Erlaß vom 28. August 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 1535) Die Verteidigung von Volk und Reich erfordert reibungslose Arbeit der öffentlichen Verwaltung. Um diese instand zu setzen, auch unter schwierigsten Verhältnissen ihre Aufgaben gegenüber Volk und Reich zu erfüllen, treffe ich folgende Anordnungen: I. (2) Die Leiter der Obersten Reichsbehörden sind mir dafür verantwortlich, daß die Zusammenarbeit ihrer Behörden sich reibungslos vollzieht und daß keinerlei der Staatsführung abträgliche Nierzögerung eintritt. (3) Ist bei den nachgeordneten Behörden in Gesetzen, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Entscheidung einer Behörde an die Zustimmung einer anderen Behörde oder Dienststelle gebunden, so gilt deren Zustimmung als erteilt, wenn sie der ersuchenden Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Empfang des Ersuchens schriftlichen begründeten Widerspruch hat zugehen lassen. II. (2) Jeder Behördenleiter ist verpflichtet, den Geschäftsbetrieb seiner Dienststelle so zu gestalten, daß diese zur vordringlichen Durchführung der mit der Reichsverteidigung zusammenhängenden Aufgaben in der Lage ist. (3) Die Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung und für die Wirtschaft können nach Anhörung der Obersten Reichsbehörden Sachgebiete bezeichnen, in denen bis auf weiteres Verwaltungsarbeit zu unterbleiben hat. III. (2) Auch der Generalbevollmächtigte für die Reichsverwaltung kann nach Anhörung der zuständigen Obersten Reichsbehörde Verwaltungsentscheidungen auf die dieser nachgeordneten Behörden übertragen; er kann im Einvernehmen mit der zuständigen Obersten Reichsbehörde Bestimmungen, die Genehmigungen oder Befreiungen usw. vorsehen, außer Kraft setzen. IV. (2) An die Stelle der Anfechtung einer Verfügung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren tritt die Anfechtung im Beschwerdewege bei der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde. Die Beschwerdebehörde kann im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung oder die besonderen Umstände des Einzelfalles statt der Beschwerde das verwaltungsgerichtliche Verfahren zulassen. Geht nach den geltenden Vorschriften der Anfechtung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Entscheidung einer Beschwerdebebörde voraus, so entscheidet diese über die Zulassung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. (3) Eine Berufung, Revision oder ein gleichartiges Rechtsmittel gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung findet nur statt, wenn das erkennende Verwaltungsgericht im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung oder die besonderen Umstände des Einzelfalles die Berufung oder Revision ausdrücklich für zulässig erklärt. (4) Für das Anwendungsgebiet der Reichsabgabenordnung ist für die Besteuerung, soweit nicht nur die Beschwerde zulässig ist (§ 237 der Reichsabgabenordnung), das Anfechtungsverfahren (§ 230 der Reichsabgabenordnung) gegeben. (5) Die Rechtsbeschwerde ist für das Anwendungsgebiet der Reichsabgabenordnung nur dann gegeben, wenn der Oberfinanzpräsident wegen der grundsätzlichen Bedeutung oder der besonderen Umstände des Einzelfalles die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. V. (2) Die Obersten Reichsbehörden bestimmen, ob und wieweit die Arbeiten dieser Körperschaften einzustellen sind sowie ob und welche staatlichen Aufgaben diese zu übernehmen haben. (3) Zuwendungen an private Organisationen ihres Geschäftsbereichs haben die Obersten Reichsbehörden mit sofortiger Wirkung einzuschränken oder einzustellen, soweit nicht die Fortführung der Aufgaben dieser Organisationen einem unabweisbaren Staatsbedürfnis entspricht. (4) Die Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung und für die Wirtschaft können im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen über den Haushalt und die Beiträge der öffentlichen und privaten Organisationen Bestimmungen treffen. Vl. Vll. |