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Informationen zum Dokument  BGE 101 Ib 353  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Unter dem Titel "Invalidität" wird in Art. 21 der Statute ...
3. Angesichts der Verschiedenartigkeit von Gesundheitsschäde ...
4. Dass Invalidität eingetreten ist, wird von keiner Seite b ...
5. Das Eidgenössische Personalamt vertritt die Auffassung, e ...
6. Dieses Auslegungsergebnis steht in Widerspruch zum Urteil BGE  ...
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62. Auszug aus dem Urteil vom 12. Dezember 1975 i.S. Erbengemeinschaft des Emil Burkard gegen Schweizerische Eidgenossenschaft.
 
 
Regeste
 
Art. 21 der EVK-Statuten: Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente.  
Ein Beamter, der das Dienstverhältnis selber gekündigt hat und während der Kündigungszeit von einer invalidierenden Krankheit befallen wird, hat Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente, wenn die Invalidität nachgewiesenermassen vor Beendigung des Dienstverhältnisses, d.h. während der Zugehörigkeit des Beamten zur Versicherungseinrichtung des Bundes, eingetreten ist (Änderung der Rechtsprechung; E. 4-6).  
 
Sachverhalt
 
BGE 101 Ib, 353 (353)Emil Burkard stand seit 1964 im Dienste der Kreistelefondirektion Zürich. Am 28. Juni 1973 kündigte er das Dienstverhältnis BGE 101 Ib, 353 (354)auf den 30. September 1973. Am 28. Juli 1973 musste er wegen plötzlich auftretender Schmerzen und Unwohlseins mit der Arbeit aussetzen. Die medizinischen Abklärungen ergaben zunächst den Befund auf Kreislaufstörungen im Bereiche der Herzkranzarterie, später das Vorliegen einer Amyloidose, d.h. einer Gewebsentartung, bei welcher Gewebe durch Einlagerung von Amyloid, also Eiweisskörper unbekannter Zusammensetzung, starr, glänzend und durchsichtig wird. Der Gesundheitszustand wurde als nicht heilbar und sich verschlechternd bezeichnet. Gesuche von Burkard um Rückgängigmachung seiner Kündigung und um Weiterführung der Mitgliedschaft bei der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) wurden abgelehnt, und ein nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestellter Antrag auf Ausrichtung einer Rente wurde ebenfalls abgewiesen.
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Mit verwaltungsrechtlicher Klage beim Bundesgericht stellte Burkard das Hauptbegehren, die EVK sei anzuweisen, ihm eine angemessene Invalidenrente auszuzahlen.
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Das Eidgenössische Personalamt beantragt Abweisung der Klage mit der Begründung, es sei kein Versicherungsfall eingetreten, da bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Krankheit und noch keine Invalidität bestanden habe.
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Emil Burkard ist am 8. August 1975 verstorben, ohne wieder eine Arbeit aufgenommen zu haben. Seine Erben sind in seine Ansprüche eingetreten.
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Das Bundesgericht heisst die Klage grundsätzlich gut.
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Aus den Erwägungen:
 
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BGE 101 Ib, 353 (355)Ein Versicherter ist demnach dann als invalid zu betrachten, wenn sein Gesundheitszustand seine bisherige oder eine ähnliche, ihm zumutbare Beschäftigung auf Zeit hinaus ausschliesst; mehr sagen die EVK-Statuten über den Begriff der Invalidität nicht aus. Der Rentenanspruch entsteht nicht automatisch mit dem Eintritt der Invalidität, sondern erst, nachdem diese vom verwaltungsärztlichen Dienst festgestellt und das Dienstverhältnis aus diesem Grunde aufgelöst worden ist. Die EVK-Statuten bestimmen nicht, wann die Invalidenrente einzusetzen hat; Sinn und Zweck der Versicherung gebieten jedoch, die Rente sofort nach Eintritt der Invalidität auszurichten. Im ungekündigten Arbeitsverhältnis profitiert allerdings der Versicherte davon, dass das Verhältnis auch bei Vorliegen einer Invalidität nicht aufgelöst werden muss und dass er - solange die Auflösung nicht erfolgt ist - das volle Gehalt bezieht, das erheblich grösser ist, als die ihm gegebenenfalls zustehende Invalidenrente der EVK. Der beabsichtigte soziale Schutz ist hier auf jeden Fall gewährleistet, gleichgültig, wann die invaliditätsbedingte Auflösung des Arbeitsverhältnisses eintritt; der Beamte erhält entweder sein Gehalt oder seine Rente. Anders liegt der Fall, wenn Invalidität beim gekündigten Arbeitsverhältnis eintritt. Es stellt sich die Frage, ob hier der Eintritt der Invalidität während der Kündigungsfrist nach den EVK-Statuten eine Rente auszulösen vermag. Die Frage kann dann offen bleiben, wenn die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes als Krankheit oder Unfallausheilung und nicht als Invalidität zu qualifizieren ist. Deshalb ist zunächst abzuklären, ob der Gesundheitsschaden des Klägers als Krankheit oder als Invalidität einzustufen war.
