichen Massnahmen zu treffen und können gemäss Art. 7 GSchG die angeordneten Massnahmen erzwingen, nötigenfalls auf Kosten der Pflichtigen selber durchführen. Art. 20 GSchG setzt voraus, dass Bauten ausserhalb des Baugebiets nur mit Bewilligung errichtet werden können. Die Kantone sind daher, selbst wenn im kantonalen Recht hiefür keine gesetzliche Grundlage vorhanden wäre, verpflichtet, ein Baubewilligungsverfahren für jede Baute durchzuführen, gleichgültig, wo sich diese befindet. Ist für eine Baute keine Bewilligung erteilt bzw. eingeholt worden und kann eine solche auch nachträglich nicht zugestanden werden, weil dem BGE 102 Ib, 64 (67)Bauvorhaben Bestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung entgegenstehen, so muss die Entfernung der Baute schon gestützt auf das GSchG, also aus Gründen, die im Bundesrecht liegen, verfügt werden (vgl. Urteil Schulthess und Wullschleger vom 11. Oktober 1974 E. 5), wobei die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien des Bundesrechts, zu denen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens gehören, zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 101 Ib 316 E. 3). Gegen derartige Abbruchverfügungen ist somit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Massgabe der Art. 97 ff. OG zulässig, soweit mit dem Rechtsmittel gerügt wird, die angefochtene Verfügung verletze Verwaltungs- oder anderes öffentliches Recht des Bundes, bzw. stütze sich, soweit die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht, auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. In diesem Zusammenhang kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wie beispielsweise des Verbots der Willkür, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Eigentumsgarantie und anderer, gerügt werden. Denn insoweit übernimmt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufgaben der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 99 V 57 E. 3 und 60 E. a). Soweit die Verletzung solcher verfassungsmässiger Rechte behauptet wird, ist eine staatsrechtliche Beschwerde nicht zulässig.
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Im vorliegenden Streit um den Abbruchbefehl für die Alphütten auf Guggialp sind die Beschwerdeführer nach Art. 103 lit. a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt. Hinsichtlich Bregy ist anzunehmen, dass er nicht für sich persönlich, sondern für die Erbengemeinschaft handelt. Er ist überdies im Urteilszeitpunkt mündig, so dass der Einwand, es hätte auch der Vormund im Beschwerdeverfahren angegeben werden sollen, hinfällig wird. Die Beschwerdeführer Bregy und Borri haben neben der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, mit der sie die Verletzung von Art. 4 BV sowie teilweise von Art. 22ter BV rügen. Diese Rügen stehen aber in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anwendung des GSchG. Sie hätten demzufolge im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht werden können. Auf diese staatsrechtlichen Beschwerden ist somit nicht einzutreten.
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BGE 102 Ib, 64 (68)b) Willy und Kilian Hildbrand haben gegen den sie betreffenden Staatsratsbeschluss bloss staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Diese stützt sich sachlich auf das GSchG. In ihrer staatsrechtlichen Beschwerde tragen die Beschwerdeführer keine Gründe vor, die sie nicht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätten geltend machen können. Ihre staatsrechtliche Beschwerde ist somit unzulässig. Indes kann das Rechtsmittel nach der Rechtsprechung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden (BGE 98 Ib 87 E. 1a mit Hinweis); im Grunde behaupten nämlich die Beschwerdeführer, der Staatsrat habe das GSchG unrichtig auf ihr Bauvorhaben angewendet. Die formellen Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden mit der Eingabe der Beschwerdeführer erfüllt.
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Nach dem Ergebnis der Parteibefragung steht fest, dass die erstellte Baute nicht Vater und Sohn Hildbrand gehört und auch nicht von diesen erstellt worden ist. Sie haben darüber keine Verfügungsgewalt; diese liegt bei Hans Käslin. Der materielle Gehalt des Abbruchbefehls trifft ihn und er hat ein schutzwürdiges Interesse, die Bundesrechtsmässigkeit dieser Verfügung durch das Bundesgericht überprüfen zu lassen (Art. 103 lit. a OG). Ein gegen Willi und Kilian Hildbrand gerichteter Abbruchbefehl wäre denn auch gar nicht durchsetzbar; Adressat der Verfügung musste vielmehr Hans Käslin sein. Dieser ist in Anwendung von Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 17 BZP in die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Partei eingetreten (F. GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, 2. Aufl., S. 93). Hans Käslin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme durch eine Eingabe geboten. Die von ihm daraufhin als Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Rechtsschrift ist als solche Eingabe zu behandeln. Willy und Kilian Hildbrand scheiden als Parteien aus dem Verfahren aus.
