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Verordnung des Reichspräsidenten
zum Schutz von Volk und Staat
Diese VO wurde auf Veranlassung
Hitlers
aus Anlaß des Reichstagsbrandes (27. Feb. 1933) durch den Reichspräsidenten
v.
Hindenburg erlassen. Sie setzte auf Dauer die in der Weimarer
Reichsverfassung garantierten Grundrechte außer Kraft und begleitete
eine gegen die Opposition gerichtete Verhaftungswelle (Kommunisten, intellektuelle
Linke, Sozialdemokraten, Anarchisten).
Dieses Dokument ist außerdem verfügbar in einer
Unterrichtsfassung
sowie als Auszug aus dem
Reichsgesetzblatt.
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Verordnung des Reichspräsidenten
zum Schutz von Volk und Staat
28. Februar 1933
(Reichsgesetzblatt I S.
83)
Auf Grund des Artikels 48
Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender
Gewaltakte folgendes verordnet:
§ 1
Die Artikel 114, 115, 117, 118,
123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres
außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen
Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich
der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das
Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen
und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb
der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.
§ 2
Werden in einem Lande die zur
Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen
Maßnahmen nicht getroffen, so kann die Reichsregierung insoweit die
Befugnisse der obersten Landesbehörde vorübergehend wahrnehmen.
§ 3
Die Behörden der Länder
und Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den auf Grund des § 2
erlassenen Anordnungen der Reichsregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit
Folge zu leisten.
§ 4
(1) Wer den von den obersten
Landesbehörden oder den ihnen nachgeordneten Behörden zur Durchführung
dieser Verordnung erlassenen Anordnungen oder den von der Reichsregierung
gemäß § 2 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt oder wer
zu solcher Zuwiderhandlung auffordert oder anreizt, wird, soweit nicht
die Tat nach anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist,
mit Gefängnis nicht unter einem Monat oder mit Geldstrafe von 150
bis zu 15000 Reichsmark bestraft.
(2) Wer durch Zuwiderhandlung
nach Abs. 1 eine gemeine Gefahr für Menschenleben herbeiführt,
wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht
unter sechs Monaten und, wenn die Zuwiderhandlung den Tod eines Menschen
verursacht, mit dem Tode, bei mildernden Umständen mit Zuchthaus nicht
unter zwei Jahren bestraft. Daneben kann auf Vermögenseinziehung erkannt
werden.
(3) Wer zu einer gemeingefährlichen
Zuwiderhandlung (Abs.2) auffordert oder anreizt, wird mit Zuchthaus, bei
mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
§ 5
(1) Mit dem Tode sind die Verbrechen
zu bestrafen, die das Strafgesetzbuch in den §§ 81 (Hochverrat),
229 (Giftbeibringung), 307 (Brandstiftung), 311 (Explosion), 312 (Überschwemmung),
315 Abs.2 (Beschädigung von Eisenbahnanlagen), 324 (gemeingefährliche
Vergiftung) mit lebenslangem Zuchthaus bedroht.
(2) Mit dem Tode oder soweit
nicht bisher eine schwerere Strafe angedroht ist, mit lebenslangem Zuchthaus
oder mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren wird bestraft:
1. Wer es unternimmt, den
Reichspräsidenten oder ein Mitglied oder einen Kommissar der Reichsregierung
oder einer Landesregierung zu töten oder wer zu einer solchen Tötung
auffordert, sich erbietet, ein solches Erbieten annimmt oder eine solche
Tötung mit einem anderen verabredet;
2. wer in den Fällen
des § 115 Abs.2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Aufruhr) oder des §
125 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Landfriedensbruch) die Tat mit
Waffen oder in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Bewaffneten
begeht;
3. wer eine Freiheitsberaubung
(§ 239 des Strafgesetzbuchs) in der Absicht begeht, sich des der Freiheit
Beraubten als Geisel im politischen Kampfe zu bedienen.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem
Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichspräsident:
v. Hindenburg
Der Reichskanzler: Adolf
Hitler
Der Reichsminister des Innern:
Frick
Der Reichsminister der Justiz:
Dr. Gürtner.
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