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3. Angesichts der Verschiedenartigkeit von Gesundheitsschäden besteht ein grosser Spielraum bei der Abgrenzung von Krankheit resp. Unfallausheilung einerseits und Invalidität anderseits. Während unter Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit als Folge einer Einbusse der körperlichen oder geistigen Integrität zu verstehen ist (Art. 4 Abs. 1 IVG), kann Krankheit als eine in vielen Fällen reversible Gesundheitsstörung von unterschiedlicher Dauer umschrieben werden. Die Grenze zwischen Krankheit und Invalidität ist keineswegs leicht zu ziehen; die Übergänge sind vielfach fliessend und unmerklich (König, Schweiz. Privatversicherungsrecht, BGE 101 Ib, 353 (356)3. Aufl., S. 481). So ist eine Gesundheitsstörung, die sich stabilisiert und zu einer voraussichtlich bleibenden körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung führt, als Invalidität zu bezeichnen, wohingegen irreversible Gesundheitsstörungen, die einen raschen letalen Ausgang nehmen, mangels genügender Dauer nicht als Invalidität, sondern als Krankheit zu bezeichnen sind. Zudem decken sich medizinische und rechtliche Begriffe nicht durchwegs. Unter Umständen kann der medizinische Sachverhalt einer Krankheit Invalidität im versicherungstechnischen Sinn bedeuten, insbesondere dann, wenn eine Krankheit unheilbar ist, aber stationär bleibt oder nur sehr langsam fortschreitet. Auch ein solches Krankheitsbild kann Anlass sein, das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 55 BtG aus wichtigen Gründen umzugestalten oder aufzulösen.
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Emil Burkard erkrankte am 28. Juli 1973 derart, dass der Hausbesuch eines Arztes erforderlich wurde. Er wurde in der Folge zunächst wegen Rückenschmerzen und danach wegen Schmerzen in der Herzgegend behandelt, wobei anlässlich einer Untersuchung im Kreisspital Muri ein Befund auf Kreislaufstörungen im Bereiche der Herzarterie und Rhythmusstörungen gestellt wurde. Am 8. Februar 1974 schliesslich wurde in der kardiologischen Abteilung des Kantonsspitals Zürich die für den Gesundheitsschaden massgebende Myokardiopathie als Folge einer Amyloidose festgestellt. Diese Krankheit gilt bis heute als nicht heilbar; eine Kausaltherapie ist nicht bekannt. Burkard war denn auch bis zu seinem Tode am 8. August 1975 nicht mehr in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Verlauf der Krankheit und die fehlende Therapiemöglichkeit lassen es angezeigt erscheinen, die Amyloidose versicherungstechnisch als invaliditätsbegründende Krankheit zu betrachten.
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a) Der behandelnde Arzt führte in seinem Bericht vom 5. Oktober 1973 aus, Burkard sei tauglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten, sollte aber nicht mehr schwere Arbeiten BGE 101 Ib, 353 (357)verrichten müssen. Der ärztliche Dienst der Bundesverwaltung übernahm diesen Bericht und führte gestützt darauf noch am 21. Mai 1975 in einem an das Eidgenössische Personalamt gerichteten Schreiben aus, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe eine Krankheit und noch nicht eine Invalidität bestanden.
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Der Bericht des behandelnden Arztes vom 5. Oktober 1973, der somit erstattet wurde, bevor die massgebende Diagnose auf Amyloidose gestellt wurde, mochte medizinisch damals richtig gewesen sein, ist aber rechtlich nicht massgebend, da - wie ausgeführt - vom rechtlichen Begriff der Invalidität auszugehen ist und die Krankheit im medizinischen Sinn im Rahmen der EVK-Statuten Invalidität bedeuten kann. Nach Art. 60 Abs. 2 BtG entscheidet das Bundesgericht selbständig, ob dauernde Invalidität vorliegt.
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b) Wäre der Rentenanspruch nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung zu bestimmen, so käme Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung: Nach der sogenannten Variante II würde die Rente nach einer mindestens hälftigen Arbeitsunfähigkeit von 360 Tagen und bei voraussichtlich mindestens hälftiger Erwerbsunfähigkeit ausgerichtet. Nach dieser Regelung hat die Invalidenkommission des Kantons Aargau Burkard mit Wirkung ab 1. Juli 1974 eine Rente zugesprochen.
