|
Gesetz gegen die Neubildung von Parteien
Dieses Dokument ist außerdem verfügbar als Auszug aus dem
Reichsgesetzblatt.
|
Gesetz vom 14. Juli 1933
(Reichsgesetzblatt I S.
479)
Die Reichsregierung hat das
folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
In Deutschland besteht als einzige
politische Partei die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei.
§ 2
Wer es unternimmt, den organisatorischen
Zusammenhalt einer anderen politischen Partei aufrechtzuerhalten oder eine
neue politische Partei zu bilden, wird, sofern nicht die Tat nach anderen
Vorschriften mit einer höheren Strafe bedroht ist, mit Zuchthaus bis
zu drei Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren
bestraft.
|
|