BVerfGE 151, 101 - Stiefkindadoption


BVerfGE 151, 101 (101):

Stiefkindadoption
1. Der Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot.
2. Gegen die Stiefkindadoption vorgebrachte allgemeine Bedenken rechtfertigen nicht, sie nur in nichtehelichen Familien auszuschließen.
3. Es ist ein legitimes gesetzliches Ziel, eine Stiefkindadoption nur dann zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil Bestand verspricht (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des EuropäischenÜbereinkommens vom 27. November 2008über die Adoption von Kindern [revidiert], BGBl II 2015 S. 2 [6]).
4. Der Gesetzgeber darf im Adoptionsrecht die Ehelichkeit der Elternbeziehung als positiven Stabilitätsindikator verwenden. Der Ausschluss der Adoption von Stiefkindern in allen nichtehelichen Familien ist hingegen nicht zu rechtfertigen. Der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption lässt sich auf andere Weise hinreichend wirksam sichern.
5. Auch jenseits der Regelung von Vorgängen der Massenverwaltung kommen gesetzliche Typisierungen in Betracht, etwa wenn eine Regelungüber ungewisse Umstände oder Geschehnisse zu treffen ist, die sich selbst bei detaillierter Einzelfallbetrachtung nicht mit Sicherheit bestimmen lassen. Die damit verbundene Ungleichbehandlung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.
 
Beschluss
des Ersten Senats vom 26. März 2019
-- 1 BvR 673/17 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau S..., 2. des Herrn S..., 3. des Minderjährigen S..., vertreten durch seine Mutter S..., 4. des Herrn D..., -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Koenig & Partner GbR, Spiekerhof 36 / 37, 48143 Münster -- 1. unmittelbar gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2017 -- XII ZB 586/15 --, b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. November 2015 -- II-3 UF 9/14 --, c) den Beschluss des Amtsgerichts Ahaus vom 9. Dezember 2013 -- 12 F 235/13 --, 2. mittelbar gegen § 1754 Absatz 1 und Absatz 2 und § 1755 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2949).
 


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Entscheidungsformel:
1. § 1754 Absatz 1 und Absatz 2 und § 1755 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2949) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als danach ein Kind von seinem mit einem rechtlichen Elternteil in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Stiefelternteil unter keinen Umständen adoptiert werden kann, ohne dass die verwandtschaftliche Beziehung zum rechtlichen Elternteil erlischt.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. März 2020 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist das geltende Recht auf nichteheliche Stiefkindfamilien nicht anwendbar; Verfahren sind insoweit bis zu dieser Neuregelung auszusetzen.
3. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2017 -- XII ZB 586/15 --, der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. November 2015 -- II-3 UF 9/14 -- und der Beschluss des Amtsgerichts Ahaus vom 9. Dezember 2013 -- 12 F 235/13 -- verstoßen gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Ahaus zurückverwiesen.
4. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen haben den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.
 
Gründe:
 
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es verfassungsgemäß ist, die Möglichkeit einer zur gemeinsamen Elternschaft führenden Stiefkindadoption davon abhängig zu machen, dass der Stiefelternteil mit dem Elternteil verheiratet ist.
I.
Nach derzeitiger Rechtslage ist eine zur gemeinsamen Eltern

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schaft führende Stiefkindadoption nur möglich, wenn der Stiefelternteil mit dem rechtlichen Elternteil verheiratet ist, wohingegen der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des rechtlichen Elternteils nicht adoptieren kann, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt (§ 1754 Abs. 1 und Abs. 2 und § 1755 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB). Zwischen dem nicht verheirateten Stiefelternteil und dem Kind bestehen ohne Adoption keine besonderen gesetzlichen Rechtsbeziehungen.
1. Die Regelung der Stiefkindadoption geht im Wesentlichen auf das Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz) vom 2. Juli 1976 zurück (BGBl I S. 1749), welches das Adoptionsrecht grundlegend neu geregelt hat. Im Mittelpunkt der Reform stand die Annahme Minderjähriger. Die Annahme eines Kindes sollte "nicht mehr den Fortbestand des Namens und des Vermögens sichern, sondern einem Kind, das ein gesundes Zuhause entbehren muss, eine Familie geben" (BTDrucks 7/3061, S. 1). Es wurde die sogenannte Volladoption eingeführt, die grundsätzlich zur völligen Trennung des adoptierten Kindes von seiner bisherigen rechtlichen Familie und zu seiner vollen Integration in die aufnehmende Familie führt.
2. Die Stiefkindadoption ist in nichtehelichen Familien nach geltendem Recht dadurch faktisch ausgeschlossen, dass mit der Adoption jedes bislang bestehende Elternverhältnis erlöschen würde, das Kind dann also nur noch den Stiefelternteil als rechtlichen Elternteil hätte, was typischerweise nicht im Interesse der Beteiligten liegt. Das Erlöschen der Elternschaft folgt in dieser Konstellation aus dem Zusammenspiel mehrerer einfachgesetzlicher Regelungen.
§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet an, dass mit der Annahme das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten erlöschen. Im Fall der Stiefkindadoption erlischt demnach nicht nur die Verwandtschaft zur Familie des (regelmäßig ohnehin sozial entfernteren) "außenstehenden" Eltern

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teils, sondern auch zur Familie des "bleibenden" Elternteils. § 1755 Abs. 2 BGB macht hiervon zwar gerade für die Stiefkindadoption eine Ausnahme. Dort ist geregelt, dass im Fall der Stiefkindadoption das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem außenstehenden Elternteil und dessen Verwandten eintritt; die Verwandtschaft zum bleibenden Elternteil besteht also fort. Das gilt jedoch nur dann, wenn ein Stiefelternteil das Kind seines Ehegatten annimmt. Im Fall der ehelichen Stiefkindfamilie bleibt also der ursprüngliche Elternteil neben seinem annehmenden Ehegatten weiterhin Elternteil, wohingegen die Elternschaft des außenstehenden ursprünglichen Elternteils erlischt. Für die Annahme durch einen nicht verheirateten Stiefelternteil ist keine Ausnahme von der allgemeinen Erlöschensfolge des § 1755 Abs. 1 BGB vorgesehen:
Das Verwandtschaftsverhältnis erlischt im Verhältnis zu den Verwandten des außenstehenden Elternteils ausnahmsweise nicht, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist (§ 1756 Abs. 2 BGB).
Der Erlöschensregelung entsprechend ist auch die Stellung des Kindes geregelt. Grundsätzlich erlangt das Kind durch Adoption die rechtliche Stellung eines Kindes allein des Annehmenden (§ 1754 Abs. 2 BGB). Nur im Fall der gemeinschaftlichen Adoption durch ein Ehepaar oder der Stiefkindadoption durch einen Ehepartner wird das Kind gemeinschaftliches Kind beider (§ 1754 Abs. 1 BGB). Wiederum besteht eine solche Ausnahme nicht für die Annahme durch einen nicht verheirateten Stiefelternteil:


    BVerfGE 151, 101 (105):

    § 1754 BGB
Aus den Regelungen folgt, dass eine Person das rechtliche Kind ihres nicht mit ihr verheirateten Lebensgefährten de lege lata nur mit der Folge annehmen kann, dass dessen Verwandtschaftsverhältnis zum Kind erlischt. Damit ist die Adoption des Stiefkindes nicht -- wie bei Ehepartnern -- mit der Folge möglich, dass das Kind gemeinschaftliches Kind beider wird. Der Bundesgerichtshof geht in der angegriffenen Entscheidung (Beschluss vom 8. Februar 2017 -- XII ZB 586/15 --, juris Rn. 15) nachvollziehbar davon aus, dass eine großzügigere Auslegung nicht möglich ist. Dies ist auch der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 135, 48 [60 f. Rn. 25 a.E.]).
3. Zwischen dem nicht verheirateten Stiefelternteil und dem Kind bestehen ohne Adoption keine besonderen gesetzlichen Rechtsbeziehungen. Das gilt auch dann, wenn der Stiefelternteil mit dem anderen Elternteil und dem Kind in sozial-familiärer Beziehung lebt. Der nicht verheiratete Stiefelternteil ist weder sorgeberechtigt noch -verpflichtet. Seine rechtliche Situation unterscheidet sich von der des nicht verheirateten rechtlichen Elternteils, der nach § 1626a BGB auch ohne Ehe gemeinsam mit dem anderen Elternteil sorgeberechtigt sein kann. Der nicht verheiratete Stiefelternteil verfügt auch über kein sogenanntes "kleines Sorgerecht", das dem verheirateten Stiefelternteil gesetzlich zugewiesen ist (§ 1687b BGB). Auch nach dem Tod des rechtlichen Elternteils oder einer Trennung bestehen im Stiefeltern-Kind-Verhältnis, abgesehen von der nach § 1685 Abs. 2 BGB möglichen Umgangsregelung, keine besonderen gesetzlichen Rechtsbeziehungen. Im Fall des Todes des rechtlichen Elternteils ist insbesondere die sogenannte Verbleibensanordnung nach § 1682 BGB ausgeschlossen. Einzelne vertragliche Gestaltungen sind indessen möglich.


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4. Eine Adoption unterliegt nach geltendem Recht strengen materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen.
a) Wesentliche Voraussetzung der Adoption ist gemäß § 1741 BGB, dass die Annahme dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Die Annahme dient nur dann dem Wohl des Kindes, wenn sich hierdurch die Lebensbedingungen des Kindes so verändern, dass eine erheblich bessere Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes zu erwarten ist (vgl. Frank, in: Staudinger, BGB, 2007, § 1741 Rn. 15 ff.; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl. 2010, § 68 Rn. 98; Maurer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1741 Rn. 73). Die Erwartung, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht, spielt bei der Minderjährigenadoption praktisch keine eigenständige Rolle, was darauf zurückgeführt wird, dass eine Adoption, die dem nicht genügte, auch nicht dem Wohl des Kindes dienen könnte (vgl. Frank, in: Staudinger, BGB, 2007, § 1741 Rn. 26).
Zur Annahme eines Kindes sind gemäß §§ 1746 ff. BGB insbesondere die Einwilligungen des Kindes (§ 1746 BGB) und beider rechtlicher Eltern (§ 1747 BGB) erforderlich.
b) Über die Annahme des Kindes entscheidet das Familiengericht (§ 1752 BGB). Ob eine Adoption dem Wohl des Kindes dient, ist nach Prüfung des Einzelfalls im Wege einer Prognoseentscheidung zu beantworten. Das Familiengericht hat die maßgeblichen Umstände von Amts wegen zu ermitteln (§ 26 FamFG). Bei Stiefkindadoptionen wird es hierbei nach Maßgabe von § 189 Satz 2, § 194 Abs. 1 FamFG durch Adoptionsvermittlungsstellen und durch das Jugendamt unterstützt. Das Jugendamt hat die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen sowie dem Familiengericht die ermittelten Tatsachen mitzuteilen und soll dem Gericht einen bestimmten Entscheidungsvorschlag unterbreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 1986 -- IVb ZB 105/84 --, juris, Rn. 16; Krause, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 194 Rn. 3 m.w.N.).


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II.
1. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist die leibliche Mutter der zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde minderjährigen Beschwerdeführer zu 2) und 3). Der mit der Mutter verheiratete leibliche Vater der Kinder verstarb im Jahr 2006. Seit 2007 leben die Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer zu 4) in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Sie haben nach eigenen Angaben davon abgesehen, die Ehe zu schließen, weil die Beschwerdeführerin zu 1) eine Witwenrente bezieht, die sie als einen wesentlichen Teil ihrer Existenzgrundlage betrachtet und die sie durch die Wiederverheiratung verlöre. Die beiden haben einen gemeinsamen, im Jahr 2009 geborenen Sohn. Im Oktober 2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführer zu 1) und 4) auf Ausspruch der Annahme der Beschwerdeführer zu 2) und 3) als gemeinschaftliche Kinder notariell beurkundet.
2. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Ausspruch der Annahme zurück. Eine unverheiratete Person könne ein Kind nur allein annehmen. Eine Adoption dergestalt, dass die Anzunehmenden die Stellung gemeinschaftlicher Kinder der Beschwerdeführer zu 1) und 4) erlangten, sei nach derzeitiger Gesetzeslage nicht möglich. Diese gesetzliche Regelung sei auch nicht verfassungswidrig. Es solle sichergestellt sein, dass das Kind durch die Adoption in stabile Verhältnisse mit dauerhaften Bezugspersonen gelange.
3. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zu.
4. Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde zurück. Die beantragte Adoption sei nach geltendem Recht nicht möglich. Die eindeutigen Regelungen der § 1741 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, § 1754 Abs. 1 und Abs. 2 und § 1755 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB ließen eine teleologische Reduktion nicht zu.
§ 1741 Abs. 2 und § 1755 Abs. 1 BGB seien auch nicht verfassungswidrig. Insbesondere seien die Beschwerdeführer zu 1) und 4) auch unter Zugrundelegung eines strengen Prüfungsmaßstabs nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der erstrebte Zweck, den anzunehmenden Kindern eine