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Davon zu unterscheiden ist die für die SUVA geltende Ordnung. Nach Art. 76 KUVG wird eine Invalidenrente dann ausgerichtet, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht erwartet werden kann und der Unfall eine voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit hinterlässt. Dabei werden die Berufskrankheiten dem Betriebsunfall grundsätzlich gleichgestellt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat jedoch in einem Urteil aus dem Jahre 1945 festgestellt, dass der Wortlaut von Art. 76 KUVG offensichtlich auf Unfälle abgestimmt ist, bei denen sich in der Regel eine klare Grenze zwischen Krankengeldzahlung und Rentenbeginn ziehen lässt, dass die Bestimmung aber bei langwierigen Berufskrankheiten nicht unbesehen angewendet werden kann. Es hat entschieden, dass bei Berufskrankheiten die Rente das Krankengeld von dem Moment an zu ersetzen hat, in dem der Gesundheitszustand stabil geworden ist und der BGE 101 Ib, 353 (358)Invaliditätsgrad für eine bestimmte Periode vorausgesehen werden kann; die Rente kann aber auch bereits dann einsetzen, wenn eine relative Heilung erreicht ist (EVGE 1945 S. 82). Daraus darf geschlossen werden, dass Berufskrankheiten, bei denen eine kausal-therapeutische Behandlung nicht möglich ist, praktisch sofort einen Rentenanspruch begründen, sofern die Erwerbsfähigkeit in Zukunft beeinträchtigt wird.
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c) Die im IVG und im KUVG entwickelten Grundsätze können nicht ohne weiteres übernommen werden, um zu entscheiden, wann Invalidität nach den Vorschriften des Beamtengesetzes und der EVK-Statuten als eingetreten zu betrachten ist. Es ist zu prüfen, welche Lösung den für die Versicherungseinrichtung des Bundes massgebenden Bestimmungen am besten entspricht.
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Nach Art. 55 BtG kann ein Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen, namentlich auch wegen Invalidität, umgestaltet oder aufgelöst werden, wobei vor einem solchen Entscheid der Sachverhalt zu untersuchen und der Beamte anzuhören ist. Art. 21 der EVK-Statuten setzt für die Massnahme voraus, dass der Versicherte für seine bisherige oder eine andere ihm zumutbare, ähnliche Beschäftigung invalid geworden ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Invalidität dem konkreten Einzelfall gerecht werden soll; eine schematische Lösung, wie sie in Art. 29 Abs. 1 IVG enthalten ist, kann deshalb nicht in Frage kommen. Vielmehr ist - ähnlich wie nach Art. 76 KUVG in der Auslegung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes - Invalidität dann anzunehmen, wenn der wichtige Grund, d.h. die unheilbare, invalidierende Krankheit tatsächlich eintritt. Nicht von Belang ist dagegen der Zeitpunkt, in dem das Bestehen einer derartigen Krankheit ärztlich festgestellt wird; nicht ausschlaggebend ist anderseits der Ausbruch der Krankheit, also der Beginn der gesundheitlichen Beeinträchtigung an sich, da, wie bereits ausgeführt, Krankheits- und Invaliditätsbegründung sich nicht in jedem Falle decken.
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Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass die Beschwerden, die bei Burkard am 28. Juli 1973 auftraten, sogleich eine völlige Arbeitsunfähigkeit herbeiführten, dass die Beschwerden von einer bis heute noch nicht heilbaren Krankheit herrührten, BGE 101 Ib, 353 (359)der sog. Amyloidose, und dass diese Krankheit zum Tode Burkards führte, ohne dass er die Arbeit wieder aufnehmen konnte. Da eine unheilbare Krankheit bei gleichzeitiger Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorlag, und da die dieser Krankheit eigentümliche Dauer nicht als ausgesprochen kurz bezeichnet werden kann, ist im vorliegenden Fall die rechtlich relevante Invalidität beim Ausbruch der Krankheit, also während der Kündigungszeit, eingetreten. Dass die Krankheit vorerst falsch diagnostiziert und erst später richtig erkannt wurde, spielt für die versicherungsmässige Leistungspflicht keine Rolle.
