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Gesetz zur Behebung der Not von Volk
und Reich
("Ermächtigungsgesetz")
Die Übertragung von Gesetzgebungsbefugnissen
auf die Regierung hob die Gewaltenteilung auf und bildete die rechtliche
Grundlage für das autoritäre Herrschaftssystem eines auf die
Person Hitlers ausgerichteten nationalsozialistischen Führerstaates.
Kurz zuvor (21. März 1933) war der am 5. März neu gewählte
Reichstag durch einen propagandistischen "Tag von Potsdam" neu eröffnet
worden, bei dem sich Hindenburg und
Hitler über dem
Grab Friedrichs des Großen symbolisch die Hand reichten.
Parallel zu dieser Entwicklung wurden von der militanten Kampftruppe der
NSDAP, der Sturmabteilung (SA), die ersten Konzentrationslager zur Internierung
politisch Mißliebiger eingerichtet (22. März 1933: KZ Dachau
unter der Leitung von Theodor Eicke), in die bald auch Sinti und
Roma, Homosexuelle, Geistliche, Zeugen Jehovas und später (ab 1938)
bis zur Befreiung durch amerikanische Streitkräfte (29. April 1945)
vor allem Juden eingesperrt wurden.
Dieses Dokument ist außerdem verfügbar in einer
Unterrichtsfassung
sowie als Auszug aus dem
Reichsgesetzblatt.
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Gesetz zur Behebung der Not von Volk und
Reich
("Ermächtigungsgesetz")
24. März 1933
(Reichsgesetzblatt I S.
141*)
Der Reichstag hat das folgende
Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet
wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungsändernder
Gesetzgebung erfüllt sind:
Artikel 1
Reichsgesetze können
außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch
durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für die
in den Artikeln 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.
Artikel 2
Die von der Reichsregierung
beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen,
soweit sie nicht die Einrichtung des Reichtstags und des Reichsrats als
solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben
unberührt.
Artikel 3
Die von der Reichsregierung
beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im
Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes
bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Die
Artikel 68 bis 77 der Reichsverfassung finden auf die von der Reichsregierung
beschlossenen Gesetze keine Anwendung.
Artikel 4
Verträge des Reichs
mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung
beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten
Körperschaften. Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung
dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.
Artikel 5
Dieses Gesetz tritt mit
dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937
außer Kraft*; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige
Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.
*) Das unter der Kurzbezeichnung
"Ermächtigungsgesetz" bekannte Gesetz wurde mehrfach verlängert
(RGBl. 1937 I S. 105, 1939 I S. 95), letztmalig am 10. 5. 1943 (RGBl. I
S. 295).
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