Gesetz vom 14. Juli 1933*
(Reichsgesetzblatt I S.
529)
Die Reichsregierung hat das
folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
(1) Wer erbkrank ist, kann unfruchtbar
gemacht (sterilisiert) werden, wenn nach den Erfahrungen der ärztlichen
Wissenschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß
seine Nachkommen an schweren körperlichen oder geistigen Erbschäden
leiden werden.
(2) Erbkrank im Sinne dieses
Gesctzes ist, wer an einer der folgenden Krankheiten leidet:
1. angeborenem Schwachsinn,
2. Schizophrenie,
3. zirkulärem (manisch-depressivem)
Irresein,
4. erblicher Fallsucht,
5. erblichem Veitstanz (Huntingtonsche
Chorea),
6. erblicher Blindheit,
7. erblicher Taubheit,
8. schwerer erblicher körperlicher
Mißbildung.
(3) Ferner kann unfruchtbar
gemacht werden, wer an schwerem Alkoholismus leidet.
§ 2
(1) Antragsberechtigt ist derjenige,
der unfruchtbar gemacht werden soll. Ist dieser geschaftsunfähig oder
wegen Geistesschwäche entmündigt oder hat er das achtzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet, so ist der gesetzliche Vertreter antragsberechtigt;
er bedarf dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. In den übrigen
Fällen beschränkter Geschäftsfähigkeit bedarf der Antrag
der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Hat ein Volljähriger einen
Pfleger für seine Person erhalten, so ist dessen Zustimmung erforderlich.
(2) Dem Antrag ist eine
Bescheinigung eines für das Deutsche Reich approbierten Arztes beizufügen,
daß der Unfruchtbarzumachende über das Wesen und die Folgen
der Unfruchtbarmachung aufgeklärt worden ist.
(3) Der Antrag kann zurückgenommen
werden.
§ 3
Die Unfruchtbarmachung können
auch beantragen
1. der beamtete Arzt,
2. für die Insassen
einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt oder einer
Strafanstalt der Anstaltsleiter.
§ 4
Der Antrag ist schriftlich oder
zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Erbgesundheitsgerichts zu
stellen. Die dem Antrag zu Grunde liegenden Tatsachen sind durch ein ärztliches
Gutachten oder auf andere Weise glaubhaft zu machen. Die Geschäftsstelle
hat dem beamteten Arzt von dem Antrag Kenntnis zu geben.
§ 5
Zuständig für die
Entscheidung ist das Erbgesundheitsgericht, in dessen Bezirk der Unfruchtbarzumachende
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
§ 6
(1) Das Erbgesundheitsgericht
ist einem Amtsgericht anzugliedern. Es besteht aus einem Amtsrichter als
Vorsitzenden, einem beamteten Arzt und einem weiteren für das Deutsche
Reich approbierten Arzt, der mit der Erbgesundheitslehre besonders vertraut
ist. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.
(2) Als Vorsitzender ist
ausgeschlossen, wer über einen Antrag auf vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung nach § 2 Abs. 1 entschieden hat. Hat ein beamteter Arzt
den Antrag gestellt, so kann er bei der Entscheidung nicht mitwirken.
§ 7
(1) Das Verfahren vor dem Erbgesundheitsgericht
ist nicht öffentlich.
(2) Das Erbgesundheitsgericht
hat die notwendigen Ermittelungen anzustellen; es kann Zeugen und Sachverständige
vernehmen sowie das persönliche Erscheinen und die ärztliche
Untersuchung des Unfruchtbarzumachenden anordnen und ihn bei unentschuldigtem
Ausbleiben vorführen lassen. Auf die Vernehmung und Beeidigung der
Zeugen und Sachverständigen sowie auf die Ausschließung und
Ablehnung der Gerichtspersonen finden die Vorschriften der Zivilgrozeßordnung
sinngemäße Anwendung. Ärzte, die als Zeugen oder Sachverständige
vernommen werden, sind ohne Rücksicht auf das Berufsgeheimnis zur
Aussage verpflichtet. Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie Krankenanstalten
haben dem Erbgesundheitsgericht auf Ersuchen Auskunft zu erteilen.
§ 8
Das Gericht hat unter Berücksichtigung
des gesamten Ergebnisses der Verhandlung und Beweisaufnahme nach freier
Uberzeugung zu entscheiden. Die Beschlußfassung erfolgt auf Grund
mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Der Beschluß ist schriftlich
abzufassen und von den an der Beschlußfassung beteiligten Mitgliedern
zu unterschreiben. Er muß die Gründe angeben, aus denen die
Unfruchtbarmachung beschlossen oder abgelehnt worden ist. Der Beschluß
ist dem Antragsteller, dem beamteten Arzt sowie demjenigen zuzustellen,
dessen Unfruchtbarmachung beantragt worden ist, oder, falls dieser nicht
antragsberechtigt ist, seinem gesetzlichen Vertreter.
§ 9
Gegen den Beschluß können
die im § 8 Satz 5 bezeichneten Personen binnen einer Notfrist von
14 Tagen nach der Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
des Erbgesundheitsgerichts Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat aufschiebende
Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet das Erbgesundheitsobergericht.
Gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung
zulässig.
§ 10
(1) Das Erbgesundheitsobergericht
wird einem Oberlandesgericht angegliedert und umfaßt dessen Bezirk.
Es besteht aus einem Mitglied des Oberlandesgerichts, einem beamteten Arzt
und einem weiteren für das Deutsche Reich approbierten Arzt, der mit
der Erbgesundheitslehre besonders vertraut ist. Für jedes Mitglied
ist ein Vertreter zu bestellen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Auf das Verfahren vor
dem Erbgesundheitsobergericht finden §§ 7, 8 entsprechende Anwendung.
