BVerfGE 36, 281 - Patentanmeldungen |
Die Anwendung der geänderten Vorschriften über die Akteneinsicht im Patenterteilungsverfahren auf die vor dem Inkrafttreten des Patentänderungsgesetzes erfolgten Patentanmeldungen verstößt nicht gegen das Grundgesetz. |
Beschluß |
des Ersten Senats vom 15. Januar 1974 |
- 1 BvL 5, 6, 9/70 - |
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des Art. 7 § 1 Abs. 2 und 4 des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. September 1967 (BGBl. I S. 953 - Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Bundespatentgerichts a) vom 15. Dezember 1969 - 4 W (pat) 105/68 - 1 BvL 6/70 -, b) vom 19. Dezember 1969 - 4 W (pat) 187/68 - 1 BvL 5/70 -, c) vom 19. Dezember 1969 - 4 W (pat) 139/69 - 1 BvL 9/70 -. |
Entscheidungsformel: |
Artikel 7 § 1 Absatz 2 und 4 des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. September 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit diese Bestimmung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bewirkte Patentanmeldungen der Offenlegung unterwirft. |
Gründe: |
A. |
Gegenstand der Vorlagen ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art. 7 § 1 Abs. 2 und 4 des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. September 1967 (BGBl. I S. 953) - Patentänderungsgesetz (PatÄndG) -, soweit diese Vorschrift Patentanmeldungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt worden sind, der Offenlegung (Freigabe der Akten zur Einsicht durch jedermann) unterwirft.
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I. |
1. Die Akteneinsicht im Patenterteilungsverfahren steht im Spannungsfeld zwischen dem Geheimhaltungsbedürfnis des Anmelders und dem Informationsbedürfnis der Wettbewerber und der Allgemeinheit. Bis zum Jahre 1968 hing die Einsicht Dritter in die Patenterteilungsakten vor der Bekanntmachung der Anmeldung von der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ab.
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Nach dem Patentänderungsgesetz stehen die Akten noch nicht bekanntgemachter Anmeldungen von einem bestimmten Zeitpunkt an jedermann zur Einsicht frei.
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(3) Das Patentamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Einsicht in 1.... 2. die Akten von nicht bekanntgemachten Patentanmeldungen, wenn seit dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind und ein Hinweis gemäß Absatz 4 veröffentlicht worden ist, 3. und 4. ... sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke jedermann frei ... |
(4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen und Zeichnungen, auf Grund deren die Patente erteilt worden sind (Patentschriften), regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen in die Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente betreffen, und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten noch nicht bekanntgemachter Patentanmeldungen (Patentblatt). Das Patentamt kann auch den Inhalt der nach Absatz 3 Nr. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Akten veröffentlichen. § 30a Abs. 1 bleibt unberührt.
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2. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung noch nicht erledigten Anmeldungen enthält das Patentänderungsgesetz in Art. 7 Übergangsbestimmungen:
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Nach Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 1 PatÄndG verbleibt es für Patentanmeldungen, deren Bekanntmachung das Patentamt bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bereits beschlossen hatte, bei den bisherigen Vorschriften. Das gleiche gilt nach Satz 2 dieses Absatzes für solche bis dahin noch nicht bekanntgemachten Anmeldungen, die vom Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen worden sind, daß keine patentfähige Erfindung vorliegt. Hiernach werden diese Altanmeldungen nicht nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 PatG n.F. offengelegt und die Einsicht in die Erteilungs akten dieser Anmeldungen ist vor der Bekanntmachung nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses des Antragstellers zulässig. Demgegenüber sind nach Art. 7 § 1 Abs. 2 und 4 Pat- ÄndG für die übrigen bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht erledigten Patentanmeldungen die Vorschriften des Patentgesetzes in der neuen Fassung, insbesondere über den Gang des Prüfungsverfahrens, nach Maßgabe der Überleitungsbestimmungen anzuwenden. |
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
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Art. 7 Übergangs- und Schlußbestimmungen
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§ 1 Patentanmeldungen und Patente
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(1) Für Patentanmeldungen, deren Bekanntmachung das Patentamt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits beschlossen hat, verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften; ...