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stabile Elternbeziehung zu gewährleisten, sei legitim. Wenn der Gesetzgeber hierfür maßgeblich auf eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft abstelle, liege das noch in seinem gesetzgeberischen Ermessen. Auch wenn sich ein gesellschaftlicher Wandel vollziehe, wonach immer mehr Kinder aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften hervorgingen, ändere das nichts daran, dass sich die Ehe von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft rechtlich deutlich abhebe. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zur Beschränkung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung auf Ehepaare ausgeführt, dass der Gesetzgeber auch in typisierender Betrachtung die Ehe wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen dürfe, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trage als eine nichteheliche Lebensgemeinschaft (Verweis auf BVerfGE 117, 316 ff.). Die Beschwerdeführer zu 2) und 3) würden insbesondere nicht in ihrem Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, da die Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums auch insoweit nicht überschritten seien. Die betroffenen Kinder seien nicht elternlos, sondern hätten mit der Beschwerdeführerin zu 1) einen Elternteil im Rechtssinne.
III.
Die Beschwerdeführer rügen, durch die angegriffenen Entscheidungen und die zugrunde liegenden Normen in verschiedenen Grundrechten verletzt zu sein.
Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Adoption verletzten die Rechte der Beschwerdeführer zu 2) und 3) aus Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere würden sie gegenüber Kindern ungleich behandelt, deren Stiefeltern verheiratet sind, weil ihnen die Möglichkeit versagt werde, mit dem Beschwerdeführer zu 4), ihrem "gefühlten Vater", einen mit den Rechten und Pflichten eines rechtlichen Vaters ausgestatteten Vater zu erhalten. Im konkreten Fall entstehe auch ein Benachteiligungsgefühl gegenüber dem gemeinsamen Sohn der Beschwerdeführer zu 1) und 4). Der

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als legitim anzusehende Zweck, adoptierten Kindern stabile Familienverhältnisse zu schaffen, erfordere es in Fällen wie ihrem nicht, die Adoption auszuschließen, da Jugendamt und Familiengericht ohnehin eine sorgfältige Prüfung des Adoptionsantrags durchführen müssten.
Durch die Entscheidungen der Zivilgerichte würden auch Grundrechte des Beschwerdeführers zu 4) aus Art. 6 GG verletzt, weil er trotz sozial-familiärer Beziehung zu den Kindern nicht deren rechtlicher Vater werden könne, ohne dass dabei die Elternstellung der Mutter verloren gehe.
Auch die Beschwerdeführerin zu 1) sei in ihrem Grundrecht auf Schutz der Familie verletzt, weil sie daran gehindert werde, im Interesse ihrer Kinder eine Situation zu schaffen, in der die Mitglieder der Familie jene wechselseitigen Rechte und Pflichten haben, wie sie zwischen Eltern und Kindern bestehen. Sie würde in erheblichem Umfang davon profitieren, wenn die elterlichen Pflichten nicht alleine auf ihren Schultern lasteten und für den Fall ihres frühzeitigen Ablebens durch rechtliche Verbindung zum Beschwerdeführer zu 4) für ihre Kinder gesorgt wäre.
IV.
Gelegenheit zur Stellungnahme haben unter anderem das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, die Regierungen der Bundesländer, der Bundesgerichtshof, die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, das Zentralkomitee der deutschen Katholiken, der Deutsche Caritasverband e.V., der Deutsche Familiengerichtstag e.V., die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht e.V., der Deutsche Juristinnenbund e.V., der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V., der Berufsverband der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten e.V., die Deutsche Gesellschaft für Psychologie e.V., der Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V., das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., die Deutsche Liga für das Kind in Familie und Gesellschaft e.V., das Deutsche Jugendin

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stitut e.V. und die Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten in Deutschland e.V. erhalten.
1. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat namens der Bundesregierung Stellung genommen. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG oder gegen Art. 6 Abs. 1 GG liege nicht vor. Auch Art. 3 GG sei nicht verletzt. Hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 2) und 3) möge im Vergleich zu Kindern, die von Ehegatten adoptiert werden, eine Ungleichbehandlung vorliegen. Diese sei jedoch durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Dem anzunehmenden Kind solle eine stabile Elternbeziehung gewährleistet werden. Das typisierende Anknüpfen an die Ehe als rechtlich verfestigte Lebensgemeinschaft sei ein legitimes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks. Zwar könnten auch lediglich tatsächliche Beziehungen im Einzelfall dauerhaft tragfähig sein. Die Ehe sei jedoch die einzige Beziehungsform, die diese Stabilität und Dauerhaftigkeit auch nach außen hin für Dritte erkennbar objektiviere und rechtlich verfestige, während dies bei einer nur tatsächlich bestehenden Lebensgemeinschaft deutlich schwerer feststellbar sei. Die Bedeutung der Ehe als Anknüpfungspunkt für eine verfestigte, stabile Beziehung betone auch das Bundesverfassungsgericht (Verweis auf BVerfGE 117, 316 ff.). Darüber hinaus bestehe für den Fall des Scheiterns der Beziehung eine bessere Absicherung des Kindes, wenn die Partner verheiratet seien. Aus Art. 6 Abs. 1 GG lasse sich zudem eine Pflicht des Staates zum Schutz und zur Förderung der Ehe gegenüber anderen Lebensformen ableiten. Schließlich sei bereits die "echte" Stiefkindadoption durch den Ehegatten nicht frei von Schwierigkeiten; eine weitere Ausdehnung dieser Adoptionsform sei daher eher nicht angezeigt. Eine Problematik der Stiefkindadoption bestehe darin, dass der bisherige Vater infolge der Adoption nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich aus dem Leben des Kindes verdrängt werde, während grundsätzlich -- und dieser Vorstellung folge auch die Ausgestaltung des Kindschaftsrechts bei Trennung und Scheidung -- die Aufrechterhaltung der Beziehung zu beiden Elternteilen vorzugswürdig sei.


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2. Die Bayerische Staatsregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Insbesondere hält sie die Ungleichbehandlung für gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe an Unterschiede von Verfassungsrang angeknüpft. Das Rechtsinstitut der Ehe genieße im Gegensatz zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften den besonderen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Zudem sei die eheliche Verbindung der Eltern für die betroffenen Kinder vorteilhaft. Bei einer Ehe wirkten die Einstandspflichten deutlich über ein mögliches Scheitern hinaus, was auch Auswirkungen auf die aus der Ehe hervorgehenden Kinder habe.
3. Der Bundesgerichtshof weist auf seine Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung hin und ergänzt, soweit der Beschwerdeführer zu 4) seine Beziehung zur Kindesmutter als einer Ehe wesensgleich bezeichne, übersehe er § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet seien und füreinander Verantwortung trügen. Solche Verpflichtungen bestünden im Verhältnis des Beschwerdeführers zu 4) zur Kindesmutter nicht.
4. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter legt dar, dass die Stabilität der Elternbeziehung untereinander ein entscheidender Faktor für ein möglichst unbelastetes Aufwachsen eines Kindes sei. Dieses Bedürfnis sei grundsätzlich unabhängig von der jeweiligen Familienform. Da Kinder in Stiefkindfamilien bereits eine Trennung vom leiblichen Elternteil erlebt hätten, komme der Stabilität und Belastbarkeit der elterlichen Partnerschaft eine zentrale Bedeutung zu. Eine langjährige, stabile Partnerschaft zwischen Elternteil und Stiefelternteil könne zudem als Indiz für eine dauerhafte Bereitschaft zur Zusammengehörigkeit und Verantwortungsübernahme auch gegenüber dem Kind der Partnerin oder des Partners angesehen werden. Eine langjährige Partnerschaft eröffne überhaupt erst die Möglichkeit, auch krisenhafte Situationen gemeinsam zu durchleben und Belastungen des Alltags zu meistern. Die Fachkräfte in den Adoptionsvermittlungsstellen setzten oftmals eine Dauer der Beziehung von drei bis fünf Jahren voraus. Im Sinne der Kindeswohldienlichkeit spielten für die Stabilität der Elternbeziehung auch qualitative

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Aspekte eine Rolle. So könnten Paarbeziehungen durchaus dauerhaft sein, aber dennoch destruktiv auf die Entwicklung der Kinder wirken.
Im Sinne der Kindeswohldienlichkeit sei schließlich zu beachten, dass mit der Adoption durch den Stiefelternteil das Kind für sein ganzes weiteres Leben auch für diesen verantwortlich werde. Sei die Partnerschaft zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Annehmenden nicht von Dauer, so bleibe die Beziehung zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen unabhängig von der Trennung der Eltern mit gegenseitigen Pflichten weiterhin bestehen. Dies führe nicht selten zu erheblichen Spannungen im Familiensystem. Da durch eine Stiefkindadoption unumkehrbare, dauerhafte Fakten und Rechtsfolgen geschaffen würden, sollte dem auch eine auf Dauerhaftigkeit ausgelegte Paarbeziehung als Fundament zugrunde liegen.
Auf Nachfrage, welche Kriterien angewandt würden, um die Stabilität zu bestimmen, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft dar, es spielten Stärken und Schwächen einer Partnerschaft, deren Konfliktlösungspotentiale, die Zufriedenheit mit der Partnerschaft sowie das Bestehen möglicher Dauerkonflikte oder pathologischer Beziehungsmuster eine Rolle. Hingewiesen wird aber auch darauf, dass Prognosen zur Beurteilung der partnerschaftlichen Stabilität durchgängig einen gewissen Unsicherheitsfaktor aufwiesen. Hinzu komme eine starke Abhängigkeit von der Offenheit des Paares gegenüber dem Beurteilenden. Mit der Frage, welche Rolle die Ehe in diesem Zusammenhang spiele, hätten sich wegen der geltenden Gesetzeslage nur wenige Fachkräfte auseinandergesetzt. Mit einer rechtlich abgesicherten Partnerschaft verbinde die Mehrheit der Fachkräfte eine stabile Elternbeziehung, weil der Ehe durch das öffentliche Bekenntnis zueinander eine höhere Verbindlichkeit innewohne. Ein geringerer Teil der Fachkräfte halte den Fokus auf die Ehe zur Bestimmung von relativer Stabilität in Familien für nicht mehr zeitgemäß. Von einer qualitativen Beurteilung der Paarbeziehung entbinde der Umstand der Eheschließung nicht. Der überwiegende Teil schlage vor, dass die Ehe die gesetzliche Grundlage für die Annahme bleiben solle,

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weil deren gesetzliche Rahmenbedingungen am besten die finanzielle Versorgung der Kinder sicherten. Die Ehe strebe eine höhere Stabilität an. Dazu gehöre auch der gemeinsame Ehename als Zeichen der Gemeinschaft und Verbundenheit. Dieses höhere Maß an Verbindlichkeit und Verlässlichkeit unterstütze den Grundgedanken der Adoption. Die Ehe werde nicht als alleiniger Indikator und ausschlaggebender Punkt für die Bewertung angesehen, sei aber ein wichtiges Indiz für die Stabilität der Partnerschaft. Entfiele das Eheerfordernis, fehlte ein klares Kriterium, an dem die Stabilität der Partnerschaft und damit die Kindeswohldienlichkeit gemessen werden könne.
5. Nach Auffassung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken sind unter Familie zwar auch nichteheliche Formen von verbindlich gelebter Partnerschaft zu verstehen. Jedoch genieße die Ehe besondere Wertschätzung, da sie einen besonders stabilen Rahmen für die Partnerschaft und die Entwicklung der Kinder biete. Insbesondere bringe die rechtliche Verbindlichkeit einer Ehe weitergehende Unterhaltspflichten unter den Eheleuten und für die Familie. Die rechtliche Differenzierung zwischen ehebasierten und nichtehelichen Familien liege im Ermessen des Gesetzgebers.
6. Der Deutsche Caritasverband ist der Ansicht, die Verweigerung der Adoption bedeute keine Verletzung von Grundrechten. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Gewährleistung elterlicher Erziehung und Pflege sei nicht verletzt. Eine Verletzung der Kinder im Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG wird in Betracht gezogen aber verneint, weil der Gesetzgeber nur für die Ehe, nicht aber für nichteheliche Gemeinschaften umfassende Regelungen für den Fall der Trennung oder des Versterbens eines Partners getroffen habe.
7. Die Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags ist mehrheitlich der Ansicht, der Gesetzgeber bewege sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Eine Ausweitung der Stiefkindadoption auf nichteheliche Partnerschaften sei verfassungsrechtlich möglich, jedoch nicht geboten. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Verwehrung der Adoption einen Eingriff

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in Art. 6 Abs. 1 GG darstelle (was die Mehrheit der Kommission verneine), sei dieser gerechtfertigt. Das angestrebte Ziel der Typisierung, Kindern bei einer Adoption ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause zu verschaffen, sei legitim. Die geltende Regelung sei auch geeignet, da sie die Stiefkindadoption auf rechtlich verbindliche Partnerschaften beschränke und damit auf solche, die bei typisierender Betrachtung ein mögliches Höchstmaß an Bestandskraft gewährleisteten. Sie sei trotz der gesetzlich vorgesehenen Einzelfallprüfung erforderlich im Sinne der Verhältnismäßigkeit. Typisierungen erschienen beim Einrücken oder Ausscheiden aus der rechtlichen Elternstellung notwendig und angemessen, da die Entwicklungen in den familiären Beziehungen nur eingeschränkt vorhersehbar seien. Dass auch die einzelfallbezogene Kindeswohlprüfung der Stabilität der Beziehung in solchem Maße Rechnung trage, dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Stiefkindadoption wie Eheleuten zu ermöglichen, vermöge die Mehrheit der Kommission nicht zu bejahen. Auch die beschwerdeführenden Kinder würden nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Es falle in das allgemeine Lebensrisiko eines Kindes, wenn sein leiblicher Elternteil und dessen Partner keine rechtsverbindliche Ehe eingehen wollten und ihm deshalb eine Adoption in der erstrebten Form versagt bleibe.
8. Die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht hat eine Stellungnahme übersandt. Danach verstößt das Verbot der Stiefkindadoption durch den mit der Mutter nicht verheirateten Lebensgefährten nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Typisierung beruhe auf sachgerechten Überlegungen. Im Fall der Adoption stabilisiere die vorherige Eheschließung die Verbindung der Eltern. Der Gesetzgeber komme bei nicht verheirateten Paaren -- anders als bei verheirateten -- schwerlich um eine inhaltliche Präzisierung der Verbindung herum, wodurch erneut die Gefahr einer Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Lebensgemeinschaften heraufbeschworen werde. Das Kriterium der Dauer der Beziehung sei schwer kontrollierbar.
9. Der Deutsche Juristinnenbund hält die Regelung noch für

