Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens

Dieses Dokument ist außerdem verfügbar als Auszug aus dem Reichsgesetzblatt.



Gesetz vom 14. Juli 1933
(Reichsgesetzblatt I S. 479)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Die Vorschriften des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 293) finden auf Sachen und Rechte der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und ihrer Hilfs- und Ersatzorganisationen sowie auf Sachen und Rechte, die zur Förderung marxistischer oder anderer, nach Feststellung des Reichsministers des Innern volks- und staatsfeindlicher Bestrebungen gebraucht oder bestimmt sind, Anwendung.