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BGE 102 Ib, 64 (69)Das revidierte GSchG vom 8. Oktober 1971 ist seit dem Inkrafttreten am 1. Juli 1972 auf alle damals noch hängigen Verfahren anwendbar (BGE 101 Ib 298 E. 2; BGE 99 Ib 152 E. 1; BGE 99 Ia 124 E. 9). In den hier zu beurteilenden Fällen handelt es sich jedoch nicht um ein eigentliches Bewilligungsverfahren; streitig ist der von den kantonalen Behörden angeordnete Abbruch von Bauten, für die eine Bewilligung nicht eingeholt bzw. verweigert worden ist.
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Abbruch von Bauten trotz fehlender Baubewilligung zu unterbleiben, wenn die Baute materiell nicht baurechtswidrig ist und nachträglich bewilligt werden kann. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Baute bei rechtzeitiger Einholung des Baugesuches hätte bewilligt werden können, ist grundsätzlich auf den Rechtszustand abzustellen, der im Zeitpunkt der Errichtung der Baute galt (Urteil Ganz vom 26. März 1975 E. 5). Eine Ausnahme rechtfertigt sich, wenn bei der Beurteilung einer Abbruchverfügung ein milderes Recht gilt, nach dem die Baute zulässig wäre. Es wäre nämlich sinnwidrig, eine ohne Bewilligung erstellte Baute abbrechen zu lassen, obgleich sie anschliessend in gleicher Weise wieder aufgebaut werden dürfte. Für den vorliegenden Fall hat das zur Folge, dass die Beschwerdefälle - entgegen der vom Staatsrat vertretenen Ansicht - nach den Bestimmungen der revidierten AGSchV zu beurteilen sind, sofern sich deren Vorschriften im Verhältnis zu jenen, die im Zeitpunkt der vorschriftswidrigen Errichtung der Bauten in Kraft standen, als weniger streng erweisen. Da der revidierte Art. 27 AGSchV darauf verzichtet, eine Ausnahmebewilligung nur zu gestatten, wenn der Gesuchsteller auf das geplante Werk dringend angewiesen ist, kann die neue Ordnung in dieser Hinsicht als milder betrachtet werden. Die Begründung, welche vor allem dem Beschwerdeführer Steiner entgegengehalten wurde, er sei nicht dringend auf die Baute angewiesen, erweist sich darum als hinfällig.
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Das neue Recht ist auch insofern milder, als es nicht mehr verlangt, das öffentliche Interesse müsse für den abgelegenen Standort sprechen; es ist nur noch nötig, dass dem Bau in abgelegener Gegend keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
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5. a) Es steht ausser Zweifel, dass die vier umstrittenen Alphütten ausserhalb der Bauzone von Blatten liegen und BGE 102 Ib, 64 (70)auch nicht in ein GKP einbezogen worden sind. Den Akten ist zu entnehmen, dass man in Blatten im Jahre 1973 erwogen hat, auf dem Guggistafel eine Ferienhauszone zu bilden. Zurzeit ist davon nicht mehr die Rede.