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Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es entspricht allgemeinen Grundsätzen des Versicherungsrechtes, dass alle während der Versicherungsdauer eintretenden Versicherungsfälle zu decken sind. Diese Regel wird durch Art. 48 BtG, auf den sich die EVK-Statuten stützen, in keiner Weise eingeschränkt; diese Vorschrift bestimmt allgemein, dass der Beamte gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod zu versichern ist. Dazu kommt, dass - auch nach Auffassung des Eidgenössischen Personalamtes - Witwen- und Waisenrenten geschuldet sind, wenn ein Versicherter während der Kündigungszeit stirbt. Es ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen kassenrechtlich zwischen Tod und Invalidität ein Unterschied gemacht werden könnte. Ein Ausschluss von Kassenleistungen hätte zwangsläufig eine Versicherungslücke zur Folge, da sich der bei der EVK Versicherte bis zum Ende des Dienstverhältnisses vernünftigerweise nicht anderswo versichert und wohl auch nicht versichern könnte und er nach Auflösung des Dienstverhältnisses und eingetretener Invalidität wegen seines Gesundheitszustandes in keine BGE 101 Ib, 353 (360)Versicherungseinrichtung mehr aufgenommen würde. Die vom Eidgenössischen Personalamt vertretene wörtliche Auslegung von Art. 21 der EVK-Statuten lässt sich somit vor Art. 48 BtG nicht halten. Die Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Invalidität durch die Wahlbehörde kann für den Rentenanspruch nicht ausschlaggebend sein. Die Wahlbehörde hätte es sonst in der Hand, zu entscheiden, ob ein invalider Arbeitnehmer in den Genuss einer Rente kommt oder nicht. Sie könnte beispielsweise einen invalid gewordenen Arbeitnehmer vorderhand weiter beschäftigen und das Dienstverhältnis später aus einem anderen Grund auflösen. Solche Zufälligkeiten dürfen für die Realisierung des Rentenanspruchs nicht entscheidend sein; dieser ist vielmehr davon abhängig zu machen, ob der Versicherungsfall während der Zugehörigkeit des Versicherten zur Kasse eintritt. Ist dem so, so wird die Kasse mit Ablauf der ordentlichen Gehaltszahlung rentenleistungspflichtig. Die Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Invalidität durch die Wahlbehörde stellt keine echte Anspruchsvoraussetzung dar; die Vorschrift ist, in Verbindung mit Art. 24 Abs. 7 der EVK-Statuten, nur von Bedeutung für den Rentenbeginn, nicht aber für den Anspruch an sich.
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Diese Ordnung gilt im übrigen ohne Einschränkung für die freiwillig Versicherten nach Art. 3 Abs. 2 der EVK-Statuten. Diese sind nicht mehr Beamte des Bundes, und ihr Dienstverhältnis kann deshalb nicht mehr von einer eidgenössischen Wahlbehörde aufgelöst werden. Es wäre unhaltbar, den Beamten, auch wenn er im gekündigten Dienstverhältnis steht, schlechter zu behandeln als den freiwillig Versicherten und bei jenem den Rentenbezug von einer Bedingung abhängig zu machen, die es für diesen nicht geben kann.
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6. Dieses Auslegungsergebnis steht in Widerspruch zum Urteil BGE 89 I 143 ff. Damals entschied das Bundesgericht ausdrücklich, dass eine Rente wegen vorzeitiger Invalidität nur dann beansprucht werden könne, wenn das Dienstverhältnis aus diesem und nicht aus einem anderen Grunde aufgelöst werde, und dass kein Anspruch auf irgendwelche Kassenleistungen entstehe, wenn der Bedienstete auf eigenes Begehren vor Erreichen der Altersgrenze oder aus eigenem Verschulden ausscheide. Diese Ordnung trage den Schwierigkeiten Rechnung, auf welche die Beurteilung der Frage der Invalidität oft stosse (BGE 89 I 146). Das Bundesgericht hatte in jenem Falle BGE 101 Ib, 353 (361)zu prüfen, ob ein Beamter, der die Auflösung seines Dienstverhältnisses selber schuldhaft herbeigeführt hatte, nachträglich durch Berufung auf Invalidität die für ihn nachteiligen Folgen einer disziplinarischen Entlassung beseitigen könne. Das Bundesgericht verneinte eine solche Möglichkeit, und an dieser Betrachtungsweise ist festzuhalten, soweit damit eine missbräuchliche Umgehung des Disziplinarrechts verhindert werden soll. Dagegen ist die damalige Rechtsprechung aufzugeben, soweit sie die Ausrichtung einer Invalidenrente an einen Beamten verbietet, der selber gekündigt hat und erwiesenermassen während der Kündigungszeit invalid geworden ist. Eine derart weitreichende Interpretation von Art. 21 der EVK-Statuten ist weder vom Standpunkt des Arbeitgebers noch von dem der Kasse aus erforderlich; die Durchsetzung des Disziplinarrechts bis zum Ende des Dienstverhältnisses kann durch andere Massnahmen sichergestellt werden. Wie bereits ausgeführt, verstösst eine solche Auslegung von Art. 21 gegen Art. 48 BtG, was im damaligen Urteil nicht geprüft worden war.
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