Reichsgesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe
("Lex van der Lubbe")

Das Gesetz begründete rückwirkend die Strafbarkeit und führte dazu, daß der niederländische Kommunist Marinus van der Lubbe aufgrund seines Geständnisses für den Reichstagsbrand zum Tode verurteilt wurde.  Obwohl die mitangeklagten Kommunisten Dimitrow und Torgler aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurden, vertrat die Hitler-Regierung eine Theorie der kommunistischen Verschwörung, durch welche Vorwürfe, die SA habe den Brand gelegt, erwidert werden sollten.

Dieses Dokument ist außerdem verfügbar als Auszug aus dem Reichsgesetzblatt.



Reichsgesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe
("Lex van der Lubbe")
29. März 1933
(Reichsgesetzblatt I S. 151)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

§ 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBI. I, S.83) gilt auch für Taten, die in der Zeit zwischen dem 31. Januar und dem 28. Februar 1933 begangen sind.

§ 2

Ist jemand wegen eines gegen die öffentliche Sicherheit gerichteten Verbrechens zum Tode verurteilt, so kann die Regierung des Reichs oder des Landes, durch deren Behörden das Urteil zu vollstrecken ist, anordnen, daß die Vollstreckung durch Erhängen erfolgt.
 
        Der Reichskanzler: Adolf Hitler
        Für den Reichminister der Justitz: der Stellvertreter des Reichskanzlers v. Papen