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verfassungsgemäß. Rechtlich nicht ganz unproblematisch sei allerdings die Vereinbarkeit des geltenden Rechts mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Anders als der Bundesgerichtshof sollte nicht nur auf die rechtlichen Unterschiede zwischen Ehe und faktischer Lebensgemeinschaft abgestellt werden. Die tatsächlichen Ähnlichkeiten seien ein entscheidender Faktor. Im Rahmen der einzelfallbezogenen Kindeswohlprüfung bei einer Adoption könne der Stabilität und dem inneren Zusammenhalt der Beziehung Rechnung getragen werden. Im Ergebnis sei die Auffassung des Bundesgerichtshofs zwar nicht zu beanstanden, da sich der Gesetzgeber im Rahmen seines Wertungsspielraums bewege. Gleichwohl bestehe gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Im Einzelfall könne es trotz der rechtlichen Unterschiede von Ehe und faktischer Lebensgemeinschaft durchaus dem Kindeswohl dienen, einem unverheirateten Lebensgefährten die Adoption der Stiefkinder zu gestatten. Hierfür stritten die Ähnlichkeiten zwischen Ehe und faktischer Lebensgemeinschaft im Hinblick auf Stabilität und Intensität der emotionalen Bindungen sowie die zahlenmäßige Zunahme faktischer Lebensgemeinschaften in den vergangenen Jahrzehnten. Dafür spreche schließlich auch die Möglichkeit, die Eignung des konkreten Lebensgefährten und bislang nur sozialen Elternteils im Rahmen der einzelfallorientierten Adoptionsentscheidung zu beurteilen. Es biete sich an, eine faktische Lebensgemeinschaft von gewisser Festigkeit und ein Zusammenleben der Partner für mindestens zwei bis drei zusammenhängende Jahre zu verlangen.
Der Deutsche Juristinnenbund bezweifelt, dass die geltende Rechtslage mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vereinbar sei.
10. Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen hält die typisierende Annahme, die Lebensbedingungen in einer rechtlich verbindlichen Lebensgemeinschaft böten grundsätzlich die bessere Gewähr für kindeswohlverträgliche Lebensverhältnisse, nicht für gerechtfertigt. Vielmehr sollte die Möglichkeit einer rechtlichen Absicherung, wie sie beispielsweise eine Adoption biete, auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften

BVerfGE 151, 101 (116):

geschaffen werden, und zwar mit einer am Kindeswohl orientierten Einzelfallprüfung. Stabilität und Sicherheit, gerade auch in einschneidenden Lebenssituationen, wie schwerer Erkrankung oder Tod eines Erziehungsberechtigten, seien besonders bedeutsame Faktoren für die kindliche Entwicklung. Hier könne eine rechtliche Regelung Sicherheit schaffen. Gerade bei jungen Kindern könne die Möglichkeit der Integration eines neuen Partners zur Verbesserung der Familienprozesse und damit der kindlichen Entwicklung beitragen. Dieser Effekt scheine zwar mit zunehmendem Alter der Kinder zu verpuffen, da der in das Familiensystem neu eintretende Partner nicht mehr diese Bedeutung für das System entwickele. Aber auch hier könne die Adoption zur Klarheit hinsichtlich der Rollenverteilung, des Rollenverständnisses und letztlich auch der Familienstruktur beitragen. Die rechtliche Absicherung sozialer Elternschaft durch Adoption fördere gerade in komplexen Stiefkindfamilien (Familien mit gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kindern) eine Nivellierung von Unterschieden zwischen gemeinsamen leiblichen Kindern und Stiefkindern und trage zu einer Harmonisierung innerhalb des Familiensystems bei.
11. Der Berufsverband der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten weist auf generelle Bedenken gegen die Stiefkindadoption hin. Die Verbindung zum einen leiblichen Elternteil werde aufgelöst und das Kind in eine "Zwangsgemeinschaft" hinein adoptiert. Dadurch entstünden Loyalitätskonflikte. Zudem gebe es für die Stiefkindadoption häufig Motive, die nicht am Kindeswohl orientiert seien, sowie einen erheblichen Anteil "gescheiterter" Adoptionen mit Nachfolgeproblemen bei Trennung und Scheidung. Im konkreten Fall sei es dem Kindeswohl jedoch zuträglich, wenn die Kinder nach einer Stiefkindadoption mit beiden Eltern verwandt seien. Insbesondere stelle die Verlässlichkeit der väterlichen Beziehung, gerade auch wegen möglicher Ängste nach dem bereits erlebten Verlust, einen wichtigen Aspekt dar. Nachdem der Annehmende in den letzten zehn Jahren Verantwortung übernommen habe, sei die Sicherheit, dass dieser Vater auch über mögliche

BVerfGE 151, 101 (117):

familiäre Krisen hinaus verantwortlich bleibe, für das Kindeswohl wichtig.
12. Die Deutsche Gesellschaft für Psychologie berichtet, ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Familienklima und Familienstatus, der belegen könnte, dass Familien mit nicht verheirateten Paaren ein tendenziell schlechteres Familienklima als jene mit verheirateten Paaren aufwiesen, habe in keiner Familienstudie nachgewiesen werden können. Wahrscheinlich sei der Grund dafür insbesondere darin zu sehen, dass auch nicht verheiratete Paare zumeist stabile und auf Langfristigkeit angelegte Partnerschaften eingingen. Demnach sei der Rechtsrahmen einer Ehe für die Schaffung eines harmonischen Familienklimas nur eine hinreichende, aber keine notwendige Bedingung. Für Familien mit nicht verheirateten Paaren sei eine vergleichbare Regelung von Elternschaft und Adoption heute mehr denn je angezeigt. Gerade in den immer häufiger auftretenden Patchwork-Familien sei besonders relevant, dass alle Kinder, leibliche wie Stiefkinder, unter denselben rechtlichen Bedingungen lebten. Ein unklar strukturiertes Familiengefüge stelle insgesamt ein Risiko für die Schaffung eines harmonischen Familienklimas dar.
13. Nach Einschätzung des Bundesverbands der Pflege- und Adoptivfamilien hat sich der Stellenwert der Ehe gravierend verändert. Die Zahl der Eheschließungen sei rückläufig und die Vision der Ehe als langanhaltender Partnerschaft entspreche nicht mehr der Realität. Die Bewertung einer Ehe als Basis für die Bildung einer Familie habe dem Zeitgeist und der Lebenswirklichkeit der Bevölkerung vor vierzig Jahren entsprochen. Der Gesetzgeber sei gefordert, auch im Fall langjähriger Paarbeziehungen ohne Trauschein zu ermöglichen, dass adoptionsbedürftige Kinder zwei Erwachsene als Eltern bekommen.
14. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht ist der Ansicht, der allgemeine Gleichheitssatz gebiete, die Adoption auch durch Lebenspartner zuzulassen. Zwar sei das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu Leistungen der Krankenversicherung für künstliche Befruchtung vom Erfordernis einer Verrechtlichung der Elternbeziehung ausgegangen und habe

BVerfGE 151, 101 (118):

dargelegt, dass der Gesetzgeber zur Legitimation von Ungleichbehandlungen daran anknüpfen dürfe, dass das geltende Recht in Ausformung der besonderen Schutzgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG in Ehegatten Partner einer auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft sehe und sie gesetzlich anhalte, füreinander Verantwortung zu tragen (Verweis auf BVerfGE 117, 316 ff.). Dies sei allerdings mit der hier anstehenden Frage nach der Ermöglichung einer Stiefkindadoption nur begrenzt vergleichbar, da es aus der Perspektive der betroffenen Kinder einen deutlichen Unterschied mache, ob es um eine Zeugung gehe oder um die Verrechtlichung einer bereits bestehenden faktischen Eltern-Kind-Beziehung. So möge bei der Frage, ob eine künstliche Befruchtung sozialleistungsrechtlich zu fördern sei, ein gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum dahin angenommen werden, nur (vermeintlich) ideale Elternkonstellationen fördern zu wollen. Die Frage, ob der Gesetzgeber diese Unterscheidung auch bei schon gewachsenen Eltern-Kind-Beziehungen treffen dürfe, lasse sich hiermit jedoch nicht vergleichen, da es sich in erster Konstellation um eine zukünftige, in letzterer jedoch um eine schon bestehende Eltern-Kind-Beziehung handele. Der Zweck, Adoptionen nur in stabilen Familienverhältnissen zuzulassen, könne auf andere Art als allein durch die Voraussetzung der Verrechtlichung der Elternbeziehung sichergestellt werden. Eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung festzustellen, sei ohnehin vom Einzelfall abhängig und somit nach der gesetzlichen Regelung anhand der Individualumstände zu überprüfen. Selbst wenn man diese Einzelfallüberprüfung zur Erreichung des legitimen Zwecks nicht als ausreichend erachte, könnten statt des Erfordernisses der Verrechtlichung der Elternbeziehung als milderes Mittel andere äußerlich nachweisbare Umstände, wie beispielsweise eine bestimmte Beziehungsdauer mit gemeinsamem Haushalt, gefordert werden.
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ehe zwar zweifellos rechtlich aufwendiger auflösbar sei als eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, dass jedoch rein tatsächlich die gleichen Auflösungsrisiken bestünden und die Ehe das angenommene Kind nicht vor einer Trennung der Eltern bewahren könne. Wie der Bundesge

BVerfGE 151, 101 (119):

richtshof selbst darlege, vollziehe sich ein gesellschaftlicher Wandel, nachdem immer mehr Kinder aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften hervorgingen. Lägen keine belastbaren Daten dazu vor, dass merklich mehr Kinder aus solchen Gemeinschaften mit einer Trennung ihrer Eltern zurechtkommen müssten als Kinder aus Ehen, sei die Verrechtlichung nicht erforderlich, um den zu adoptierenden Kindern ein stabiles Familienverhältnis zu gewährleisten.
15. Die Deutsche Liga für das Kind in Familie und Gesellschaft hebt in ihrer Stellungnahme hervor, die fehlende Möglichkeit zur Adoption bedeute vor allem, dass eine gemeinsame elterliche Sorge verwehrt bleibe. Das Kind, für das faktisch gemeinsam Sorge getragen werde, bleibe der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter unterstellt, was die tatsächlichen Verhältnisse nicht abbilde. Dies stelle für alle Beteiligten eine Schlechterstellung dar. Angesichts der hohen Scheidungsrate auch von Ehepaaren mit Kindern (jede dritte Ehe werde heute geschieden) könne in Zweifel gezogen werden, ob der rechtliche Rahmen der Ehe Kindern tatsächlich noch eine größere Stabilität und Sicherheit in der Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einem Aufwachsen von Kindern in nichtehelichen Lebensgemeinschaften biete. Aber selbst wenn man für eine Ehe eine größere Stabilität prognostiziere, stelle sich die Frage, ob der Gesetzgeber die Privilegierung von Ehegatten bei der Eröffnung der gemeinsamen Sorgetragung für Kinder angesichts des großen Anteils von Kindern, die nicht in einer ehelichen Beziehung aufwüchsen, noch rechtfertigen könne.
16. Das Deutsche Jugendinstitut kritisiert in seiner Stellungnahme, der Bundesgerichtshof nenne keine Gründe dafür, warum zur Bestimmung adoptionswürdiger Verhältnisse überhaupt eine typisierende Regelung erforderlich sei. Aus sozialwissenschaftlicher Sicht seien aufgrund empirischer Forschung drei Argumente gegen die typisierende Regelung im Adoptionsrecht erkennbar. Erstens existiere bereits ein etabliertes System der einzelfallbezogenen Prüfung der Adoptionseignung durch Fachkräfte. Die einzelfallbezogene Prüfung der Adoptionseignung sei im Vergleich zu einem typisierenden Ansatz diagnostisch deutlich überlegen.