(3) Das Erbgesundheitsobergericht
entscheidet endgültig.
§ 10a
(1) Hat ein Erbgesundheitsgericht
rechtskräftig auf Unfruchtbarrnachung einer Frau erkannt, die zur
Zeit der Durchführung der Unfruchtbarmachung schwanger ist, so kann
die Schwangerschaft mit Einwilligung der Schwangeren unterbrochen werden,
es sei denn, daß die Frucht schon lebensfähig ist oder die Unterbrechung
der Schwangerschaft eine ernste Gefahr für das Leben oder die Gesundheit
der Frau mit sich bringen würde.
(2) Als nicht lebensfähig
ist die Frucht dann anzusehen, wenn die Unterbrechung vor Ablauf des sechsten
Schwangerschaftsmonats erfolgt.
§ 11
(1) Die Unfruchtbarmachung hat
im Wege des chirurgischen Eingriffs zu erfolgen. Die Reichsminister des
Innern und der Justiz bestimmen, unter welchen Voraussetzungen auch andere
Verfahren zur Unfruchtbarmachung angewandt werden können.
(2) Der zur Unfruchtbarmachung
und Schwangerschaftsunterbrechung notwendige ärztliche Eingriff darf
nur in einer Krankenanstalt von einem für das Deutsche Reich approbierten
Arzt ausgeführt werden. Dieser darf den Eingriff erst vornehmen, wenn
der die Unfruchtbarmachung und Schwangerschaftsunterbrechung anordnende
Beschluß endgültig geworden ist. Die oberste Landesbehörde
bestimmt die Krankenanstalten und Ärzte, denen die Ausführung
der Unfruchtbarmachung und Schwangerschaftsunterbrechung überlassen
werden darf. Der Eingriff darf nicht durch einen Arzt vorgenommen werden,
der den Antrag gestellt oder in dem Verfahren als Beisitzer mitgewirkt
hat.
(3) Der ausführende
Arzt hat dem beamteten Arzt einen schriftlichen Bericht über die Ausführung
der Unfruchtbarmachung und Schwangerschaftsunterbrechung unter Angabe des
angewendeten Verfahrens einzureichen.
§ 12
(1) Hat das Gericht die Unfruchtbarmachung
endgültig beschlossen, so ist sie auch gegen den Willen des Unfruchtbarzumachenden
auszuführen, sofern nicht dieser allein den Antrag gestellt hat. Der
beamtete Arzt hat bei der Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen
zu beantragen. Soweit andere Maßnahmen nicht ausreichen, ist die
Anwendung unmittelbaren Zwanges zulässig.
(2) Ergehen sich Umstände,
die eine nochmalige Prüfung des Sachverhalts erfordern, so hat das
Erbgesundheitsgericht das Verfahren wieder aufzunehmen und die Ausführung
der Unfruchtbarmachung vorläufig zu untersagen. War der Antrag abgelehnt
worden, so ist die Wiederaufnahme nur zulässig, wenn neue Tatsachen
eingetreten sind, welche die Unfruchtbarmachung rechtfertigen.
§ 13
(1) Die Kosten des gerichtlichen
Verfahrens trägt die Staatskasse.
(2) Die Kosten des ärztlichen
Eingriffs trägt bei den der Krankenversicherung angehörenden
Personen die Krankenkasse, bei anderen Personen im Falle der Hilfsbedürftigkeit
der Fürsorgeverband. In allen anderen Fällen trägt die Kosten
bis zur Höhe der Mindestsätze der ärztlichen Gebührenordnung
und der durchschnittlichen Pflegesätze in den öffentlichen Krankenanstalten
die Staatskasse, darüber hinaus der Unfruchtbargemachte.
§ 14
(1) Eine Unfruchtbarmachung
oder Schwangerschaftsunterbrechung, die nicht nach den Vorschriften dieses
Gesetzes erfolgt, sowie eine Entfernung der Keimdrüsen sind nur dann
zulässig, wenn ein Arzt sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst
zur Abwendung einer ernsten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit
desjenigen, an dem er sie vormmmt, und mit dessen Einwilligung vollzieht.
(2) Eine Entfernung der
Keimdrüsen darf beim Manne mit seiner Einwilligung auch dann vorgenommen
werden, wenn sie nach amts- oder gerichtsärztlichem Gutachten erforderlich
ist, um ihn von einem entarteten Geschlechtstrieb zu befreien, der die
Begehung weiterer Verfehlungen im Sinne der §§ 175 bis 173, 183,
223 bis 226 des Strafgesetzbuchs befürchten läßt. Die Anordnung
der Entmannung im Strafverfahren oder im Sicherungsverfahren bleibt unberührt.
§ 15
(1) Die an dem Verfahren oder
an der Ausführung des ärztlichen Eingriffs beteiligten Personen
sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Wer der Schweigepflicht
unbefugt zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder
mit Geldstrafe bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Den Antrag
kann auch der Vorsitzende stellen.
§ 16
(1) Der Vollzug dieses Gesetzes
liegt den Landesregierungen ob.
(2) Die obersten Landesbehörden
bestimmen, vorbehaltlich der Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 1 und
des § 10 Abs. 1 Satz 1, Sitz und Bezirk der entscheidenden Gerichte.
Sie ernennen die Mitglieder und deren Vertreter.
§ 17
Der Reichsminister des Innern
erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz die
zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 18
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar
1934 in Kraft.
*) Fassung vom 4. Feb. 1936
(Reichsgesetzbl. I S. 119).
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