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Gesetz über Maßnahmen der
Staatsnotwehr
Dieses Dokument ist außerdem verfügbar als Auszug aus dem
Reichsgesetzblatt.
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Gesetz vom 3. Juli 1934
(Reichsgesetzblatt I S.
529)
Die Reichsregierung hat das
folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Einziger Artikel
Die zur Niederschlagung hoch-
und landesverräterischer Angriffe am 30. Juni, 1. und 2. Juli 1934
vollzogenen Maßnahmen sind als Staatsnotwehr rechtens.
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