BVerfGE 151, 101 (120):

Hier könnten mehrere Faktoren berücksichtigt und näher an der Lebenswirklichkeit angesiedelte Indikatoren einbezogen werden, wodurch eine Einschätzung in aller Regel aussagekräftiger werde. Auf gesellschaftliche Veränderungen könne im Vergleich zu einem typisierenden (in sich statischen) Ansatz schneller reagiert werden. Zweitens sei der typisierende Ansatz für bestimmte Gruppen von Kindern mit signifikanten Nachteilen verbunden, die sich durch einen flexibleren Ansatz jedenfalls teilweise vermeiden ließen. Die Befundlage zu komplexen Stiefkindfamilien (Familien mit gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kindern) zeige, dass ein fehlender Status als "gemeinsames Kind" mit Entwicklungsnachteilen verbunden sei. Drittens sei die der Typisierung zugrunde liegende Grundannahme nicht mehr zutreffend. Kinder in Ehen beziehungsweise Lebenspartnerschaften hätten keinen Vorteil gegenüber Kindern in nichtehelichen Lebensgemeinschaften, der über eine deutlich größere Beständigkeit des Verhältnisses der Bezugspersonen zueinander vermittelt wäre. Wenngleich Ehen insgesamt noch etwas stabiler sein möchten als nichteheliche Lebensgemeinschaften, zeigten sich hier in kindeswohlrelevanten Kriterien doch keine beziehungsweise keine substanziellen Unterschiede mehr.
17. Nach Einschätzung der Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten in Deutschland sind möglichst klare, geordnete Familienverhältnisse für die kindliche Entwicklung grundsätzlich förderlich. Die Adoption durch den langjährigen Lebensgefährten der Mutter, der gleichzeitig auch leiblicher Vater des Halbbruders ist und den die Kinder als "sozialen Vater" erlebten, könne hier ein erhöhtes und entwicklungsförderndes Gefühl von Sicherheit und Eingebundensein vermitteln, auch ohne dass die Eltern verheiratet seien. Für die Kinder falle damit auch die Sorge weg, den Ersatzvater zu verlieren, falls die Beziehung zwischen der Mutter und dem sozialen Vater nicht halten sollte. Mögliche Fantasien im Sinne von "Du hast mir nichts zu sagen, Du bist ja gar nicht mein Vater!" oder "Wenn ich etwas tue, was dem sozialen Vater nicht gefällt, könnte er nicht

BVerfGE 151, 101 (121):

mehr mein Vater sein wollen!", könnten in ihrer Bedrohlichkeit entschärft werden.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere besteht das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers zu 2) fort, obwohl er am 28. Dezember 2018 volljährig geworden ist. Die beantragte Minderjährigenadoption ist damit zwar nicht mehr möglich. In Betracht kommt jedoch eine Volljährigenadoption mit den Wirkungen der vom Beschwerdeführer zu 2) angestrebten Minderjährigenannahme (§§ 1767, 1772 BGB). Diese wird aber durch dieselben Vorschriften begrenzt wie die Adoption des minderjährigen Stiefkinds. Insbesondere würde auch dann die Verwandtschaft zur Mutter erlöschen (§ 1772 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Auch der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Den Beschwerdeführern zu 2) und 3) kann nicht entgegengehalten werden, nicht alle verfügbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen zu haben, um die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen zu verhindern oder zu beseitigen, weil sie nicht als (Rechts-)Beschwerdeführer am Beschwerdeverfahren beziehungsweise Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt waren. Als Anzunehmende sind die Kinder am Adoptionsverfahren zwar gemäß § 188 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FamFG formal beteiligt. Nach § 59 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 1752 Abs. 1 BGB sind sie bei Ablehnung des Adoptionsantrags jedoch nicht beschwerdeberechtigt.
 
C.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Zwar sind weder das Elterngrundrecht (I) noch das Recht der anzunehmenden Kinder auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung (II) noch das Familiengrundrecht (III) für sich genommen verletzt. Die maßgeblichen Bestimmungen verstoßen auch nicht gegen Art. 6 Abs. 5 GG (IV). Die derzeitige Rechtslage führt jedoch zu verfassungswidrigen Ungleichbehandlungen (Art. 3 Abs. 1

BVerfGE 151, 101 (122):

GG), weil vollständig ausgeschlossen ist, dass ein Kind von seinem mit einem Elternteil in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Stiefelternteil adoptiert werden kann, ohne dass die verwandtschaftliche Beziehung zum Elternteil erlischt, wohingegen ein Kind durch den mit einem Elternteil verheirateten Stiefelternteil ohne Erlöschen der Verwandtschaft zum bleibenden Elternteil adoptiert und damit gemeinschaftliches Kind beider Eltern werden kann (V). Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dieser verfassungswidrigen Gesetzeslage und sind deshalb ebenfalls verfassungswidrig.
I.
Die gesetzlichen Grenzen der Stiefkindadoption verletzen nicht das Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 GG).
1. Der Stiefelternteil kann sich vor der Adoption des Kindes nicht auf das Elterngrundrecht berufen. Insoweit ist bereits der Schutzbereich des Grundrechts nicht eröffnet. Der Stiefelternteil ist vor der Adoption selbst dann nicht Träger dieses Grundrechts, wenn er mit dem anderen Elternteil und dessen Kind in sozial-familiärer Gemeinschaft lebt. Soziale Elternschaft allein begründet grundsätzlich keine Elternposition im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und vermittelt damit auch kein Recht auf Adoption. Dem verfassungsrechtlichen Schutzbedarf der familiären Bindungen zwischen einem Kind und der Person, die ihm gegenüber eine soziale Elternrolle einnimmt, ohne rechtlich Elternteil zu sein, wird durch den Familienschutz des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung getragen, der vom formalen Elternstatus unabhängig ist (vgl. BVerfGE 133, 59 [81 f. Rn. 59]).
2. Auch das Elterngrundrecht des anderen Elternteils, hier der Mutter, wird durch die beanstandeten Regelungen nicht verletzt. In das Elterngrundrecht dieses Elternteils wird weder dadurch eingegriffen, dass eine andere Person daran gehindert wird, durch Adoption die zweite rechtliche Elternstellung zu erlangen, noch wird in das Elterngrundrecht dadurch eingegriffen, dass nach den beanstandeten Regelungen die Verwandtschaft zum Kind erlöschen würde, wenn der Stiefelternteil das Kind adoptierte. Zur

BVerfGE 151, 101 (123):

Adoption kommt es gemäß § 1747 BGB grundsätzlich nicht, wenn der rechtliche Elternteil dies nicht will; er läuft also nicht etwa Gefahr, die Elternposition ohne eigenes Zutun an den Stiefelternteil zu verlieren. Die als Beeinträchtigung empfundene Wirkung der angegriffenen Regelungen liegt nicht in einem zwangsweisen Verlust der Elternschaft des bisherigen rechtlichen Elternteils, sondern darin, dass der Stiefelternteil das Kind nicht ohne einen solchen Verlust adoptieren kann.
II.
Auch das den Kindern nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zustehende Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung ist durch die gesetzliche Begrenzung der Stiefkindadoption nicht verletzt.
1. Das Recht des Kindes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verpflichtet den Gesetzgeber, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sich Kinder zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln können. Die unmittelbare Schutzverantwortung für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes ist durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG allerdings bereits verfassungsrechtlich vor allem den Eltern zugewiesen. Den Staat trifft insoweit eine grundrechtliche Gewährleistungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Ihm verbleibt eine Kontroll- und Sicherungsverantwortung dafür, dass sich ein Kind in der Obhut seiner Eltern tatsächlich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln kann. Teil dieser dem Staat verbleibenden Verantwortung ist es, die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern dem Grunde nach zu ermöglichen und zu sichern. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründet insofern ein auf die tatsächliche Pflichtenwahrnehmung durch Eltern gerichtetes subjektives Gewährleistungsrecht des Kindes gegenüber dem Staat (vgl. BVerfGE 133, 59 [74 f. Rn. 43]). Das den Kindern nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zustehende Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung ist hier berührt, da der adoptionswillige Stiefelternteil

BVerfGE 151, 101 (124):

faktisch nicht in die rechtliche Elternposition einrücken und damit nicht zum Wohle und zum Schutz des Kindes als weiterer Elternteil Elternverantwortung im rechtlichen Sinne übernehmen kann (vgl. BVerfGE 133, 59 [75 Rn. 44]).
2. Dadurch hat der Gesetzgeber seine Gewährleistungsverantwortung gegenüber den Kindern jedoch nicht verletzt (vgl. BVerfGE 133, 59 [75 ff. Rn. 45 ff.]). Dem Gesetzgeber kommt bei der Frage, wie er die Wahrnehmung der Pflege- und Erziehungsverantwortung durch die Eltern effektiv sichert, ein Spielraum zu (vgl. BVerfGE 133, 59 [75 f. Rn. 45]). Die Grenzen dieses Spielraums sind nicht überschritten. In der Konstellation der Stiefkindadoption haben die Kinder mit dem bleibenden Elternteil bereits einen Elternteil, der rechtlich und tatsächlich zur Übernahme der Elternverantwortung verpflichtet und bereit ist. Die Kinder sind also nicht elternlos. Aus dem Gewährleistungsrecht des Kindes ergibt sich kein Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber in dieser Situation die Erlangung eines zweiten rechtlichen Elternteils ermöglicht, der tatsächlich Elternverantwortung zu tragen bereit ist (vgl. BVerfGE 133, 59 [76 Rn. 46]).
III.
Auch das Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, auf das sich alle Mitglieder einer Stiefkindfamilie berufen können, ist durch die gesetzlichen Adoptionsgrenzen nicht verletzt.
1. Der Schutzbereich des Familiengrundrechts ist zwar berührt. Die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern ist als Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 79, 256 [267]; 108, 82 [112]). Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht, die als soziale Familien von einer rechtlichen Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 68, 176 [187]; 79, 51 [59]; 80, 81 [90]; 99, 216 [231 f.]; 108, 82 [107, 116]; 133, 59 [82 f. Rn. 62]). Für den Schutz durch das Familiengrundrecht kommt es nicht darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht; der Familienschutz schließt auch die

BVerfGE 151, 101 (125):

nichteheliche Familie ein (vgl. BVerfGE 10, 59 [66]; 18, 97 [105 f.]; 45, 104 [123]; 79, 256 [267]; 108, 82 [112]). Das Familiengrundrecht garantiert insbesondere das Zusammenleben der Familienmitglieder und die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 61, 319 [347]; 99, 216 [231]; 133, 59 [84 Rn. 67]). Die angegriffenen Regelungen berühren das familiäre Zusammenleben, weil dem Stiefelternteil gegenüber dem Kind elterntypische rechtliche Befugnisse verwehrt bleiben, so dass die beiden Partner die Erziehungsaufgaben nicht ohne Weiteres gleichberechtigt wahrnehmen können (vgl. BVerfGE 133, 59 [84 Rn. 67]).
Im Ergebnis ist die Verwehrung der Adoptionsmöglichkeit jedoch von der Befugnis des Gesetzgebers zur rechtlichen Ausgestaltung der Familie gedeckt. Dass das Familiengrundrecht das familiäre Zusammenleben auch in Beziehungen schützt, die einem Eltern-Kind-Verhältnis gleichkommen, ohne vom Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) erfasst zu sein, bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber diesen Schutz gerade durch Eröffnung des vollen Elternrechts gewähren müsste (vgl. BVerfGE 133, 59 [84 ff. Rn. 67 ff.]).
2. a) Die Berücksichtigung der als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten heranzuziehenden Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. BVerfGE 111, 307 [317]; 138, 296 [355 f. Rn. 149]; 141, 186 [218 Rn. 73]) führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Fall Emonet hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwar eine der deutschen Rechtslage ähnelnde schweizerische Regelung zur Stiefkindadoption wegen Unvereinbarkeit mit dem durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens für konventionswidrig gehalten (vgl. EGMR, Emonet u.a. v. Schweiz, Urteil vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03; deutsche Übersetzung in FamRZ 2008, S. 377 ff.). Dort war eine erwachsene Frau mit Behinderung durch den langjährigen Lebenspartner ihrer Mutter adoptiert worden, mit dem diese nicht verheiratet war. Durch die Adoption ist nach schweizerischem

BVerfGE 151, 101 (126):

Recht -- wie es auch bei der vorliegend zu beurteilenden Minderjährigenadoption nach deutschem Recht der Fall wäre -- die verwandtschaftliche Beziehung zur Mutter erloschen. Der Gerichtshof sah darin einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK. Allerdings betraf seine Entscheidung eine Volljährigenadoption. Für die Adoption von Minderjährigen hat der Gerichtshof hingegen ausdrücklich festgestellt, dass es mit der Konvention vereinbar sei, wenn mit der Adoption die verwandtschaftlichen Beziehungen zum leiblichen Elternteil erlöschen.
b) Auch aus dem revidierten Europäischen Adoptionsübereinkommen vom 27. November 2008 folgt nichts anderes. Zwar erlaubt dieses den Vertragsstaaten in Art. 7 Abs. 2 Satz 2, den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf gleich- oder verschiedengeschlechtliche Paare auszudehnen, sofern diese "in einer stabilen Beziehung" leben (BGBl II 2015 S. 2 [6]). Eine Verpflichtung, dies tatsächlich zu tun, ist damit jedoch nicht verbunden.
IV.
Die Rechte der Kinder aus Art. 6 Abs. 5 GG sind nicht betroffen. Träger des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 5 GG sind nur Kinder, deren Eltern im Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet waren. Zwar ist auch im Fall eines in nichtehelicher Stiefkindfamilie lebenden Kindes der Elternteil nicht mit dem Stiefelternteil verheiratet. Dies schließt jedoch nicht aus, dass das Kind in die Ehe des Elternteils mit dem damaligen Ehepartner geboren wurde und damit eheliches Kind ist. Auch die beschwerdeführenden Kinder sind aus der Ehe ihrer leiblichen Eltern als eheliche Kinder hervorgegangen. An der Ehelichkeit ändert der Tod des Vaters nichts.
V.
Das geltende Recht verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es Kinder in nichtehelichen Stiefkindfamilien gegenüber Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien ohne ausreichenden Grund benachteiligt.