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(2) Im übrigen sind auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erledigten Patentanmeldungen die Vorschriften des Patentgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Die Veröffentlichung des Hinweises über die Möglichkeit der Einsicht in die Akten nicht bekanntgemachter Patentanmeldungen (§ 24 Abs. 4 Satz 1) erfolgt nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach einer Benachrichtigung des Patentsuchers oder nach einer vom Präsidenten des Patentamts im Patentblatt zu veröffentlichenden entsprechenden Mitteilung, in der die Patentanmeldungen in allgemeiner Form zu bezeichnen sind, und nicht vor Ablauf der Frist des § 24 Abs. 3 Nr. 2. Nach Veröffentlichung des Hinweises nach § 24 Abs. 4 Satz 1 steht die Einsicht in die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Teile von Akten dieser Patentanmeldungen jedermann frei, sofern der Patentsucher nicht bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist neue vollständige Unterlagen (§ 26 Abs. 1) eingereicht hat. Im Falle der Einreichung neuer Unterlagen steht nur die Einsicht in diese Unterlagen, die vom Patentamt als neu eingereicht zu kennzeichnen sind, jedermann frei; im übrigen verbleibt es für die Einsicht in die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Teile von Akten dieser Patentanmeldungen bei den bisherigen Vorschriften. Die Reihenfolge der Patentanmel dungen, für die eine Benachrichtigung oder Mitteilung nach Satz 1 ergeht, bestimmt der Präsident des Patentamts. 2. bis 4. ... |
(3) Für die Einsicht in die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Teile der Akten von bekanntgemachten Patentanmeldungen und erteilten Patenten einschließlich der Akten eines Beschränkungsverfahrens (§ 36a) verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften; ...
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(4) Im übrigen sind für die Einsicht in Akten des Patentamts die Vorschriften des Patentgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden.
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(5) ...
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3. Unbeschränkte Akteneinsicht darf in den Fällen des Art. 7 § 1 Abs. 2 PatÄndG also erst dann genommen werden, wenn außer der in § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 PatG n.F. bestimmten Frist von 18 Monaten auch eine Frist von 6 Monaten seit der Benachrichtigung des Patentsuchers verstrichen ist, nach deren Ablauf erst der Hinweis über die Möglichkeit der Akteneinsicht gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 PatG n.F. veröffentlicht werden darf (Art. 7 § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 PatÄndG). Außerdem ist dem Patentsucher die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist neue Unterlagen einzureichen mit der Folge, daß dann nur diese der Einsicht durch jedermann unterliegen; im übrigen verbleibt es für die Einsicht in die bis zum Inkrafttreten des Patentänderungsgesetzes entstandenen Aktenteile bei den bis dahin geltenden Vorschriften. Von der Veröffentlichung des Hinweises an kann der Patentsucher von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benützte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 24 Abs. 5 Satz 1 PatG n.F.).
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4. In den Verfahren, die den Vorlagebeschlüssen des Bundespatentgerichts zugrunde liegen, hat das Deutsche Patentamt die jeweiligen Patentsucher gemäß Art. 7 § 1 Abs. 2 Nr. 1 PatÄndG benachrichtigt, daß nach Ablauf von sechs Monaten der Hinweis über die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Akten ihrer Patent anmeldungen veröffentlicht wird. Mit den von ihnen erhobenen Beschwerden wenden sich die Patentsucher gegen die Offenlegung ihrer Anmeldungen. |
II. |
Das Bundespatentgericht hat die Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Art. 7 § 1 Abs. 2 und 4 PatÄndG insoweit rechtsgültig ist, als diese Bestimmung vor ihrem Inkrafttreten bewirkte Patentanmeldungen der Offenlegung unterwirft. Es hält die Bestimmung in dem genannten Umfang für verfassungswidrig, weil die ihr beigemessene Rückwirkung das Rechtsstaatsprinzip sowie die Art. 3 Abs. 1 und 14 GG verletze.
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Die Offenlegung der noch nicht bekanntgemachten Patentanmeldungen bedeute für die Anmelder eine Entwertung der Rechtsposition, die ihnen nach dem bei Einreichung der Anmeldung geltenden Recht zugestanden habe. Die Anmelder hätten darauf vertrauen können, daß der Gegenstand der von ihnen angemeldeten Erfindung bis zur Erlangung eines vorläufigen Schutzes nach § 30 Abs. 1 Satz 2, §§ 6, 47 PatG grundsätzlich der Geheimhaltung unterliege und daß auch nach diesem Zeitpunkt nur unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen, stets aber unter Wahrung der Möglichkeit, entgegenstehende schutzwürdige Interessen geltend zu machen, Akteneinsicht gewährt werde. Der Eingriff, durch den das Patentänderungsgesetz diese Rechtsposition zunichte mache, sei für die Anmelder, deren Patentanmeldungen vor dem 13. Juni 1967, dem Zeitpunkt der Beschlußfassung des Bundestages über das Gesetz, eingereicht worden seien, nicht vorhersehbar gewesen.
