Reichsgesetz über Verhängung
und Vollzug der Todesstrafe
("Lex van der Lubbe")
Das Gesetz begründete rückwirkend
die Strafbarkeit und führte dazu, daß der niederländische
Kommunist Marinus van der Lubbe aufgrund seines Geständnisses
für den Reichstagsbrand zum Tode verurteilt wurde. Obwohl die
mitangeklagten Kommunisten Dimitrow und Torgler aus Mangel
an Beweisen freigesprochen wurden, vertrat die Hitler-Regierung
eine Theorie der kommunistischen Verschwörung, durch welche Vorwürfe,
die SA habe den Brand gelegt, erwidert werden sollten.
Dieses Dokument ist außerdem verfügbar als Auszug aus dem
Reichsgesetzblatt.
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Reichsgesetz über Verhängung
und Vollzug der Todesstrafe
("Lex van der Lubbe")
29. März 1933
(Reichsgesetzblatt I S.
151)
Die Reichsregierung hat das
folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
§ 5 der Verordnung des
Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933
(RGBI. I, S.83) gilt auch für Taten, die in der Zeit zwischen dem
31. Januar und dem 28. Februar 1933 begangen sind.
§ 2
Ist jemand wegen eines gegen
die öffentliche Sicherheit gerichteten Verbrechens zum Tode verurteilt,
so kann die Regierung des Reichs oder des Landes, durch deren Behörden
das Urteil zu vollstrecken ist, anordnen, daß die Vollstreckung durch
Erhängen erfolgt.
Der Reichskanzler: Adolf
Hitler
Für den Reichminister
der Justitz: der Stellvertreter des Reichskanzlers v. Papen
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