BVerfGE 151, 101 (127):

1. Nach geltendem Recht werden Kinder in nichtehelichen Stiefkindfamilien, in denen der Stiefelternteil also nicht mit dem rechtlichen Elternteil verheiratet ist, gegenüber Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien ungleich behandelt. Ihnen ist im Gegensatz zu Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien jegliche Möglichkeit verwehrt, vom Stiefelternteil unter Aufrechterhaltung des Verwandtschaftsverhältnisses zum rechtlichen Elternteil adoptiert und damit zugleich gemeinschaftliches Kind beider Elternteile zu werden, mit denen es in nichtehelicher Stiefkindfamilie zusammenlebt.
2. Die Rechtfertigung dieser Benachteiligung der Kinder in nichtehelichen Stiefkindfamilien bemisst sich nach strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen.
a) Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfGE 138, 136 [180 f. Rn. 121 f.]; stRspr).
b) Nach diesen Grundsätzen ist hier ein strengerer Prüfungsmaßstab anzuwenden. Die verfassungsrechtlichen Anforderun

BVerfGE 151, 101 (128):

gen gehen über das bloße Willkürverbot deutlich hinaus, weil die Adoption für die Persönlichkeitsentfaltung wesentliche Grundrechte des Kindes betrifft (aa) und das nach derzeitiger Rechtslage maßgebliche Differenzierungskriterium, die Ehe zwischen Elternteil und Stiefelternteil, durch die Kinder weder beinflussbar ist noch den Kindern die Einflussmöglichkeiten der Eltern zuzurechnen sind (bb). Eine Nähe zu Art. 3 Abs. 3 GG besteht hingegen nicht.
aa) Der Ausschluss der Adoption betrifft für die Persönlichkeitsentfaltung wesentliche Grundrechte der Kinder und ist insgesamt zu deren Nachteil. Indem Stiefkindern in nichtehelichen Familien ohne Ansehung der konkreten Umstände des Einzelfalls die Adoption verwehrt wird, bleiben ihnen nämlich jene Möglichkeiten der Entwicklung und Lebensgestaltung versagt, die mit der Adoption durch den anderen, bislang nur faktischen Elternteil, also den Stiefelternteil, verbunden wären (vgl. bereits BVerfGE 133, 59 [87 Rn. 73]).
(1) Berührt ist zum einen das Recht der Kinder auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (oben Rn. 53). Die Verwehrung der Adoption durch einen nichtehelichen Lebenspartner schließt aus, dass dieser die Sorge für die Entfaltung des Kindes in vollem Umfang übernehmen kann. Die mit der Verwehrung der rechtlich vollwertigen Elternstellung verbundenen Beschränkungen elterlicher Befugnisse erschweren zum anderen das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern, weil sie einer gleichberechtigten Wahrnehmung der Elternverantwortung durch beide Partner entgegenstehen (oben Rn. 56).
Der unverheiratete Stiefelternteil hat ohne Adoption keinerlei Sorgerecht und -pflicht gegenüber dem Stiefkind (oben Rn. 9). Er hat im Gegensatz zum verheirateten Stiefelternteil auch weder das sogenannte "kleine Sorgerecht" (§ 1687b BGB) noch ist er etwa bei Gefahr im Verzug gemäß § 1687b Abs. 2 BGB dazu berechtigt, Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind.


BVerfGE 151, 101 (129):

Die spezifischen Vorteile der Stiefkindadoption für das Kind wurden im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der Stiefkindadoption für eingetragene Lebenspartner hervorgehoben (BTDrucks 15/3445, S. 15):
Wie in einigen fachlichen Stellungnahmen im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren dargelegt ist, kann eine rechtliche Gleichstellung der beiden Elternteile zudem innerhalb der Familie und für die Kinder stabilisierend wirken, weil das gemeinsame Sorgerecht das Zugehörigkeitsgefühl der Kinder und das Verantwortungsgefühl der Eltern stärken und die gemeinsame Erziehung durch die Eltern erleichtern kann (vgl. bereits BVerfGE 133, 59 [91 Rn. 83]). Hervorgehoben wird zudem, dass die Verwehrung der Stiefkindadoption das Familiengefüge belastet, wenn neben den Stiefkindern auch gemeinsame Kinder der Partner in der Familie leben, so dass es zu ungleichen Eltern-Kind-Verhältnissen im Vergleich der Halbgeschwister kommt. Insbesondere besteht die Gefahr, dass die Stiefkinder sich in dieser Konstellation nicht für vollwertige Kinder neben ihren Halbgeschwistern halten.
Die Stiefkindadoption zu verwehren, belastet das Kind auch mit Risiken des Verlusts des Stiefelternteils durch Trennung oder Tod des rechtlichen Elternteils. Ohne Adoption hat die Beziehung des Kindes zum Stiefelternteil keine rechtliche Grundlage, sondern ist allein über den rechtlichen Elternteil und dessen Beziehung zum Stiefelternteil vermittelt. Nach Trennung oder Tod des

BVerfGE 151, 101 (130):

rechtlichen Elternteils entfällt diese Grundlage, ohne dass eine tatsächlich verbleibende Stiefeltern-Kind-Beziehung rechtlich geschützt wäre. Selbst wenn das Kind jahrelang in einer Familie mit dem Stiefelternteil gelebt und ihn faktisch als Elternteil wahrgenommen hat, sieht das Recht für diese Konstellation außer dem Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB keine besonderen Beziehungen zwischen Kind und Stiefelternteil vor. Auch eine Verbleibensanordnung nach § 1682 BGB ist ausgeschlossen. Vertraglich lassen sich die Beziehungen des Kindes zum Stiefelternteil für diese Fälle nicht umfassend absichern. Die betroffenen Kinder haben ohne die Adoption keine Gewissheit, dass ihnen der Stiefelternteil im Fall des Verlusts des leiblichen Elternteils erhalten bleibt.
(2) In finanzieller Hinsicht stehen sich bei der Stiefkindadoption tendenziell gleiche Vor- und Nachteile gegenüber. Das Kind verliert Unterhalts- und Erbansprüche gegen den ausscheidenden Elternteil, gewinnt aber entsprechende Ansprüche gegen den neuen Elternteil hinzu. Zwar kann es selbst gegenüber dem neuen Elternteil unterhaltspflichtig werden, jedoch wird es zugleich von einer potentiellen Unterhaltspflicht gegenüber dem ausscheidenden Elternteil frei.
(3) Allerdings birgt die Stiefkindadoption, worauf insbesondere die Bundesregierung in diesem Verfahren hingewiesen hat, in nichtehelichen wie in ehelichen Familien auch Risiken für das Kind (vgl. Bovenschen/Bränzel/Heene/Hornfeck/Kappler/Kindler/Ruhfaß, Empfehlungen des Expertise- und Forschungszentrums Adoption zur Weiterentwicklung des deutschen Adoptionswesens und zu Reformen des deutschen Adoptionsrechts, 2017, S. 75 und S. 78 ff.). Insbesondere wenn zwischen neuem Elternteil und Kind keine nachhaltige eigenständige Beziehung entsteht, sich die tatsächliche familiäre Beziehung vielmehr im Wesentlichen von der Paarbeziehung ableitet, kann nach einer Trennung der Eltern der Fortbestand der durch Adoption begründeten Eltern-Kind-Beziehung zum vormaligen Stiefelternteil eine Belastung für das Kind sein (unten Rn. 93). Eine Stiefkindadoption kann sich auch dadurch belastend auf das Kind auswirken, dass

BVerfGE 151, 101 (131):

der außerhalb der Stiefkindfamilie lebende Elternteil sowie grundsätzlich dessen weitere Verwandtschaft (etwa Großeltern) bei einer Adoption rechtlich und tatsächlich aus dem Leben des Kindes verdrängt werden (vgl. Bovenschen u.a., a.a.O., S. 72 f., 75; Frank, StAZ Nr. 11/2010, S. 324 [326]).
(4) Dass Stiefkindadoptionen in bestimmten Fällen Probleme für das Kind aufwerfen, ändert jedoch nichts daran, dass sie im Grunde dem Wohl des Kindes dienen können. Deshalb hat der Gesetzgeber sie in ehelichen Stiefkindfamilien vorbehaltlich der Ergebnisse einer konkreten Einzelfallprüfung zugelassen. Dem Kind in der nichtehelichen Stiefkindfamilie bleiben die mit der Adoption verbundenen Entwicklungschancen demgegenüber von vornherein verwehrt, ohne dass es überhaupt zu einer Prüfung der Vor- und Nachteile der Adoption im konkreten Fall kommt.
bb) Zwar eröffnet sich die Adoptionsmöglichkeit einer Stiefkindfamilie, sobald die Eltern miteinander die Ehe eingehen. Für die Kinder ist das Kriterium der Ehelichkeit jedoch nicht verfügbar. Es liegt allein in der Macht des Elternteils und des Stiefelternteils, die Ehe zu schließen. Die Kinder haben keinen Einfluss darauf, die Eheschließung als Voraussetzung für die Adoption herbeizuführen. Es gibt auch keinen Grund, den Kindern die Entscheidung der Eltern gegen eine Eheschließung zuzurechnen. Zwar sind Kinder selten in der Lage, selbst rechtlich relevante Verfügungen zu treffen. Regelmäßig müssen ihre Eltern rechtlich für sie handeln. Insofern wird Kindern das Handeln ihrer Eltern zugerechnet. Hier geht es indessen nicht um ein rechtliches Handeln oder Unterlassen der Eltern in Angelegenheiten der Kinder, die ihre Eltern für sie vornehmen müssten. In Rede steht mit der Heirat vielmehr ein rechtliches Handeln oder Unterlassen, das allein Angelegenheit der Eltern ist und nur diesen zusteht. Es besteht kein Anlass, dieses Tun oder Unterlassen den Kindern zuzurechnen. Anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Senats zur Behördenanfechtung vom 17. Dezember 2013 (BVerfGE 135, 48). Zwar wurde in dieser Entscheidung den Kindern das Verhalten der Eltern in bestimmter Hinsicht zugerechnet. Die Zurechnung war jedoch allein der besonderen Schutzrichtung des dort

BVerfGE 151, 101 (132):

relevanten Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG geschuldet (vgl. BVerfGE 135, 48 [63 ff. Rn. 31 ff.]).
3. Den demnach zur Anwendung kommenden strengeren Rechtfertigungsanforderungen genügen die angegriffenen Regelungen nicht. Im Ergebnis ist die Benachteiligung der betroffenen Stiefkinder unverhältnismäßig. Generelle Bedenken gegen die Stiefkindadoption können die Benachteiligung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien von vornherein nicht rechtfertigen (a). Hingegen ist es zwar ein legitimer Zweck, verhindern zu wollen, dass ein Kind unter unzulänglichen familiären Bedingungen aufwachsen muss. Dieses Ziel kann jedoch in der konkreten Situation des Stiefkindes nicht durch den Adoptionsausschluss erreicht werden (b). Ein legitimer Gesetzeszweck ist auch, die Stiefkindadoption nur in Stabilität versprechenden Lebensgemeinschaften zuzulassen, um zu verhindern, dass ein Kind vom Stiefelternteil adoptiert wird, obwohl dessen Beziehung zum rechtlichen Elternteil keine längere Bestandsaussicht hat; der vollständige Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien ist jedoch kein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks (c). Schließlich ist die angegriffene Differenzierung auch nicht durch die in Art. 6 Abs. 1 GG zugunsten der Ehe enthaltene Wertentscheidung gerechtfertigt (d).
a) Generell gegen die Stiefkindadoption vorgebrachte Bedenken (oben Rn. 73) können die Benachteiligung von Kindern in nichtehelichen Familien nicht rechtfertigen, weil sie keine spezifischen Probleme der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien betreffen, sondern für eheliche und nichteheliche Stiefkindfamilien gleichermaßen gelten.
b) Der Gesetzgeber verband mit der Beschränkung der Adoption auf verheiratete Paare die Erwartung, ein adoptiertes Kind wachse in einer ehelichen Familie unter günstigeren familiären Bedingungen auf als in einer nichtehelichen Familie. Die Beschränkung der Stiefkindadoption auf eheliche Stiefkindfamilien lässt sich so jedoch nicht rechtfertigen. Zwar ist es im Sinne des Kindeswohls und damit legitim, verhindern zu wollen, dass ein Kind durch Adoption in eine unzulängliche Lebenssituation hin

BVerfGE 151, 101 (133):

ein gelangt (aa). Ungeachtet der Frage, ob die Nichtehelichkeit einer Familie tatsächlich ungünstigere Lebensbedingungen für das zu adoptierende Stiefkind indiziert, vermag die Verhinderung der Adoption das Stiefkind jedoch von vornherein nicht vor einer unzulänglichen Lebenssituation zu bewahren (bb).
aa) Der Gesetzgeber zielte im Jahre 1975 mit der Beschränkung der Adoption auf Verheiratete vor allem auf die rechtliche Sicherung und die Qualität der Beziehungen, die er in einer ehelichen Familie für typischerweise höher hielt als in einer nichtehelichen Familie. Zwar beziehen sich die Ausführungen in der Begründung zum Regierungsentwurf nur auf die gemeinschaftliche Adoption, nicht auf die Stiefkindadoption. Jedoch liegt die Annahme nahe, dass die Beschränkung der Stiefkindadoption auf verheiratete Partner aus den gleichen Gründen erfolgte wie die Beschränkung der gemeinschaftlichen Adoption auf Ehepaare:
Auch der Bundesgerichtshof stellt in der hier angegriffenen Entscheidung (Beschluss vom 8. Februar 2017 -- XII ZB 586/15 --, juris, Rn. 30) auf Vorteile ab, die das Kind habe, wenn es in einer ehelichen Familie aufwachse, und zitiert hierfür die Ausführungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007 zur Begrenzung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung (BVerfGE 117, 316 [328 f.]): Der Gesetzgeber dürfe in typisierender Betrachtung die Ehe wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trage als eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Die eheli