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Auch der allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt. Nach der Übergangsbestimmung des Art. 7 § 1 Abs. 1, 2 und 4 PatÄndG würden Patentanmeldungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes und damit unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen eingereicht worden seien, zum Teil nach den bisherigen Vorschrif ten weiterbehandelt, zum Teil aber der Neuregelung und damit der Offenlegung unterworfen. Für diese Differenzierung, die für die der Neuregelung unterliegenden Altanmeldungen eine Benachteiligung bedeute, fehle ein sachgerechter Grund. Ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit, diese zum Teil schon seit Jahren anhängigen Altanmeldungen kennenzulernen, reiche hierzu nicht aus, weil ein solches Interesse gleichermaßen für beide der verschieden geregelten Fallgruppen bestehe. |
Die Anordnung der Offenlegung bestimmter Altanmeldungen verletze auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Sowohl der durch die Patentanmeldung begründete öffentlich-rechtliche Anspruch auf Erlangung eines Schutzrechts als auch das Recht an einer patentrechtlich noch nicht geschützten Erfindung stellten vermögenswerte Rechtspositionen dar, die dem Schutz des Art. 14 GG unterfielen. Die Freigabe der Akteneinsicht für jedermann vor der Bekanntmachung bedeute bei Altanmeldungen einen Eingriff in diese durch die bisherige Regelung gesicherten Rechtspositionen, der geeignet sei, das Recht an der Erfindung zu entwerten oder gar zu zerstören, jedenfalls aber in hohem Maß zu gefährden. Die vor dem Inkrafttreten des Patentänderungsgesetzes eingegangenen und nunmehr nach der Neuregelung offenzulegenden Patentanmeldungen seien im Vergleich zu den Patentanmeldungen, die zufälligerweise vor dem 1. Oktober 1968 zu einer abschließenden Entscheidung hätten geführt werden können, benachteiligt. Den Erfindern werde ein Sonderopfer aufgezwungen, da bei den der Neuregelung unterworfenen Altanmeldungen - anders als bei den nach den bisherigen Vorschriften weiterzubehandelnden Altanmeldungen - zumindest der Erfindungsgegenstand vor Erlangung des (einstweiligen) vollen Patentschutzes der Öffentlichkeit preisgegeben und bis zum Abschluß des Prüfungsverfahrens zur Benutzung freigegeben werde. Die Offenlegung dieser Altanmeldungen vor ihrer Bekanntmachung sei deshalb eine Enteignung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme es für das Vorliegen einer entschädigungspflichtigen Enteignung darauf an, ob der hoheitliche Eingriff unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz dem Betroffenen ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer im Interesse der Allgemeinheit auferlege. Für eine Enteignung lägen aber die Voraussetzungen nicht vor. |
III. |
1. Der Bundesminister der Justiz, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts für nicht begründet.
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Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der unter Art. 7 § 1 Abs. 2 PatÄndG fallenden Patentanmeldungen gegenüber den von Abs. 1 der Vorschrift erfaßten Patentanmeldungen liege nicht vor, da die unterschiedliche Regelung nicht als willkürlich bezeichnet werden könne.
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Die Schutzwirkung des Art. 14 GG für das patentrechtliche Anwartschaftsrecht erstrecke sich nicht zwingend auf die vertrauliche Behandlung der Anmeldung, solange sie noch keinen Schutz gegen unbefugte Benutzung genieße. Der Bestand dieses Rechts werde nicht berührt. Schon bisher habe jedermann bei Nachweis eines berechtigten Interesses Einsicht in die Erteilungsakten erhalten. Auch sei bisher nicht selten eine wirtschaftlich interessante neue technische Lehre, die Gegenstand einer Patentanmeldung gewesen sei, der Allgemeinheit - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - bereits durch entsprechende ausländische Patentschriften oder auf Grund eigener wirtschaftlicher Auswertung durch den Anmelder zugänglich gewesen. Jedenfalls gingen enteignungsgleiche Wirkungen von der Offenlegung der Patentanmeldung nicht aus. Inhalt, Umfang und sachliche Voraussetzungen der Patentschutzgewährung hätten sich nicht geändert. Zudem habe auch schon nach altem Recht das Risiko bestanden, daß der Gegenstand der Anmeldung ohne gleichzeitige Sicherung durch patentrechtliche Abwehransprüche der Allgemeinheit bekanntgeworden sei.