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b) Nach Art. 27 Abs. 1 der AGSchV in der Fassung vom 6. November 1974 gilt das Bedürfnis für einen Neu- oder Umbau ausserhalb der Bauzonen bzw. des durch das GKP abgegrenzten Gebietes dann als sachlich begründet, wenn dessen Zweckbestimmung den beanspruchten Standort ausserhalb der Bauzonen bzw. des GKP bedingt und dem Bauvorhaben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
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Hinsichtlich von Alphütten, die tatsächlich durch den Alpbetrieb notwendig werden, ist das sachliche Bedürfnis für einen Neu- oder Umbau zu bejahen und selbstverständlich auch die Notwendigkeit des Bauens ausserhalb der Bauzone, sofern das Wirtschaftsgebiet ausserhalb derselben liegt. Art. 27 Abs. 2 AGSchV erwähnt Landwirtschaftsbetriebe als Anlagen, für die ein sachlich begründetes Bedürfnis bejaht werden kann. Es stehen in der Regel einem solchen Neu- oder Ausbau auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen, obwohl in einzelnen Fällen gewichtige Gründe des Natur- und Heimatschutzes oder andere Umstände einen Bau als unerwünscht erscheinen lassen. Auf dem Guggistafel gibt es Gründe der letztern Art nicht; jedenfalls beruft sich der Staatsrat nicht auf solche. Das EDI macht überzeugend geltend, dass das öffentliche Interesse sogar dafür spricht, dass die Bewirtschaftung abgelegener Alpweiden fortgesetzt wird. Ist für die Weiterbewirtschaftung der Bau von Alphütten nötig, kann für sie das sachlich begründete Bedürfnis bejaht werden. Dabei erscheint es unerlässlich, die nötigen Wohnräumlichkeiten einzubauen, wenn für die ordnungsgemässe Bewirtschaftung ein längeres Verweilen der Bewirtschafter auf der Alp erforderlich ist und diese von den Wohngebieten fern abliegt, was auf die in Frage stehende Alp zutrifft. Es muss dann in Kauf genommen werden, dass die Hütte auch in einem gewissen Umfang als Wochenend- oder Ferienhaus für die Familie gebraucht wird. In den Berggebieten fallen häufig die Sommer-Schulferien weitgehend mit der Bewirtschaftungsperiode hochgelegener Alpweiden zusammen.
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Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist nicht zweifelhaft, BGE 102 Ib, 64 (71)dass mindestens die für Steiner, die Familie Bregy und Borri bestimmten Alphütten vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung der Alp dienen. Für die Baute Käslin ist das nicht derart augenfällig, so dass über ihren Weiterbestand gesondert zu befinden ist. Bei der Beurteilung der beabsichtigten Nutzung ist von den in der betreffenden Region herkömmlichen Bewirtschaftungsformen auszugehen. Die in den wenig ergiebigen Berggebieten ansässige Bevölkerung lebt auch heute noch häufig in sehr einfachen Verhältnissen und ist auf die Ausnützung bescheidener Bewirtschaftungsmöglichkeiten angewiesen, sei es auch nur neben einer sonstigen Haupttätigkeit, d.h. im Nebenberuf (BGE 100 Ib 92 E. 5). Das gilt teilweise auch für die Bewohner der Rhoneebene, die nebenbei Landwirtschaft betreiben. Sie sind darauf angewiesen, im Sommer ihren kleinen Viehbestand auf Alpweiden halten zu können. Die von den Beschwerdeführern Steiner, Bregy und Borri beabsichtigte Nutzung entspricht den in jener Gegend althergebrachten Wirtschaftsformen. Die zwei bestehenden Bauten sowie die angefangene, aber noch nicht fertig erstellte, sind auf Sömmerung eines kleinen Viehbestandes während kurzer Zeit ausgerichtet. Die Wohnungseinrichtungen der beiden fertig gebauten Alphütten sind von grösster Einfachheit, ebenso ihre Innenausstattung. Die Baukosten für die beiden Häuser bewegen sich nach den glaubwürdigen Angaben der Erbauer, deren Eigenleistung nicht eingerechnet, zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 25'000.--. Fliessendes Wasser und elektrischer Strom fehlen und Anschlussmöglichkeiten an irgendwelche Abwasserbeseitigungsanlagen sind nicht gegeben. Die hygienischen Einrichtungen halten sich deshalb in einem äusserst einfachen Rahmen. WC-Anlagen sind zurzeit nicht vorhanden. Die Wohnungen sind selbst für Leute mit sehr geringen Komfortansprüchen kaum zur Verwendung als Ferienwohnungen geeignet. Da eine für alle Alpbenützer zur Verfügung stehende genossenschaftliche Unterkunftsmöglichkeit fehlt, ist der Bau von betriebseigenen Unterkunftsmöglichkeiten unerlässlich, wenn das Vieh dort gesömmert werden soll. Ein täglicher Auf- und Abstieg auf die Fafleralp, nach Blatten oder gar ins Rhonetal wäre unzumutbar. Die Bauten können daher als standortgebunden im Sinne von Art. 27 Abs. 1 AGSchV betrachtet werden. Öffentliche Interessen, die ihrem Bestand entgegenstehen, sind nicht ersichtlich; es ist im BGE 102 Ib, 64 (72)Gegenteil ein gewisses öffentliches Interesse am Bestand der Alphütten in dieser Gegend gegeben. Damit wird - wie bereits erwähnt - die bestimmungsgemässe Weiternutzung der Alp in der herkömmlichen Art erleichtert. Dem steht die Zwecksetzung der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung nicht entgegen. Es hiesse nämlich deren Sinn und Zweck verkennen, wenn, gestützt auf Art. 20 GSchG und Art. 27 AGSchV, herkömmliche Bewirtschaftungsformen von der hier zur Diskussion stehenden Art erschwert, geändert oder verhindert würden.
