Gesetz vom 7. April 1933 in der Fassung vom 14.10.1933 (Reichsgesetzblatt I S. 173 und 736) Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermitverkündet wird: § 1 1. Ernennung und Entlassung des Vorsitzenden der Landesregierung und auf dessen Vorschlag der übrigen Mitglieder der Landesregierung; 2. Auflösung des Landtags und Anordnung der Neuwahl vorbehaltlich der Regelung des § 8 des Vorläufigen Gleichschaltungsgesetzes vom 31. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 153); 3. Ausfertigung und Verkündung der Landesgesetze einschließlich der Gesetze, die von der Landesregierung gemäß § I des Vorläufigen Gleichschaltungsgesetzes vom 31. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1 53) beschlossen werden. Artikel 73 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 findet sinngemäß Anwendung; 4. auf Vorschlag der Landesregierung Ernennung und Entlassung der unmittelbaren Staatsbeamten und Richter, soweit sie bisher durch die oberste Landesbehörde erfolgte; 5. das Begnadigungsrecht. (2) Die Ausübung der im Abs. 1 unter Ziffer 4 und 5 genannten Rechte kann der Reichsstatthalter teilweise den Landesregierungen übertragen, die zu weiterer Übertragung dieser Rechte ermächtigt sind. (3) Der Reichsstatthalter kann in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz übernehmen. (4) Artikel 63 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 bleibt unberührt. § 2 (2) Für mehrere Länder, deren jedes weniger als 2 Millionen Einwohner hat, kann ein gemeinsamer Reichsstatthalter, der Angehöriger eines dieser Länder sein soll, ernannt werden. Den Amtssitz bestimmt der Reichspräsident. § 3 (2) Auf das Amt des Reichsstatthalters finden die Vorschriften des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 96) sinngemäß Anwendung. Die Dienstbezüge gehen zu Lasten des Reichs, die Festsetzung ihrer Höhe bleibt vorbehalten. § 4 § 5 (2) Mitglieder der Reichsregierung können gleichzeitig Mitglieder der Preußischen Landesregierung sein. § 6 |