Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr

Dieses Dokument ist außerdem verfügbar als Auszug aus dem Reichsgesetzblatt.



Gesetz vom 3. Juli 1934
(Reichsgesetzblatt I S. 529)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Einziger Artikel

Die zur Niederschlagung hoch- und landesverräterischer Angriffe am 30. Juni, 1. und 2. Juli 1934 vollzogenen Maßnahmen sind als Staatsnotwehr rechtens.