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Das eben Ausgeführte trifft auch für den weiteren Aufbau des Hauses Borri zu. Borri besitzt zurzeit 13 Schafe und eine Kuh; im Sommer will er nach glaubwürdiger Versicherung das Vieh auf der Alp sömmern.
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Aufgrund des geltenden Rechts steht daher der Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom gewässerschutzpolizeilichen Standpunkt her nichts im Wege. Es braucht deshalb auch nicht weiter untersucht zu werden, ob die Bauten schon bewilligt werden müssten, weil sie noch vor dem Inkrafttreten des revidierten GSchG begonnen wurden oder weil die Beschwerdeführer sich im guten Glauben darauf verlassen durften, es bedürfe, wie dies offenbar bisheriger Übung entsprach, in sehr abgelegenen Gegenden wie dem Guggistafel keiner formellen Baubewilligung für die Errichtung einer Baute. Sämtliche weiter beantragten Beweismassnahmen erweisen sich bei dieser Sachlage als überflüssig, nachdem der Augenschein für die hier zu entscheidenden Rechtsfragen hinreichenden Aufschluss gegeben hat.
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c) Unzulässig wären die Bauten allerdings dann, wenn die vorgesehene Bewirtschaftung bloss vorgeschoben, in Wirklichkeit aber die Erstellung von Wohn- oder Ferienhäusern beabsichtigt wäre. Bei der Schaffung von Art. 20 GSchG wurde bewusst ein Ziel der Raumplanung verfolgt. Es sollte verhindert werden, dass ausserhalb des Baugebietes weit verstreut zahlreiche Wohnhäuser (insbesondere Wochenend- und Ferienhäuser), die nicht an einen solchen abgelegenen Standort gebunden sind, errichtet werden. Es besteht die Gefahr, dass diese Zwecksetzung umgangen wird, wenn finanzkräftige Leute sich durch Kauf und entsprechende Umgestaltung landwirtschaftlicher Kleinheimwesen eine Wohnung ausserhalb des Baugebietes zu verschaffen suchen, ohne dass sie die BGE 102 Ib, 64 (73)Landwirtschaft weiterzuführen gedenken. Das ist zu verhindern (BGE 100 Ib 91 E. 4). Eine derart verbotene Zweckentfremdung ist bei den drei Häusern jedoch nicht ernstlich zu befürchten. Die Guggialp kann nur in den Hochsommermonaten bewohnt werden. Sie ist völlig unerschlossen und wird es auf absehbare Zeit bleiben, weil die erwachsenden Erschliessungskosten enorm wären. Zur Fafleralp besteht keine Strassenverbindung, nicht einmal ein durchgehender, einigermassen leicht begehbarer Fussweg. Der Aufstieg zu Fuss nimmt ungefähr eine halbe Stunde in Anspruch. Einkaufsmöglichkeiten sind nicht vorhanden. Zuleitung von Wasser und Elektrizität wäre ohne unverhältnismässig grossen Aufwand nur bei einer Gesamtplanung möglich. Im Winter ist die Alp wegen der grossen, sie selbst und die Zugänge bedeckenden Schneemassen unzugänglich. Dazu ist sie im Winter lawinengefährdet, so dass ein Wohnen dort selbst bei einer Gesamtplanung nur beschränkt möglich wäre. Bei den zurzeit gegebenen Verhältnissen ist eine Zweckentfremdung praktisch ausgeschlossen.