BVerfGE 151, 101 (134):

chen Bindungen böten einem Kind grundsätzlich mehr rechtliche Sicherheit, von beiden Elternteilen betreut zu werden. Auch seien Ehegatten einander nach § 1360 BGB gesetzlich verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie zu unterhalten. Dieser Unterhalt sei mit auf die Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder ausgerichtet, begünstige auch sie und bestimme maßgeblich ihre wirtschaftliche und soziale Situation. Zudem werde die wirtschaftliche und soziale Situation eines ehelichen Kindes durch die für die Ehe geltenden besonderen güter-, versorgungs- und erbrechtlichen Regelungen gestärkt.
bb) Diese Überlegungen gehen jedoch letztlich an der konkreten Situation des Stiefkindes vorbei.
(1) In der Situation des Stiefkindes kann das zweifellos kindeswohldienliche Ziel, einem Kind das Aufwachsen unter ungünstigen familiären Bedingungen zu ersparen, durch die Verhinderung der Adoption von vornherein nicht erreicht werden. Das Kind lebt dann, anders als im Fall einer gemeinschaftlichen Adoption oder auch im Fall einer künstlichen Befruchtung, in aller Regel bereits mit dem Eltern- und dem Stiefelternteil in einer konkreten -- sei es ehelichen, sei es nichtehelichen -- Familie. Sofern der rechtliche Elternteil des Kindes mit dem Stiefelternteil nicht verheiratet ist, steht dem Kind die eheliche Familie schlicht nicht zur Verfügung. Ob eine eheliche Familie dem Stiefkind günstigere Bedingungen böte, spielt darum insoweit keine Rolle.
(2) Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich die Lebensbedingungen eines Stiefkindes in der ohnehin schon bestehenden nichtehelichen Stiefkindfamilie gerade durch eine Adoption verschlechterten. Nimmt man mit dem Bundesgerichtshof die statusrechtlichen Vorzüge in den Blick, kann vielmehr das Gegenteil der Fall sein. Die hervorgehobenen Vorteile des elterlichen Ehestatus sind hier für das Kind ohnehin nicht zu erlangen. Soll das Kind in der Vermögens- und Personensorge gleichwohl auch hinsichtlich seiner Beziehung zu dem Stiefelternteil effektiv abgesichert werden, bewirkt die Verhinderung der Adoption gerade das Gegenteil, weil erst die Adoption den Elternstatus begründet, durch den das heutige Kindschaftsrecht sowohl das eheliche als

BVerfGE 151, 101 (135):

auch das nichteheliche Kind in seiner Beziehung zu den Eltern effektiv sichert. Im Kindschaftsrecht sind die Rechte des Kindes unverheirateter Eltern inzwischen umfassend geregelt. Anders als im Zeitpunkt der Einführung der hier angegriffenen Bestimmungen sind die nichtehelichen Kinder den ehelichen Kindern heute praktisch vollständig gleichgestellt (s. nur § 1615a BGB).
Mit den Vorteilen der Adoption in der Stiefkindkonstellation geht zwar grundsätzlich der Nachteil des Erlöschens des Verwandtschaftsverhältnisses des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und der sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten einher (§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB). Indes ist die am Kindeswohl orientierte Einzelfallentscheidung gemäß § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB geeignet, diesem Umstand bei der Entscheidung über die konkrete Adoption Rechnung zu tragen, so dass schon aus diesem Gesichtspunkt eine Verschlechterung der Lebensbedingungen eines Stiefkindes durch eine Adoption nicht anzunehmen ist.
Insgesamt geht der Stiefkindadoption wie jeder Adoption, anders als bei Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für eine künstliche Befruchtung, eine intensive Kindeswohlprüfung voraus (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB). So kann und muss die Stiefkindadoption im Einzelfall ausgeschlossen werden, wenn sie dem Kind nicht dient (vgl. Botthof, FamRZ 2017, S. 626 [631]; Dethloff, Familienrecht, 32. Aufl. 2018, S. 480 f.; Hilbig-Lugani, LMK 2017, S. 390 [401]). Die Adoption dürfte nicht zugelassen werden, wenn zu befürchten wäre, dass sich die Lebensbedingungen des Kindes dadurch verschlechterten.
c) Ein weiteres Ziel des Gesetzes ist es, dafür zu sorgen, dass ein Kind nur in möglichst stabilen Familienverhältnissen adoptiert wird, in denen die Beziehung zwischen Eltern- und Stiefelternteil Aussicht auf längeren Bestand hat. Im Ergebnis kann jedoch auch das nicht rechtfertigen, dass Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Möglichkeit der Adoption durch ihren Stiefelternteil ausnahmslos verschlossen bleibt. Zwar verfolgt der Gesetzgeber damit ein legitimes Ziel (aa). Jedoch hat er mit der gesetzlichen Regelung eine unverhältnismäßige Ausgestaltung

BVerfGE 151, 101 (136):

gewählt. Ungeachtet der Eignung (bb) und der Erforderlichkeit (cc) des vollständigen Ausschlusses der Stiefkindadoption in nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist er jedenfalls kein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Ziels (dd).
aa) Das Ziel des Gesetzes (1), eine Stiefkindadoption nur zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen rechtlichem Elternteil und Stiefelternteil längeren Bestand verspricht, ist legitim (2).
(1) Den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich entnehmen, dass die Regelungen darauf zielen, zu verhindern, dass ein Kind in unbeständigen Familienverhältnissen adoptiert wird. Dort heißt es:
Zwar bezieht sich dies wiederum nur auf die gemeinschaftliche Adoption und begründet, warum diese nur verheirateten Paaren möglich sein soll. Zur Beschränkung der Stiefkindadoption auf Verheiratete finden sich in den Entwurfsbegründungen keine Ausführungen. Es liegt jedoch nahe, dass der Gesetzgeber auch mit der Beschränkung der Stiefkindadoption auf Verheiratete vor allem die in der Ehe vermutete Stabilität der Familienverhältnisse erfassen und Kinder so vor einer Adoption in unbeständigen Familienverhältnissen bewahren wollte. Der Bundesgerichtshof hat in der hier angegriffenen Entscheidung den Ausschluss Nichtverheirateter von der Stiefkindadoption ebenfalls mit Stabilitätserwägungen gerechtfertigt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 30).
(2) Eine Stiefkindadoption nur zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil längeren Bestand verspricht, ist ein legitimes gesetzliches Ziel (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des revidierten Europäischen Adoptionsübereinkommens vom 27. November 2008, BGBl II 2015 S. 2 [6]).
(a) Zwar kann die Verhinderung der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien ein anzunehmendes Kind nicht davor schützen, einem weiteren Beziehungsabbruch infolge elterlicher Trennung ausgesetzt zu werden. Auch insoweit gilt, dass das Kind

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regelmäßig bereits mit dem Stiefelternteil und dem rechtlichen Elternteil in einer Familie zusammenlebt. Es wird das Trennungsrisiko eben dieser Familie tragen müssen. Zur Trennung der Eltern kommt es oder kommt es nicht, unabhängig davon, ob eine Stiefkindadoption erfolgt ist oder nicht. Für ein Kind, das eng an den Stiefelternteil gebunden ist, sind die Belastungen infolge elterlicher Trennung sogar eher größer, wenn es von dem Stiefelternteil nicht adoptiert wurde, weil diese Eltern-Kind-Beziehung dann nicht eigenständig rechtlich gesichert ist. Der effektivste Weg, die Eltern-Kind-Beziehung des Kindes zum Stiefelternteil für den Fall der Trennung rechtlich zu stützen, ist vielmehr die eigenständige Verrechtlichung dieser Eltern-Kind-Beziehung durch die derzeit ausgeschlossene Adoption.
(b) Legitim ist die Beschränkung der Stiefkindadoption auf möglichst stabile Beziehungen jedoch, um das Kind vor Nachteilen zu schützen, mit denen es gerade infolge der Adoption belastet sein könnte, falls sich Elternteil und Stiefelternteil wieder voneinander trennen, noch bevor sich eine nachhaltige Beziehung zwischen dem Stiefelternteil und dem Kind bilden konnte, das Kind aber wegen der Adoption durch ein rechtlich vollwertiges Eltern-Kind-Verhältnis an den Stiefelternteil gebunden bleibt.
Generell wird die Stiefkindadoption zwar gerade auch mit Blick auf eine denkbare Trennung der Eltern für kindeswohlförderlich gehalten (oben Rn. 67 ff.), weil die Adoption verhindert, dass die Beziehung des Kindes zum neuen Elternteil im Fall einer elterlichen Trennung jegliche Grundlage verliert (vgl. BTDrucks 15/3445, S. 15). Im Einzelfall könnte aber eben dieser rechtliche Fortbestand des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Stiefelternteil für das Kind zur Belastung werden. Hierauf hat vor allem die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter hingewiesen (oben Rn. 28). Denkbar ist das insbesondere, wenn die Paarbeziehung der Eltern zerbricht, ohne dass zwischen Kind und annehmendem Elternteil eine eigenständige, dauerhaft tragfähige Eltern-Kind-Beziehung entstanden wäre. Das kann der Fall sein, wenn das Eltern-Kind-Verhältnis seine Grundlage im Wesentlichen in der nun beendeten Beziehung der Eltern gefunden hatte. Das Kind bliebe

BVerfGE 151, 101 (138):

dann einem Elternteil rechtlich zugeordnet, dem es emotional und sozial nicht nachhaltig verbunden ist (vgl. zur Bedeutung verwandtschaftlicher Zuordnungen für die Entwicklung der Persönlichkeit BVerfGE 141, 186 [202 Rn. 35]). In einem solchen Fall können die Nachteile des Fortbestands der rechtlichen Beziehung zum Stiefelternteil überwiegen.
Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich legitim, eine Stiefkindadoption nur im Rahmen einer Stabilität versprechenden Paarbeziehung zulassen zu wollen, um die gerade mit der Verrechtlichung der Eltern-Kind-Beziehung möglicherweise verbundene Belastung des Kindes nach einer Trennung der Eltern zu begrenzen. Ist die Beziehung der Eltern dauerhaft stabil, kommt es gar nicht erst zu dieser Belastung. Selbst wenn sich die Eltern wieder trennen, ist aber bei länger anhaltender Beziehung wahrscheinlicher, dass auch zwischen Stiefelternteil und Kind eine eigene tragfähige Beziehung entstanden ist, die über eine Trennung der Eltern hinaus zum Vorteil des Kindes erhaltenswert ist. Die Stiefkindadoption auf Fälle zu begrenzen, in denen die elterliche Beziehung Stabilität verspricht, ergänzt und verstärkt so die ohnehin schon bestehende gesetzliche Maßgabe, die Annahme als Kind nur zuzulassen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB). Verhindert wird damit auch, dass ein Kind in seinen verwandtschaftlichen Beziehungen kurzfristig wechselnden Beziehungen seines rechtlichen Elternteils ausgesetzt ist.
bb) Das Differenzierungskriterium der Ehelichkeit der Elternbeziehung ist geeignet, einen Teil der Beziehungen zu erfassen, die längeren Bestand versprechen.
(1) Sind die Eltern die Ehe eingegangen, spricht dies für einen über einen kurzfristigen Beziehungswunsch hinausgehenden Bindungswillen und damit für die Stabilität der Beziehung. Daher ist verfassungsrechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Gesetzgeber im Adoptionsrecht die Ehelichkeit der Elternbeziehung als Indikator für Stabilität verwendet. Zwar gibt es auch Ehen, die schon nach kürzerer Zeit wieder zerbrechen. Im Jahr 2016 hatte

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zudem etwa die Hälfte der geschiedenen Ehepaare Kinder unter 18 Jahren (vgl. Statistisches Bundesamt, Datenreport 2018, https://www.destatis.de, S. 58). Ob eine Ehe im konkreten Fall instabil erscheint, kann und muss bei der Stiefkindadoption jedoch im Rahmen der am Kindeswohl orientierten Einzelfallentscheidung gemäß § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB näher geprüft werden. Gegebenenfalls muss die Adoption verweigert werden.
(2) Hingegen ist die gesetzliche Regelung nicht geeignet, stabile nichteheliche Stiefkindfamilien zu erfassen. Die mit der Regelung unwiderlegbar verbundene Vermutung, in nichtehelichen Stiefkindfamilien sei die Stabilität nicht hinreichend ausgeprägt, ist allenfalls begrenzt tragfähig, weil zweifellos auch nichteheliche Stiefkindfamilien existieren, in denen die Beziehung der Eltern langfristig angelegt und tatsächlich stabil ist.
Statistische Angaben deuten darauf hin, dass die tatsächliche Bedeutung der nichtehelichen Familie als weitere Familienform neben der ehelichen Familie erheblich zugenommen hat. Während die Zahl der Ehepaare mit Kindern kontinuierlich gesunken ist, stieg die Zahl der Alleinerziehenden und der nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern. Gab es 2007 noch 6,3 Millionen Ehepaare mit minderjährigen Kindern, so waren es zehn Jahre später mit nur noch 5,7 Millionen 10% weniger. Umgekehrt hat sich die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit minderjährigen Kindern von 675.000 im Jahr 2007 um 38% auf 934.000 im Jahr 2017 erhöht. Im Jahr 2017 waren sieben von zehn Familien (70%) Ehepaare (2007: 74%). Alleinerziehende Mütter oder Väter machten 19% aller Familien aus (2007: 18%). Weitere 11% aller Familien waren nichteheliche Lebensgemeinschaften mit Kindern (2007: 8%) (vgl. Statistisches Bundesamt, Datenreport 2018, https://www.destatis.de, S. 59). Knapp drei Viertel (74%) der minderjährigen Kinder wurden 2017 bei Ehepaaren groß, rund 17% wuchsen bei einem alleinerziehenden Elternteil auf und 10% lebten bei einem unverheirateten Elternpaar. Vor zehn Jahren wuchsen mit 77% noch etwas mehr minderjährige Kinder bei verheirateten Eltern auf, 1997 waren es sogar 83% (vgl. Statistisches Bundesamt, Datenreport 2018, https://www.