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Die einer Inhaltsbestimmung des Eigentums verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen seien durch die Offenlegungsregelung nicht überschritten. Die Belange des Altanmelders seien in einer Weise berücksichtigt worden, die den Vorwurf eines übermäßigen Eingriffs ausschlösse. Werde das Risiko, im Fall der Bekanntmachung der Anmeldung oder der Patenterteilung Unterlassungsansprüchen des Patentsuchers ausgesetzt zu sein, Unternehmer und Gewerbetreibende ohnedies schon weithin davon abhalten, Gegenstände offengelegter Patentanmeldungen mit dem weiteren Risiko von Fehlinvestitionen oder der späteren Produktionseinstellung gewerblich zu nutzen, so sei der an die Offenlegung gebundene Entschädigungsanspruch nach § 24 Abs. 5 PatG n.F. zusätzlich geeignet, den Interessen des Anmelders entgegenzukommen. |
Die Unterwerfung eines Teils der Altanmeldungen unter die Neuregelung stelle auch keine unzulässige Rückwirkung dar. Dem Vertrauen der von Art. 7 § 1 Abs. 2 PatÄndG erfaßten Altanmelder in den Fortbestand der im Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Publizitätsregelung könne kein so großes Gewicht beigelegt werden, daß die erheblichen Interessen der Allgemeinheit, die zu der Neuregelung geführt hätten, dahinter zurücktreten müßten.
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2. Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 82 Abs. 4 BVerfGG erklärt, er habe zu der Frage, die Gegenstand der Vorlagebeschlüsse sei, noch nicht ausdrücklich Stellung genommen. Er sei jedoch in mehreren Beschlüssen von der Gültigkeit des Art. 7 § 1 Abs. 2 PatÄndG ausgegangen.
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Er halte die beanstandeten Vorschriften für verfassungsrechtlich unbedenklich. Das vorlegende Gericht stelle zu einseitig auf die für den Anmelder eines Patents mit der Neuregelung verbundenen Nachteile ab. Die Neuregelung bedeute aber sowohl in bezug auf die Neuanmeldungen als auch in bezug auf die nach neuem Recht weiter zu behandelnden Altanmeldungen eine wesentliche Verbesserung. Der Senat vermöge daher, wenn auch die neu eingeführte Offenlegung für sich allein betrachtet für den Anmelder eine gewisse Verschlechterung mit sich bringe, dem für die Mehrzahl der Fälle keine praktische Bedeutung beizumessen. Die nachteiligen Auswirkungen fielen angesichts der mit der Offenlegung verbundenen Vorteile nicht ins Gewicht.
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B. |
Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Vorlagen sind zulässig. In der Sache kann der Auffassung des vorlegenden Gerichts jedoch nicht beigetreten werden.
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I. |
Seit langem wird die patentfähige Erfindung als eine Rechtsposition angesehen, die - schon vor der Patenterteilung - zwar noch kein ausschließliches Recht am Erfindungsgedanken, wohl aber bereits Schutzansprüche in der Person des Erfinders entstehen läßt und schon Gegenstand von Rechtsgeschäften sein kann (vgl. RGZ 29, 49 [51]; 37, 41 [42 f.]; 77, 81 [82]; BGHZ 47, 132 [136]; Benkard, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 6. Aufl., 1973, Einl. PatG Rdnr. 22 und § 3 PatG Rdnrn. 9 ff.; Bernhard, Lehrbuch des Deutschen Patentrechts, 3. Aufl., 1973, S. 76 ff.). Dieses allgemeine Erfinderrecht stellt ein technisches Urheberrecht dar, das schon vor der Patentierung insbesondere Abwehr- und Schadensersatzansprüche gewährt, die neben dem - öffentlich-rechtlichen - Anspruch auf Erteilung des Patents und schließlich dem Recht aus dem Patent stehen. Die Rechtsordnung hat das Recht zur wirtschaftlichen Auswertung einer neuen Idee, die Technik und Wissenschaft fördert, demjenigen zuerkannt, der sie hervorgebracht hat. Er hat Anspruch auf eine gerechte Vergütung für die Verwertung seiner Leistung durch Dritte.