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Um allfällige Missbrauchsmöglichkeiten weiter einzuschränken, sind aber die zu erteilenden nachträglichen Baubewilligungen mit der Auflage zu versehen, dass die Alphütten nur in Verbindung mit der alpwirtschaftlichen Nutzung bewohnt werden dürfen. Die Beschwerdeführer sind mit einer solchen Auflage einverstanden.
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Darüber hinaus verlangt die Gewässerschutzgesetzgebung, dass auch für jeden späteren allfälligen Umbau der Alphütten eine Bewilligung eingeholt wird (Art. 20 GSchG in Verbindung mit Art. 25 AGSchV).
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d) Hinsichtlich der Baute Käslin sind die tatsächlichen Umstände anders geartet als bei den Bauten der drei übrigen Beschwerdeführer. Im Gegensatz zu ihnen hat Käslin noch vor Baubeginn, aber nach dem Inkrafttreten des revidierten GSchG um eine Baubewilligung nachgesucht bzw. durch Kilian Hildbrand nachsuchen lassen. Er hat sodann den Eingang der kantonalen Bewilligung nicht abgewartet, bevor er mit dem Bau begann, und hat diesen zu Ende geführt, obwohl ihm die kantonale Bewilligung verweigert wurde. Ob er deswegen Art. 40 GSchG übertreten oder wegen Übertretung kantonalen Verwaltungsrechtes straffällig geworden ist, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen, da, auch soweit es um die BGE 102 Ib, 64 (74)Verletzung eidgenössischen Rechts geht, die Strafverfolgung den Kantonen obliegt (Art. 43 GSchG). Auf den Eventualantrag des Staatsrates, Käslin sei zu bestrafen, ist daher in jedem Fall nicht einzutreten. Es erscheint immerhin nicht unglaubwürdig, dass Käslin mit den Vorbereitungen für den Bau ebenfalls noch vor dem Inkrafttreten des revidierten GSchG begonnen hat und dass eine Verzögerung in der Erstellung dann eingetreten ist, weil ihm angeraten wurde, er solle das Baugesuch durch Hildbrand stellen lassen, damit sein Vorhaben bei der Geteilschaft keinen Widerstand auslöse.
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Hinsichtlich der angefochtenen Abbruchverfügung ist jedoch einzig zu beurteilen, ob die Baute unter dem heutigen Rechtszustand bewilligt werden kann oder nicht. Der Augenschein hat ergeben, dass das Haus Käslin komfortabler ausgebaut ist als die Alphütten Steiner und Bregy. Das ist darauf zurückzuführen, dass Käslin als Bauunternehmer sich in gehobeneren wirtschaftlichen Verhältnissen befindet als die drei andern Beschwerdeführer. Sein Haus enthält auch nicht nur eine, sondern zwei Wohnungen, so dass die Vermutung nahe liegt, die zweite Wohnung sei zur Ausmietung an Fremde bestimmt. Die Baukosten belaufen sich nach den Angaben Käslins ohne Einbezug der Eigenleistungen auf etwa Fr. 60'000.--. Beim Augenschein ist aber glaubwürdig dargetan worden, dass die zweite Wohnung für den Bruder, Ernst Käslin, Versicherungskaufmann in Bern, bestimmt ist, der ebenfalls in der Gegend aufgewachsen ist und seine Jugendzeit im Sommer grossenteils auf der Alp verbracht hat. Die beiden Brüder werden offensichtlich nur einen kleinen Teil ihrer Zeit für die Landwirtschaft auf der Guggialp zur Verfügung stellen können. Hans Käslin will aber die Alp während des Sommers durch einen Hirten bewirtschaften lassen, der dann darauf angewiesen ist, eine der Wohnungen wenigstens während der Woche benutzen zu können. Beim Augenschein war ersichtlich, dass die für landwirtschaftliche Benutzung des Hauses erforderlichen Räumlichkeiten vorhanden sind und das Gebäude objektiv sich für die Benutzung als landwirtschaftliche Wohnstätte in dem auf der Alp möglichen beschränkten Umfang eignet. Der Augenschein hat ferner ergeben, dass es auf der Alp auch andere Alphütten mit zwei Wohnungen gibt, so dass das Gebäude nichts Besonderes darstellt. Es ist auch zu berücksichtigen, dass Käslin kein Ortsfremder, sondern in Gampel aufgewachsen BGE 102 Ib, 64 (75)ist und schon seine Mutter, die am Augenschein teilnahm, Geteile war.