BVerfGE 151, 101 (140):

destatis.de, S. 61). Insbesondere im familienrechtlichen Schrifttum wird hervorgehoben, dass sich die nichteheliche Familie als weitere Familienform neben der ehelichen Familie etabliert habe und dass dies eine typisierende Einordnung als instabile Familienform nicht mehr zulasse (vgl. Dahm, in: Kaiser/Schnitzler/Friederici/Schilling, BGB, Familienrecht, 3. Aufl. 2014, § 1741 Rn. 44; Dethloff, Familienrecht, 32. Aufl. 2018, S. 480 f.; Eckebrecht, NZ-Fam 2018, S. 966 [968]; Hilbig-Lugani LMK 2017, S. 390 [401]).
Dass auch nichteheliche Stiefkindfamilien existieren, in denen die Beziehung der Eltern langfristig angelegt und tatsächlich stabil ist, steht nicht zuletzt angesichts der zunehmenden Zahl dieser Familienbeziehungen außer Frage. Die gesetzliche Regelung ist nicht geeignet, diese stabilen nichtehelichen Stiefkindfamilien zu erfassen, weil sie die Ehelichkeit der Elternbeziehung als notwendigen Stabilitätsindikator verwendet und nicht zulässt, eine Stabilitätserwartung alternativ durch andere Indikatoren zu begründen.
(3) Das verfassungsrechtliche Geeignetheitsgebot verlangt indessen nach ständiger Rechtsprechung keine vollständige Zielerreichung, sondern lediglich eine Eignung zur Förderung des Ziels (vgl. BVerfGE 138, 136 [189] m.w.N.). Immerhin erlaubt das Kriterium der Ehelichkeit, einen Teil der Stabilität versprechenden Beziehungen, nämlich die ehelichen, zu identifizieren. Zudem sorgt der strikte Ausschluss nichtehelicher Lebensgemeinschaften von der Stiefkindadoption mit Sicherheit dafür, dass es in letztlich doch kurzlebigen nichtehelichen Beziehungen nicht zur Stiefkindadoption kommt, wobei das Gesetz hierfür bei Ehepaaren allerdings die Überprüfung der Stabilitätsaussicht im Einzelfall genügen lässt.
Ob danach die Eignung der Regelung im verfassungsrechtlichen Sinne bejaht werden kann, kann hier offenbleiben, weil der vollständige Adoptionsausschluss jedenfalls nicht angemessen ist (unten Rn. 110 ff.).
cc) Ob es im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich ist, die Stiefkindadoption ausnahmslos an die Bedingung des Bestehens einer Ehe zwischen rechtlichem Elternteil und Stiefelternteil zu

BVerfGE 151, 101 (141):

knüpfen, kann im Ergebnis ebenfalls dahinstehen, weil es jedenfalls nicht angemessen ist, dass nicht schonendere Mittel als der vollständige Adoptionsausschluss ergriffen wurden (unten Rn. 110 ff.).
(1) Eine Ungleichbehandlung ist nur dann erforderlich, wenn kein Mittel zur Verfügung steht, mit dem sich das Ziel der Differenzierung bei geringerer Benachteiligung der Betroffenen gleich wirksam erreichen ließe (vgl. BVerfGE 138, 136 [190] m.w.N.), ohne dabei Dritte oder die Allgemeinheit stärker zu belasten (vgl. BVerfGE 148, 40 [57 Rn. 47 m.w.N.]).
(2) Ein milderes Mittel bestünde hier darin, die Stiefkindadoption auch in nichtehelichen Stiefkindfamilien zu ermöglichen, wenn die Beziehung der Eltern Stabilität verspricht (vgl. Botthof, FamRZ 2017, S. 626 [631];Dethloff, Familienrecht, 32. Aufl. 2018, S. 480 f.; Hilbig-Lugani LMK 2017, S. 390 [401]). Nach der derzeitigen Rechtslage trifft der Ausschluss der Stiefkindadoption alle nichtehelichen Stiefkindfamilien, mithin auch jene, in denen die Eltern in stabiler nichtehelicher Partnerschaft leben und diese Stabilität auch zukünftig erwartet werden darf. Gemessen an der Zwecksetzung der Differenzierung gibt es in diesen Fällen keinen Grund, die Stiefkindadoption zu verhindern. Die Regelung hat insofern überschießende Wirkung. Wie die zumeist jüngeren Regelungen anderer Rechtsordnungen zeigen, bestehen demgegenüber verschiedene zielgenauere Möglichkeiten, die Stiefkindadoption für Stabilität versprechende nichteheliche Stiefkindfamilien zu öffnen.
(a) Der Gesetzgeber könnte eine Regelung treffen, nach der die zu erwartende Stabilität nichtehelicher Paarbeziehungen im Einzelfall geprüft werden muss. Dieser Weg wurde in einigen anderen Rechtsordnungen gewählt (vgl. etwa für Schweden: § 1 Gesetz (2003:376) über Zusammenlebende in Verbindung mit 4. Kapitel § 6 Abs. 2 Satz 1 Elterngesetz in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 2018; für Slowenien: Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 213 Abs. 1 Familiengesetz in der Fassung vom 21. März 2017; für das Vereinigte Königreich: Sec. 144(4)(b) in Verbindung mit Sec. 49(1)(b) in Verbindung mit Sec. 51(2) Adoption and Children

BVerfGE 151, 101 (142):

Act 2002 und Sec. 30(1), (3) in Verbindung mit Sec. 29(3) in Verbindung mit Sec. 119(5) Adoption and Children (Scotland) Act 2007; für Island: Art. 2 Abs. 2 und Abs. 5 Adoptionsgesetz No. 130/1999; für Norwegen:Sec. 6 Abs. 1 Satz 2 Adoptionsgesetz (Nr. 48) vom 16. Juni 2017; für Serbien: Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2 Familiengesetz; außerhalb Europas: für Staaten Australiens: Sec. 3, Sec. 30(1) Adoption Act 2000 in Verbindung mit Sec. 21C(1)-(3) Interpretation Act 1987 New South Wales, Sec. 92(1)(a) Adoption Act 2009 in Verbindung mit Sec. 5AA(1)(b) Succession Act 1981 in Verbindung mit Sec. 32DA(1), (2) Acts Interpretation Act 1954 Queensland sowie Sec. 67(1)(a) Adoption Act 1994 in Verbindung mit Sec. 3(1), Sec. 13A Interpretation Act 1984 Western Australia).
(b) Für die Prüfung der Stabilitätsaussichten einer nichtehelichen Partnerschaft können zur Verbesserung der Vorhersehbarkeit zusätzlich oder alternativ konkrete Stabilitätsindikatoren vorgegeben werden. Insbesondere könnte eine konkret bezifferte Mindestdauer der Beziehung oder des Zusammenlebens mit der anderen Person, dem Kind oder beiden verlangt werden (vgl. etwa für Belgien: Art. 343 § 1 b und Art. 356-1 Abs. 3) Code Civil; für Dänemark: § 1 Nr. 1 Adoptionsverordnung [Nr. 1863]; für Irland: Sec. 3(1)(a) Adoption Act 2010 in der Fassung von Sec. 3(a) Adoption Amendment Act 2017 und Sec. 37(5)(a), (b) Adoption Act 2010 in der Fassung von Sec. 18(b) Adoption Amendment Act 2017; für die Niederlande: Art. 227 Abs. 2 Satz 2 Burgerlijk Wetboek; für Portugal: Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Gesetz [Nr. 7/2001] zum Schutz faktischer Lebensgemeinschaften in der Fassung vom 29. Februar 2016 in Verbindung mit Art. 1979 Abs. 1, Abs. 2 Código Civil; für Spanien: Art. 234-1 in Verbindung mit Art. 235-32 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) Código Civil de Cataluña; für die Schweiz: Art. 264c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Zivilgesetzbuch; für Norwegen: Sec. 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Adoptionsgesetz (Nr. 48) vom 16. Juni 2017; außerhalb Europas: für Staaten Australiens: Sec. 30(1)(b) Adoption Act 2000 New South Wales, Sec. 92(1)(c) Adoption Act 2009 Queensland, Sec. 10A(b) in Verbindung mit Sec. 11(1) Adoption Act 1984 Victoria, Sec. 67(1)(a) Adoption Act 1994 Wes

BVerfGE 151, 101 (143):

tern Australia; für Kanada: Art. 546, Art. 555 Satz 2 Code Civil du Québec; für Neuseeland: High Court, Urteil vom 24. Juni 2010, Re Application by AMM and KJO to adopt a child, [2010] NZFLR 629, Rn. 35 f. zu Sec. 3 Adoption Act 1955, vgl. dort auch Sec. 1C(2)(b) Property (Relationships) Act 1976, Sec. 60(1) Family Proceedings Act 1980).
(c) Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Ehe der Eltern dabei weiterhin als einen Stabilitätsindikator zu verwenden, sofern die Regelung daneben auch für nichteheliche Konstellationen eine Stabilitätsfeststellung zulässt (oben Rn. 104). Auch diesen Weg sind andere Rechtsordnungen gegangen. In einer größeren Zahl von Rechtsordnungen, die die Stiefkindadoption in nichtehelichen Lebensgemeinschaften zulassen, gelten nur für diese Lebensgemeinschaften besondere Anforderungen an die Dauer der Beziehung, nicht aber für Paare, deren Beziehung durch Eheschluss beziehungsweise Eintragung formell verrechtlicht ist (vgl. für Belgien: Art. 343 § 1 Code Civil; für Dänemark: § 1 Nr. 1 Adoptionsverordnung [Nr. 1863] und §§ 5, 5a Adoptionsgesetz; für Österreich: § 191 Abs. 1 in Verbindung mit § 197 Abs. 4 ABGB sowie Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 21. August 2013 -- 3 Ob 139/13g --, Rn. 2, m.w.N.; für Portugal: Art. 7 Gesetz [Nr. 7/2001] zum Schutz faktischer Lebensgemeinschaften in der Fassung vom 29. Februar 2016 in Verbindung mit Art. 1979 Abs. 1 Código Civil; für Schweden: § 1 Gesetz (2003:376) über Zusammenlebende in Verbindung mit 4. Kapitel § 6 Abs. 2 Satz 1 Elterngesetz in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 2018; für Spanien: Art. 234-1 in Verbindung mit Art. 235-32 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) Código Civil de Cataluña; für das Vereinigte Königreich: Sec. 144(4)(b) in Verbindung mit Sec. 49(1)(b) in Verbindung mit Sec. 51(2) Adoption and Children Act 2002 sowie Sec. 30(1), (3) in Verbindung mit Sec. 29(3) in Verbindung mit Sec. 119(5) Adoption and Children (Scotland) Act 2007; für Serbien: Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2 Familiengesetz; außerhalb Europas: für Kanada: Art. 546, Art. 555 Satz 2 Code Civil du Québec; für Neuseeland: High Court, Urteil vom 24. Juni 2010, Re Application by AMM and KJO to adopt a child, [2010]

BVerfGE 151, 101 (144):

NZFLR 629, Rn. 35 f. zu Sec. 3 Adoption Act 1955, vgl. dort auch Sec. 1C(2)(b) Property (Relationships) Act 1976, Sec. 60(1) Family Proceedings Act 1980).
(d) Andere Staaten sind dazu übergegangen, die Adoptionsvoraussetzungen für Paare zu vereinheitlichen und die Dauer unabhängig von der Partnerschaftsform zum Kriterium für die Gewähr der Beständigkeit der Beziehung zu erheben (vgl. für Irland: Sec. 37(5)(a), (b) Adoption Act 2010 in der Fassung von Sec. 18(b) Adoption Amendment Act 2017 und Sec. 3(1)(a) Adoption Act 2010 in der Fassung von Sec. 3 Adoption Amendment Act 2017; für die Niederlande: Art. 227 Abs. 2 Satz 2 Burgerlijk Wetboek; für Norwegen: Sec. 13 Abs. 1 bis 3 Adoptionsgesetz (Nr. 48) vom 16. Juni 2017; außerhalb Europas: für Staaten Australiens: Sec. 30(1)(b) Adoption Act 2000 New South Wales, Sec. 92(1)(c), Sec. 128 Adoption Act 2009 Queensland, Sec. 10(1)(b), Sec. 10A(b) in Verbindung mit Sec. 11(1) Adoption Act 1984 Victoria, Sec. 67(1) (a) Adoption Act 1994 Western Australia; für Kanada: Sec. 62(1), Sec. 63(3) Child, Youth and Family Enhancement Act Alberta, Sec. 29(2), 35(1)(a) Adoption Act British Columbia, Sec. 199(2) (c), Sec. 202(1)(a) in Verbindung mit Sec. 179(1) Child, Youth and Family Services Act in Verbindung mit Sec. 10(1) Human Rights Code Ontario).
(3) Indessen schließt das derzeitige Recht, indem es eine Stiefkindadoption in einer nichtehelichen Familie nicht zulässt, mit Sicherheit aus, dass eine Adoption in einer vermeintlich stabilen nichtehelichen Partnerschaft erfolgt, die sich dann doch als kurzlebig erweist. Wird die Stiefkindadoption hingegen für nichteheliche Familien geöffnet, kann eine positive Stabilitätsprüfung im Einzelfall fehlgehen. So gesehen verhindert ein vollständiger Adoptionsausschluss wirksamer als eine für konkretere Stabilitätserwartungen geöffnete Regelung, dass ein Kind in einer instabilen Paarsituation vom Stiefelternteil adoptiert wird, die nach kurzer Dauer zerbricht. Allerdings wird bei einer Stiefkindadoption in ehelichen Familien, die auch zerbrechen können, ein Stabilitätsrisiko gesetzlich in Kauf genommen (oben Rn. 96). Ob die Differen