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Die dem Erfinder so zugeordnete Rechtsposition genießt den Eigentumsschutz des Grundgesetzes. Dieses enthält allerdings keine Definition des Eigentumsbegriffs im verfassungsrechtlichen Sinn. Bei der Beantwortung der Frage, welche vermögenswerten Güter als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG anzusehen sind, muß daher auf den Zweck und die Funktion der Eigentumsgarantie unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung zurückgegriffen werden (BVerfGE 31, 229 [239]). Von dieser grundlegenden Auffassung aus hat das Bundesverfassungsgericht zum allgemeinen Urheberrecht ausgesprochen, daß die sichernde und abwehrende Funktion der Eigentumsgarantie es gebietet, die vermögenswerten Befugnisse des Urhebers an seinem Werk als "Eigentum" im Sinne des Art. 14 GG anzusehen und seinem Schutzbereich zu unterstellen (BVerfGE a.a.O.). Das gilt entsprechend für das technische Urheberrecht des Erfinders, da keine Gründe für eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung erkennbar sind. Hierbei muß berücksichtigt werden, daß die fertige und verlautbarte Erfindung die Grundlage für das Recht auf das Patent (§ 3 PatG) bildet, das durch die Anmeldung verwirklicht wird (BGHZ 47, 132 [141]). Dieses Recht verstärkt das Erfinderrecht auf dem Wege zum Alleinrecht nach § 6 PatG, das dazu berechtigt, alle anderen von der Benutzung der Erfindung auszuschließen. In diesem Zusammenhang dienen die Vorschriften über die Offenlegung der Patentanmeldung der Abgrenzung der Befugnisse des ein Patent erstrebenden Erfinders gegenüber anderen Personen, die im Falle der Erteilung des Patents von der Verwertung ausgeschlossen sind, und gegenüber möglichen Interessen der Allgemeinheit, Informationen über den Stand der Technik zu erhalten. Es handelt sich somit um Vorschriften im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Rechtspositionen, die durch solche Normen umschrieben sind, sind durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet (BVerfGE 24, 367 [396]; 31, 275 [289 f.]). |
II. |
Durch das Patentänderungsgesetz wurde im Zusammenhang mit der Einführung einer "verschobenen Prüfung" das Recht der Akteneinsicht nach Maßgabe der oben dargelegten Grundsätze neu geordnet. Mit der zur Prüfung gestellten Überleitungsvorschrift hat der Gesetzgeber dieses neue Recht nach Maßgabe des Art. 7 § 1 Abs. 2 und 4 PatÄndG auf die Anmeldungen für anwendbar erklärt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht erledigt waren. Diese Vorschriften enthalten daher neben der Geltungsanordnung des neuen objektiven Rechts für die Altanmeldungen zugleich eine Änderung der subjektiven Rechtsposition des Anmelders. Die noch nicht erledigte Altanmeldung wird der Offenlegung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 PatG n.F. unterworfen. Die Akten sind nunmehr zur Einsicht für jedermann ohne Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses und ohne den bisher mit der Bekanntmachung verbundenen einstweiligen vollen Patentschutz freigegeben. |
Diese Regelung steht mit der Verfassung in Einklang.
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1. Das neue Recht der Akteneinsicht kann nach Maßgabe des Überleitungsrechts nur dann auf die alten Anmeldungen angewendet werden, wenn es sich formell und materiell im Rahmen der Verfassung hält. Die Gültigkeit der neuen Vorschriften ist somit Vorfrage für die Prüfung des Überleitungsrechts (BVerfGE 31, 275 [285]).