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Zusammenfassend ist zu erwägen, dass auch die von Käslin erstellte Baute landwirtschaftlichen Zwecken dient und insofern standortgebunden ist. Sie darf deshalb nach dem geltenden Recht ebenfalls erstellt werden, so dass der Abbruch unterbleiben kann. Auch hinsichtlich der nachträglich zu erteilenden gewässerschutzpolizeilichen Bauerlaubnis ist die Auflage anzubringen, dass das Gebäude nur im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung bewohnt werden darf. Ebenfalls besteht für einen allfälligen späteren Um- beziehungsweise Ausbau dieses Gebäudes die Bewilligungspflicht nach Art. 20 GSchG in Verbindung mit Art. 25 AGSchV.
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6. Nach Art. 20 GSchG ist die Baubewilligung nur zu erteilen, wenn die Ableitung und Reinigung oder eine andere zweckmässige Beseitigung der Abwässer gesichert ist und die Zustimmung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz vorliegt. Nach den Ergebnissen des Augenscheines drängen sich keine besondern Massnahmen auf. Die Sammlung der geringen häuslichen Abwässer in einer abflusslosen Grube genügt, sofern die Erstellung einer solchen überhaupt nötig ist. Der Abwasseranfall wird vorderhand sehr gering sein, weil fliessendes Wasser zur Versorgung der Bauten nicht zur Verfügung steht und die Benutzungsdauer sich zurzeit über wenig mehr als zwei Monate erstrecken wird. Ein fliessendes Gewässer ist nur im Talboden vorhanden. Wird das Abwasser auf der Alpweide ausgebracht, so wird es, selbst wenn es versickert, dieses Gewässer nur im gereinigten Zustand erreichen. Das ist auch die Meinung des Vertreters des EDI. Die kantonale Gewässerschutzstelle wird diesen Aspekt der Abwasserbeseitigung noch abzuklären haben. Sollten in der Folge weitere Alphütten in grösserer Zahl erstellt werden, sind die Verhältnisse neu zu überprüfen; allenfalls müssten dann Gruppen- oder Einzelreinigungsanlagen vorgeschrieben werden. Für jeden weitern Bau ist selbstverständlich das Bewilligungsverfahren einzuhalten. Auch sollten im Interesse des Landschaftsschutzes über Lage, Gestaltung und Grösse solcher Alphütten durch Geteilschaft, Gemeinde oder Kanton Vorschriften erlassen werden.
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7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerden des Peter Steiner, des Elias Bregy, des BGE 102 Ib, 64 (76)Camill Borri sowie die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelte staatsrechtliche Beschwerde des Willy und des Kilian Hildbrand beziehungsweise des Hans Käslin gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide im Sinne der angestellten Erwägungen aufzuheben sind, weil der in den vier Fällen verfügte Abbruch sich nach der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung nicht rechtfertigt. Im Blick auf die kommunale und kantonale Gesetzgebung werden sich die Beschwerdeführer nunmehr um eine nachträgliche Bewilligung der Bauten bemühen müssen. Von gewässerschutzpolizeilicher Seite wird die Bewilligung bei Auferlegung des erwähnten Zweckentfremdungsverbots gewährt werden können. Ob allenfalls andere Hindernisse aus dem kantonalen oder kommunalen Recht der nachträglichen Bewilligung der Alphütten entgegenstehen, ist hier nicht von Amtes wegen abzuklären. Die kantonalen Behörden selber haben solche Hindernisse weder in den angefochtenen Entscheiden noch im Beschwerdeverfahren erwähnt.
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Ununtersucht bleiben kann bei diesem Ausgang des Verfahrens, ob der Staatsrat - wie mehrfach behauptet worden ist - das Gebot rechtsgleicher Behandlung verletzt hat, weil er unter anderem einem gewissen Otto Seiler aus Steg den Fortbestand einer nicht bewilligten Alphütte auf dem Guggistafel gestattet hat.
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