Gesetz vom 31. März
1933
(Reichsgesetzblatt I S.
153)
Die Reichsregierung hat das
folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Vereinfachung der Landesgesetzgebung
§ 1
(1) Die Landesregierungen sind
ermächtigt, außer in den in den Landesverfassungen vorgesehenen
Verfahren Landesgesetze zu beschließen. Dies gilt auch für Gesetze,
die den in Artikel 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetzen
entsprechen.
(2) Über Ausfertigung
und Verkündung der von den Landesregierungen beschlossenen Gesetze
treffen die Landesregierungen Bestimmung.
§ 2
(1) Zur Neuordnung der Verwaltung,
einschließlich der gemeindlichen Verwaltung, und zur Neuregelung
der Zuständigkeiten können die von den Landesregierungen beschlossenen
Landesgesetze von den Landesverfassungen abweichen.
(2) Die Einrichtung der
gesetzgebenden Körperschaften als solche darf nicht berührt werden.
§ 3
Staatsverträge, die sich
auf Gegenstände der Landesgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht
der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften.
Die Landesregierungen erlassen die zur Durchführung dieser Verträge
erforderlichen Vorschriften.
Volksvertretungen der Länder
§ 4
(1) Die Volksvertretungen der
Länder (Landtage, Bürgerschaften) werden mit Ausnahme des am
5. März 1933 gewählten Preußischen Landtags hiermit aufgelöst,
soweit dies nicht bereits nach Landesrecht geschehen ist.
(2) Sie werden neu gebildet
nach den Stimmenzahlen, die bei der Wahl zum Deutschen Reichstag am 5.
März 1933 innerhalb eines jeden Landes auf die Wahlvorschläge
entfallen sind. Hierbei werden die auf Wahlvorschläge der Kommunistischen
Partei entfallenden Sitze nicht zugeteilt. Dasselbe gilt für Wahlvorschläge
von Wählergruppen, die als Ersatz von Wahlvorschlägen der Kommunistischen
Partei anzusehen sind.
§ 5
(1) In den Ländern Bayern,
Sachsen, Württemberg und Baden werden den Wählergruppen so viele
Sitze zugewiesen, als die Verteilungszahl in der Gesamtzahl der für
ihre Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen enthalten ist. Dabei wird
ein Rest von mehr als der Hälfte der Vcrteilungszahl der vollen Verteilungszahl
gleichgeachtet.
(2) Die Verteilungszahl
wird festgesetzt für Bayern und Sachsen auf je 40 000, für Württemberg
auf 25 000 und für Baden auf 21 000.
§ 6
(1) In den Ländern Thüringen,
Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Schwerin, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt,
Bremen, Lippe, Lübeck, Mecklenburg-Strelitz und Schaumburg-Lippe darf
die Zahl der Mitglieder der neu zu bildenden Landtage (Bürgerschaften)
die folgenden Höchstziffern nicht überschreiten:
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Thüringen
59
Hessen 50
Hamburg 128
Mecklenburg-Schwerin 48
Oldenburg 39
Braunschweig 36 |
Anhalt
30
Bremen 96
Lippe 18
Lübeck 64
Mecklenburg-Strelitz 15
Schaumburg-Lippe 12. |
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(2) Die den Wählergruppen
nach Abs. 1 zustehenden Abgeordnetensitze werden nach dem geltenden Landeswahlrecht
ermittelt. Nach Landeswahlrecht festgesetzte Verteilungszahlen werden indessen
so erhöht, daß die durch Abs. 1 bestimmte Höchstzahl von
Mitgliedern nicht überschritten wird.
§ 7
(1) Die Sitze werden den Bewerbern
auf Grund von Wahlvorschlägen zugewiesen, die die Wählergruppen
bis spätestens 13. April 1933 einzureichen haben. Zur Einreichung
von Wahlvorschlägen sind alle Wählergruppen befugt, auf deren
Wahlvorschlag am 5. März 1933 Stimmen entfallen sind; dies gilt nicht
für die Kommunistische Partei und solche Wählergruppen, deren
Wahlvorschläge als Ersatz von Wahlvorschlägen der Kommunistischen
Partei anzusehen sind.
(2) Verbindungen und Anschlüsse
sind nur insoweit zulässig, als sie bei der Reichstagswahl am 5. März
1933 getätigt waren.
(3) Wahlbewerbern, die bis
zum 5. März 1933 zur Kommunistischen Partei gehörten, werden
Sitze nicht zugewiesen.
§ 8
Die neuen Landtage (Bürgerschaften)
gelten mit dem 5. März 1933 als auf vier Jahre gewählt. Eine
vorzeitige Auflösung ist unzulässig. Dies gilt auch für
den am 5. März 1933 gewählten Preußischen Landtag.
§ 9
Die Neubildung der Landtage
(Bürgerschaften) nach diesem Gesetz muß bis zum 15. April 1933
durchgeführt sein.
§ 10
Die Zuteilung von Sitzen auf
Wahlvorschläge der Kommunistischen Partei für den Reichstag und
den Preußischen Landtag auf Grund des Wahlergebnisses vom 5. März
1933 ist unwirksam. Ersatzzuteilung findet nicht statt.