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Gegen die Verfassungsmäßigkeit des neuen Akteneinsichtsrechts bestehen keine Bedenken. Die Vorschriften über die Offenlegung der Anmeldung dienen dem Ausgleich der Interessen des Patentanmelders an der Geheimhaltung der noch nicht patentierten Erfindung und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, insbesondere der Wirtschaft. Es ist Sache des Gesetzgebers, bei der Lösung dieser Konfliktsituation Maßstäbe festzulegen, die der Natur des Erfinder- Urheberrechts und seiner sozialen Bedeutung gerecht werden (vgl. BVerfGE 31, 229 [241]). Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung weder grundlegende Prinzipien der Verfassung verkannt, noch ist er in sachfremder Weise vorgegangen; er hat auch nicht die Belange eines am Interessenausgleich Beteiligten willkürlich bevorzugt oder benachteiligt.
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2. Die Überleitungsvorschriften des Art. 7 § 1 Abs. 2 und 4 PatÄndG sind allerdings nicht schon deshalb verfassungsmäßig, weil das künftig anzuwendende Recht dem Grundgesetz entspricht. Es kommt vielmehr zusätzlich darauf an, daß auch der Eingriff in die nach altem Recht begründete Rechtsposition mit dem Grundgesetz in Einklang steht.
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a) Wie dargelegt, genießt die zur Patenterteilung angemeldete Erfindung den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Das bedeutet aber nicht, daß der Gesetzgeber durch dieses Grundrecht gehindert gewesen wäre, die Akteneinsicht im Patenterteilungsverfahren zu ändern.
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Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß der Gesetzgeber bei notwendigen Rechtsänderungen nicht vor der Alternative steht, die nach bisherigem Recht begründeten subjektiven Rechte entweder zu belassen oder unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG zu enteignen (BVerfGE 31, 275 [284 f.]). Er kann vielmehr individuelle Rechtspositionen umformen, ohne damit gegen die Eigentumsgarantie zu verstoßen. Für das Übergangsrecht ergibt sich hieraus, daß der Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gezwungen ist, das alte Gesetz für die nach seinen Vorschriften begründeten Rechtslagen fortgelten zu lassen; er kann grundsätzlich bestimmen, daß die neuen Vorschriften mit ihrem Inkrafttreten für die bisherigen Rechte und Rechtsverhältnisse gelten (BVerfGE a.a.O.). Allerdings sind dem Gesetzgeber bei dem Erlaß solcher Vorschriften durch die Verfassung Schranken gesetzt - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (vgl. die Nachweise in BVerfGE 31, 275 [289]). |
b) Der Gesetzgeber muß, worauf das vorlegende Gericht zutreffend hinweist, hierbei das Rechtsstaatsprinzip beachten (BVerfGE 34, 139 [146]). Dem allgemeinen Vertrauensgrundsatz kommt in diesem Zusammenhang jedoch keine selbständige Bedeutung zu. Denn die Funktion der Eigentumsgarantie besteht gerade darin, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat für die vermögenswerten Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (vgl. BVerfGE 31, 275 [293]).
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Überleitungsregelungen, die eine nach altem Recht erworbene subjektive Rechtsstellung verändern, sind dann zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (BVerfGE 31, 275 [289 f.]). Insoweit ist auf folgendes hinzuweisen:
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Mit dem Patentänderungsgesetz suchte der Gesetzgeber der zunehmenden Verschlechterung der Geschäftslage des Deutschen Patentamts entgegenzuwirken (vgl. BTDrucks. V/714 S. 11). Die Schwierigkeiten waren dadurch entstanden, daß nach der bis dahin geltenden Regelung jede Patentanmeldung - ohne Rücksicht auf ihren technischen oder volkswirtschaftlichen Wert oder die Absicht des Patentsuchers zur Ausnutzung seiner Erfindung - von Amts wegen vollständig auf ihre Patentfähigkeit geprüft werden mußte (§ 28 PatG a.F.), obwohl ein großer Prozentsatz der zum Patent angemeldeten Erfindungen wirtschaftlich gar nicht ausgenutzt wird. Da die Prüfung der Patentanmeldungen sich immer schwieriger und zeitraubender gestaltet, dagegen aber nur ein geringer Bruchteil der Anmeldungen sich als für die industrielle Ausnutzung verwertbare Neuheit erweist, wurde durch den umfassenden Prüfungszwang nach altem Recht die patentamtliche Prüfung technisch und wirtschaftlich wertvoller Anmeldungen zum Schaden des technischen Fortschritts und der wirtschaftlichen Entwicklung unangemessen verzögert oder blockiert. Diesem Mißstand soll mit dem durch das