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Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes
und der deutschen Ehre
Nach der Gleichschaltung von Ländern,
Organisationen und Parteien wurde mit diesen Gesetzen die Judenverfolgung
eingeleitet. Hitler führte zu diesem Zeitpunkt den Titel
"Führer und Reichskanzler", nachdem er (nach dem Tod Hindenburgs)
am 2. Aug. 1934 auch das Amt des Reichspräsidenten übernommen
hatte.
Dieses Dokument ist außerdem verfügbar in einer
Unterrichtsfassung
sowie als Auszug aus dem
Reichsgesetzblatt.
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Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes
und der deutschen Ehre
Gesetz vom 15. Sep. 1935
(Reichsgesetzblatt I S.
1146)
Durchdrungen von der Erkenntnis,
daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für
den Fortbestand des Deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen
Willen, die Deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag
einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
§ 1
(1) Eheschließungen zwischen
Juden und Staatsangebörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind
verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung
dieses Gesetzes im Ausland geschlossen sind.
(2) Die Nichtigkeitsklage
kann nur der Staatsanwalt erheben.
§ 2
Außerehelicher Verkehr
zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten
Blutes ist verboten.
§ 3
Juden dürfen weibliche
Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren
in ihrem Haushalt nicht beschäftigen.
§ 4
(1) Juden ist das Hissen der
Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten.
(2) Dagegen ist ihnen das
Zeigen der jüdischen Farben gestattet. Die Ausübung dieser Befugnis
steht unter staatlichem Schutz.
§ 5
(1) Wer dem Verbot des §
1 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bestraft.
(2) Der Mann, der dem Verbot
des § 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Zuchthaus
bestraft.
(3) Wer den Bestimmungen
der §§ 3 oder 4 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu
einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 6
Der Reichsminister des Innern
erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers
und dem Reichsminister der Justiz die zur Durchfuhrung und Ergänzung
des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 7
Das Gesetz tritt am Tage nach
der Verkündung, § 3 jedoch erst am 1. Januar 1936 in Kraft.
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