BVerfGE 151, 101 (145):

zierung gleichwohl im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich ist, kann offenbleiben, weil sie jedenfalls unangemessen ist.
dd) Die angegriffene Regelung ist unverhältnismäßig im engeren Sinne.
(1) Soweit der durch vollständigen Adoptionsausschluss in nichtehelichen Stiefkindfamilien erzielbare Schutz der Kinder wirksamer ist als der Schutz, der sich mit einer auf konkretere Stabilitätsprognosen im Einzelfall abstellenden Adoptionsregelung erzielen lässt, steht dieser Vorteil jedenfalls in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen des vollständigen Adoptionsausschlusses. Er wiegt die Nachteile nicht auf, die Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien dadurch entstehen können, dass ihnen die Adoption auch dann versperrt bleibt, wenn die Beziehung der Eltern stabil ist und die Adoption insgesamt ihrem Wohl diente. Der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption lässt sich hinreichend wirksam mit einer auf konkretere Stabilitätsprognosen abstellenden Adoptionsregelung (oben Rn. 104 ff.) sichern, in deren Rahmen der Gesetzgeber nicht gehindert ist, an nichteheliche Lebensgemeinschaften solche Stabilitätserwartungen zu stellen, wie sie Ehen berechtigterweise entgegengebracht werden dürfen.
(2) Dass die mittelbar angegriffenen Regelungen eine Stiefkindadoption in stabilen Stiefkindfamilien gleichwohl vollständig ausschließen, ist auch nicht durch Vereinfachungs- und Typisierungsbefugnisse des Gesetzgebers gerechtfertigt.
(a) Der Gesetzgeber darf zwar unter bestimmten Voraussetzungen typisierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Benachteiligung Einzelner gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
(aa) Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen muss der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung nicht unter allen Umständen um alle denkbaren Einzelfälle besorgt sein (vgl. BVerfGE 84, 348 [359]; 145, 106 [145 f. Rn. 106]; 148, 147 [202 Rn. 136]; stRspr). Auch jenseits der Regelung von Vorgängen der Massenverwaltung, zu denen die Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen offensichtlich nicht zählt, sind gesetzliche Typisierun

BVerfGE 151, 101 (146):

gen nicht von vornherein ausgeschlossen. In Betracht kommt dies etwa dann, wenn eine Regelung über ungewisse Umstände oder Geschehnisse zu treffen ist, die sich -- wie hier die Bestandsfestigkeit einer Paarbeziehung -- selbst bei detaillierter Einzelfallbetrachtung nicht mit Sicherheit bestimmen lassen. Es kann dann zur Rechtssicherheit beitragen, wenn der Gesetzgeber Rechtsfolgen typisierend an klarer zu fassende Tatbestandsvoraussetzungen knüpft, die -- als Stellvertretermerkmale -- die ungewissen Umstände oder Geschehnisse möglichst genau erfassen. Auch das hier in Betracht gezogene mildere Mittel einer an die bisherige Beziehungsdauer anknüpfenden Adoptionsregelung bliebe insofern eine typisierende Regelung.
(bb) Die mit einer Typisierung verbundene Ungleichbehandlung ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.
Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 145, 106 [146 Rn. 107]; 148, 147 [202 Rn. 136]; stRspr).Die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten dürfen also nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen (vgl. BVerfGE 84, 348 [360]; 145, 106 [146 f. Rn. 108]; stRspr).
Darüber hinaus darf das Ausmaß der Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 84, 348 [360]; 145, 106 [146 f. Rn. 108]; stRspr).
Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 84, 348 [359 f.]; 145, 106 [146 f. Rn. 108]; 148, 147 [202 Rn. 136]; stRspr). Die aus der Typisierung erwachsenden Vorteile müssen also im rechten Verhältnis zu der damit notwendig verbundenen Ungleichheit stehen (vgl. BVerfGE 145, 106 [146 f. Rn. 108]; 148, 147 [202 Rn. 136]; stRspr).
(b) Danach ist die strikte Differenzierung der Adoptionsmöglichkeiten in einer Stiefkindfamilie nach dem Kriterium der Ehelichkeit nicht von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt.


BVerfGE 151, 101 (147):

Dem Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Stiefkindfamilien liegt nicht realitätsgerecht der typische Fall als Maßstab zugrunde. Die nichteheliche Familie hat sich mehr und mehr als weitere Familienform neben der ehelichen Familie etabliert. Es gibt keine Erkenntnisse, die heute die Annahme rechtfertigten, dass die Paarbeziehung innerhalb einer nichtehelichen Stiefkindfamilie typischerweise besonders fragil und nur in einer kleinen Zahl von Fällen stabil wäre. Die Regelung trifft damit nicht nur zu einem verhältnismäßig geringen Teil die Falschen, sondern wird immer wieder Stiefkindfamilien betreffen, die länger Bestand haben, so dass ein tragfähiges Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme des Kindes durch den Stiefelternteil dem Kindeswohl dienlich wäre.
Das Ausmaß der Ungleichbehandlung ist zudem intensiv. Für die Kinder entscheidet sich anhand des Familienstands ihrer Eltern, ob sie ihren sozialen Elternteil als rechtlichen Elternteil erhalten können oder nicht. Dies betrifft grundlegende Voraussetzungen ihrer persönlichen Entwicklung. Auch insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Typisierung nach dem Ehelichkeitskriterium maßgeblich von der früher für verfassungsgemäß befundenen Beschränkung von Krankenversicherungsleistungen für eine künstliche Befruchtung auf Ehepaare (vgl. BVerfGE 117, 316 ff.), die keinem bereits existierenden Kind etwas nehmen kann, sondern die finanzielle Förderung der Verwirklichung eines Kinderwunschs betrifft.
Die Härte ließe sich auch ohne übermäßige Schwierigkeiten vermeiden, indem nichteheliche Stiefkindfamilien nicht strikt von der Adoption ausgeschlossen würden. Es wäre möglich, die Kindeswohldienlichkeit auch in dieser Konstellation im Einzelfall zu prüfen und dabei statt oder neben dem Ehekriterium alternative Stabilitätsindikatoren wie etwa die bisherige Beziehungsdauer zu verwenden. Dass es einen gesteigerten Aufwand bedeutet, die Adoptionsvoraussetzungen auch in nichtehelichen Stiefkindfamilien zu prüfen anstatt entsprechende Anträge -- wie bisher -- unter Verweis auf das geltende Recht kategorisch abzulehnen, kann die Benachteiligung der betroffenen Kinder nicht rechtfertigen, zu

BVerfGE 151, 101 (148):

mal bei einer Adoption ohnehin immer eine Einzelfallprüfung erfolgt.
d) Die unterschiedliche Behandlung von Stiefkindern in ehelichen und nichtehelichen Familien ist auch nicht durch die in Art. 6 Abs. 1 GG zugunsten der Ehe enthaltene Wertentscheidung gerechtfertigt.
aa) Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (BVerfGE 124, 199 [224 f.]; 126, 400 [420]). Daraus folgen ein Beeinträchtigungsverbot und ein Förderungsgebot. Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfGE 124, 199 [224 f.]; 126, 400 [420]). Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (BVerfGE 124, 199 [225]; 126, 400 [420] m.w.N.). Auch die ehebegünstigenden Normen bei Unterhalt, Versorgung und im Steuerrecht können ihre Berechtigung in der gemeinsamen Gestaltung des Lebensweges der Ehepartner finden (BVerfGE 124, 199 [225]; 126, 400 [420]).
Geht die Förderung der Ehe allerdings mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (BVerfGE 126, 400 [420] m.w.N.; ähnlich BVerfGE 124, 199 [226]). Ein Abstands- oder Benachteiligungsgebot, das die Benachteiligung anderer Lebensformen bereits für sich genommen rechtfertigen könnte, besteht nicht. Denn aus der Befugnis, in Erfüllung und Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Förderauftrags die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu pri

BVerfGE 151, 101 (149):

vilegieren, lässt sich kein in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenes Gebot herleiten, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Es ist verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind (BVerfGE 124, 199 [226]). Vielmehr bedarf es eines besonderen Differenzierungsgrundes, der im Unterschied zwischen Ehe und anderer Lebensform liegen und gerade für den geregelten Sachverhalt tatsächlich von Bedeutung sein muss. Hier bedarf es jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt (BVerfGE 124, 199 [226]; in der Sache ähnlich BVerfGE 126, 400 [421]) und dabei über die abstrakte Förderung der Ehe hinausgehen muss (vgl. BVerfGE 124, 199 [226]).
bb) Die angegriffene Regelung benachteiligt insofern eine vergleichbare Lebensform, als sie Stiefkindern in nichtehelichen Familien, auch wenn diese tatsächlich ebenso stabil sind wie eheliche Familien, eine Adoption durch den Stiefelternteil strikt vorenthält. Für den Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Stiefkindfamilien besteht gemessen an Regelungsgegenstand und Regelungsziel kein hinreichend gewichtiger Sachgrund.
(1) Regelungsgegenstand ist hier die Zulassung der Stiefkindadoption in ehelichen Familien einerseits und die Verwehrung der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien andererseits. Zwischen der ehelichen und der nichtehelichen Partnerschaft bestehen durchaus Unterschiede. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft unterscheidet sich von der Ehe insbesondere dadurch, dass sich die Partner keinen verbindlichen Normen unterwerfen. Familienrechtliche Regelungen, die das Verhältnis nicht verheirateter Paare betreffen (zum Beispiel die Unterhaltspflicht von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt nach § 1615l BGB oder sorge- und umgangsrechtliche Regelungen in §§ 1626a, 1684 BGB), knüpfen an das gemeinsame Elternsein an, begründen jedoch keine gegenseitige Einstandspflicht als Paar. Auch ist die Auflösung

BVerfGE 151, 101 (150):

der faktischen Lebensgemeinschaft -- anders als die Beendigung der Ehe -- allein vom einfachen Willen eines oder beider Partner abhängig und an keine rechtlichen Voraussetzungen und Verfahren gebunden.
(2) Gemessen am Regelungsziel ist die Ungleichbehandlung von Stiefkindern in ehelichen und in nichtehelichen Familien indessen nicht gerechtfertigt. Sie dient dem Ziel, Adoptionen in instabilen Stiefkindfamilien zu verhindern. Sie beruht wie gesehen auf der unwiderleglichen Vermutung, die nichteheliche Stiefkindfamilie sei instabil und habe nur vorübergehend Bestand. Diese Annahme hat sich aber in ihrer Rigorosität als nicht hinreichend tragfähig erwiesen (oben Rn. 97 ff.) und kann die ausnahmslose Schlechterstellung der nichtehelichen gegenüber der ehelichen Familiensituation nicht rechtfertigen.
4. Ob die adoptionsrechtliche Benachteiligung nichtehelicher Lebensgemeinschaften gegenüber verheirateten Paaren trotz der Möglichkeit, die angestrebte Adoption nach Eheschließung zu realisieren, einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründet, kann hier offenbleiben, weil die Verhinderung der Stiefkindadoption jedenfalls die betroffenen Kinder in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt und damit bereits aus diesem Grunde verfassungswidrig ist.
 
D. -- I.
§ 1754 Abs. 1 und Abs. 2 BGB und § 1755 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie im Fall der Annahme eines Kindes durch den Ehegatten eines Elternteils das Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses zu diesem Elternteil ausschließen und dem Kind die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten einräumen, wohingegen ein Kind von seinem mit einem Elternteil in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Stiefelternteil unter keinen Umständen adoptiert werden kann, ohne dass die verwandtschaftliche Beziehung zum Elternteil erlischt. Weil die angegriffenen Entscheidungen auf dieser verfassungswidrigen Regelung beruhen, sind auch diese verfassungswidrig.


BVerfGE 151, 101 (151):

II.
Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 i.V.m. § 78 Satz 1 BVerfGG). Da dem Gesetzgeber hier aber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen, kommt nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht (vgl. BVerfGE 133, 59 [99 Rn. 106]; stRspr).
III.
Der Gesetzgeber muss bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung treffen. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber ist das geltende Recht auf nichteheliche Stiefkindfamilien nicht anwendbar. Verfahren sind bis zu einer Neuregelung auszusetzen.
IV.
Die Entscheidungen sind aufzuheben und die Sache ist an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen. Das Verfahren ist bis zur gesetzlichen Neuregelung auszusetzen, soweit es sich nicht auf andere Weise erledigt.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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