Patentänderungsgesetz eingeführten "System der verschobenen Prüfung" abgeholfen werden. Nach der Neuregelung entfällt die von Amts wegen vorzunehmende vollständige Prüfung einer Anmeldung auf ihre Patentfähigkeit. Nach § 28 PatG n.F. wird von Amts wegen lediglich eine Prüfung auf offensichtliche, der Patenterteilung entgegenstehende Mängel vorgenommen, während die volle Prüfung der Voraussetzungen für die Patentfähigkeit nur noch auf einen besonderen gebührenpflichtigen Antrag hin erfolgt (§ 28 b PatG n.F.). Erst wenn ein solcher Antrag gestellt ist, wird das Prüfungsverfahren in vollem Umfang durchgeführt; es kommt dann entweder zur Zurückweisung der Anmeldung (§ 29 PatG) oder zur Bekanntmachung nach § 30 PatG, womit zugunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patents eintreten. |
Die schon bald nach der Anmeldung erfolgende Offenlegung, die einer internationalen Tendenz entspricht und im Übereinkom men über das europäische Patenterteilungsverfahren ebenfalls vorgesehen ist, steht mit der durch dieses System der verschobenen Prüfung angestrebten Beschleunigung des Patenterteilungsverfahrens in doppelter Weise in Zusammenhang. Die Zahl der Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht war vor Erlaß des Patentänderungsgesetzes wegen der zunehmenden Dauer der Patenterteilungsverfahren in solchem Maße angestiegen, daß sich die Akteneinsichtsverfahren zu einer wesentlichen zusätzlichen Belastung des Patentamts und des Bundespatentgerichts entwickelt hatten. Mit dem Verzicht auf das bisherige kontradiktorische Akteneinsichtsverfahren ist daher eine erhebliche Entlastungswirkung verbunden. Zum anderen beruht die mit der Neuregelung bezweckte Verfahrensbeschleunigung auf der Erwartung, daß für einen erheblichen Teil der Patentanmeldungen gar kein Prüfungsantrag gestellt wird. Das neue Recht mußte daher auch im übrigen so ausgestaltet werden, daß der Anreiz für die Anmelder, zur Wahrung ihrer Rechte im Regelfall einen Prüfungsantrag zu stellen, um den mit der Bekanntmachung verbundenen Schutz zu erreichen, vermindert wurde. Dies ist durch die Einführung des von der vorherigen Stellung eines Prüfungsantrags nach § 28 b PatG unabhängigen beschränkten Schutzes nach § 24 Abs. 5 PatG n.F. geschehen, der aber seinerseits die Offenlegung voraussetzt. |
Die nach früherem Recht gebotene vertrauliche Behandlung der Anmeldung bis zu ihrer Bekanntmachung hatte ihren inneren Grund darin, daß der vorläufige Schutz der Erfindung erst von der Bekanntmachung an eintrat. Dieser Grund ist mit der Gewährung des Anspruchs nach § 24 Abs. 5 PatG weitgehend entfallen. Diese Vorschrift billigt dem Anmelder nach der Offenlegung zwar keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu, wie sie zum Schutz des erteilten Patents in § 47 Abs. 1 und 2 PatG vorgesehen sind (§ 24 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 PatG), aber doch immerhin einen Entschädigungsanspruch, der sich wie bei § 47 Abs. 2 PatG im Rahmen einer angemessenen Lizenzgebühr bewegen wird (vgl. zu BTDrucks. V/1631 S. 4 f.). Der Vorteil dieses früh einsetzenden Rechtsschutzes verlangt jedoch, daß sich jeder mann vollständig und einfach darüber informieren kann, welche Handlungen entschädigungspflichtig machen können. |
In dieses neue System der verschobenen Prüfung mußte der erhebliche Stau der Altanmeldungen, deren Erledigung mehrere Jahre in Anspruch genommen hätte, einbezogen werden, wenn nicht das gesetzgeberische Ziel der Normalisierung der Geschäftslage des Deutschen Patentamts von vornherein gefährdet werden sollte. Damit war auch die Anwendung der Offenlegungsvorschriften auf die Altanmeldungen unerläßlich. Es besteht daher ein erhebliches Allgemeininteresse daran, die Altanmeldungen soweit wie möglich in die Neuregelung einzubeziehen, um so den Abbau des Überhangs nicht erledigter Patentanmeldungen überhaupt erst zu ermöglichen. Hierdurch werden die Altanmelder auch nicht unverhältnismäßig und damit unzumutbar betroffen. Ihnen verblieb vom Inkrafttreten der Neuregelung bis zur Offenlegung in jedem Fall eine Frist von mindestens sechs Monaten. Damit ist dem Patentsucher ausreichend Gelegenheit gegeben, sich darüber schlüssig zu werden, ob er seine Anmeldung etwa - bei Zweifeln an der Erteilung des Patents oder seinem Umfang - zurücknehmen oder Teile der noch unter der Geltung des alten Rechts eingereichten Anmeldeunterlagen, die er geheimzuhalten wünscht, von der Veröffentlichung ausschließen will (Art. 7 § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 3 PatÄndG), indem er innerhalb der Sechsmonatsfrist neue vollständige Unterlagen einreicht.