§ 11
Eine Auflösung des Reichstags
bewirkt ohne weiteres die Auflösung der Volksvertretungen der Länder.
Gemeindliche Selbstverwaltungskörper
§ 12
(1) Die gemeindlichen Selbstverwaltungskörper
(Kreistage, Bezirkstage, Bezirksräte, Amtsversammlungen, Stadträte,
Stadtverordnetenversammlungen, Gemeinderäte usw.), auf welche die
Grundsätze nach Artikel 17 Abs. 2 der Reichsverfassung Anwendung finden,
werden hiermit aufgelöst.
(2) Sie werden neu gebildet
nach der Zahl der gültigen Stimmen, die bei der Wahl zum Deutschen
Reichstag am 5. März 1933 im Gebiet der Wahlkörperschaft abgegeben
worden sind. Dabei bleiben Stimmen unberücksichtigt, die auf Wahlvorschläge
der Kommunistischen Partei oder solche entfallen sind, die als Ersatz von
Wahlvorschlägen der Kommunistischen Partei anzusehen sind.
§ 13
(1) Bei den Vertretungskörperschaften
in der unteren Selbstverwaltung (Gemeinde-, Stadträte usw.) darf die
Zahl der Mitglieder die folgenden Höchstziffern nicht überschreiten:
in Gemeinden bis zu 1 000
Einwohnern 9
in Gemeinden bis zu 2 000
Einwohnern 10
in Gemeinden bis zu 5 000
Einwohnern 12
in Gemeinden bis zu 10 000
Einwohnern 16
in Gemeinden bis zu 15 000
Einwohnern 20
in Gemeinden bis zu 25 000
Einwohnern 24
in Gemeinden bis zu 30 000
Einwohnern 26
in Gemeinden bis zu 40 000
Einwohnern 29
in Gemeinden bis zu 50 000
Einwohnern 31
in Gemeinden bis zu 60 000
Einwohnern 33
in Gemeinden bis zu 80 000
Einwohnern 35
in Gemeinden bis zu 100
000 Einwohnern 37
in Gemeinden bis zu 200
000 Einwohnern 45
in Gemeinden bis zu 300
000 Einwohnern 53
in Gemeinden bis zu 400
000 Einwohnern 58
in Gemeinden bis zu 500
000 Einwohnern 63
in Gemeinden bis zu 600
000 Einwohnern 68
in Gemeinden bis zu 700
000 Einwohnern 73
in Gemeinden von mehr als
700 000 Einwohnern 77.
(2) Die übrigen Vertretungskörperschaften
der gemeindlichen Selbstverwaltung sind gegenüber ihrem Bestand vor
der Auflösung (§ 12) möglichst um fünfundzwanzig vom
Hundert zu verkleinern.
§ 14
(1) Die den Wählergruppen
nach § 12 Abs. 2 zustehender Sitze werden nach dem geltenden Landesrecht
ermittelt. Nach Landesrecht bestehende Verteilungszahlen sind entsprechend
festzusetzen. Die Sitze werden den Bewerbern auf Grund von Wahlvorschlägen
zugewiesen, die die Wählergruppen einzureichen haben. Auch hier gilt
§ 7 Abs. 3.
(2) Zur Einreichung von
Wahlvorschlägen sind alle Wählergruppen befugt, auf deren Wahlvorschlag
im Gebiet der Wahlkörperschaft am 5. März 1933 Stimmen entfallen
sind; dies gilt nicht für die Kommunistische Partei und solche Wählergruppen,
deren Wahlvorschläge als Ersatz von Wahlvorschlägen der Kommunistischen
Partei anzusehen sind.
(3) Eine zur Einreichung
von Wahlvorschlägen berechtigte Wählergruppe (Abs. 2) kann sich
mit anderen oder allen Wählergruppen zu Einreichung eines gemeinsamen
Wahlvorschlags verbinden.
§ 15
Die neuen gemeindlichen Selbstverwaltungskörper
gelten mit dem 5. März 1933 als auf vier Jahre gewählt.
§16
Die Neubildung der gemeindlichen
Selbstverwaltungskörper nach diesem Gesetz muß bis zum 30. April
1933 durchgeführt sein.
§ 17
Die §§ 12 bis 16 finden
auf die gemeindlichen Selbstverwaltungskörper in Preußen keine
Anwendung. Indessen gilt § 10 für sie entsprechend.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 18
Der Reichsminister des Innern
wird ermächtigt, Bestimmungen zur Ergänzung und Ausführung
dieses Gesetzes zu erlassen. In übrigen obliegt die Ausführung
des Gesetzes, soweit es sich um Angelegenheiten des Reichs handelt, dem
Reichsminister des Innern, soweit es sich um Angelegenheiten der Länder
handelt, den Landesregierungen. Der Reichsminister des Innern kann allgemeine
Anweisungen erlassen und auf Antrag einer Landesregierung Ausnahmen von
dem Gesetz zulassen.
§19
Die Vorschriften der §§
1 bis 3 und des § 18 finden auch auf solche Regierungen in den Ländern
Anwendung, die aus Kommissaren oder Beauftragten des Reichs bestehen.
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