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Auch bleibt es dem Altanmelder überlassen, sofort nach der in Art. 7 § 1 Abs. 2 Nr. 1 PatÄndG vorgesehenen Mitteilung einen Prüfungsantrag nach § 28 b PatG zu stellen (Art. 7 § 1 Abs. 2 Nr. 3 PatÄndG), um den Schutz des § 30 Abs. 1 Satz 2 PatG zu erlangen. Dabei genießt er die in der Beschleunigung liegenden Vorteile des neuen Patenterteilungsverfahrens, deren Voraussetzungen das System der verschobenen Prüfung geschaffen hat.
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c) Selbstverständlich muß der Gesetzgeber auch den allgemeinen Gleichheitssatz beachten (BVerfGE 34, 139 [146] mit Nach weisen). Ein Verstoß hiergegen würde die Regelung nichtig machen. |
Das beanstandete Überleitungsrecht verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Differenzierung der Altanmeldungen danach, ob eine Prüfung der Patentfähigkeit bereits stattgefunden hat - Art. 7 § 1 Abs. 1 PatÄndG - und solchen, die noch nicht erledigt sind - Art. 7 § 1 Abs. 2 -, bedeutet keine gleichheitswidrige Benachteiligung der letzten Gruppe: Der mit dem neuen Verfahren der verschobenen Prüfung erstrebte und mit der Offenlegung untrennbar verbundene Rationalisierungseffekt kann nicht mehr erreicht werden, wenn - wie in den Fällen des Art. 7 § 1 Abs. 1 PatÄndG - am Stichtag bereits eine solche Prüfung stattgefunden hat. Außerdem werden in diesen Fällen die Anmeldeunterlagen nach Abschluß der Prüfung gemäß § 30 Abs. 2 und 3 PatG durch Bekanntmachung der Erfindung ohnehin offengelegt. Dagegen war die Einbeziehung der am Stichtag noch nicht geprüften Altanmeldungen in das neue Verfahren einschließlich der Offenlegung geradezu geboten, um angesichts des großen Überhangs von Altanmeldungen die Erreichung des mit dem neuen Erteilungsverfahren verfolgten Zieles nicht zu vereiteln.
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Nach alledem kann in der Übergangsregelung keine verfassungswidrige Benachteiligung der Erfinder, deren Anmeldungen beim Inkrafttreten des Patentänderungsgesetzes noch nicht erledigt waren, erblickt werden. Das gilt für die vor dem Inkrafttreten des Patentänderungsgesetzes eingereichten Unterlagen wie auch - erst recht - für die bereits unter der Herrschaft des neuen Rechts entstandenen Teile noch nicht erledigter Anmeldungen.
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3. Das Bundespatentgericht hat im Vorlagebeschluß 1 BvL 9/70 noch darauf hingewiesen, daß die Offenlegungsanordnung das Persönlichkeitsrecht des Anmelders verletzen könne, wenn Erklärungen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenbart würden, die er dem Patentamt gegenüber zur Erlangung einer Gebührenstundung abgegeben habe. Hierzu ist zu bemerken, daß die Armenrechtsunterlagen nicht Bestandteil der Erteilungs- oder Beschränkungsakten werden (vgl. Benkard, a.a.O., § 24 PatG Rdnrn. 23, 31) und im übrigen den Bedenken des Bundespatentgerichts durch eine verfassungskonforme Handhabung Rechnung getragen werden kann. |
Benda Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Böhmer Faller Brox |