BGer 6G_3/2018
 
BGer 6G_3/2018 vom 07.12.2018
 
6G_3/2018
 
Urteil vom 7. Dezember 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.
Gegenstand
Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1418/2017 vom 23. November 2018.
 
Erwägungen:
1. X.________ führte gegen das Urteil SB.2017.42 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. November 2017 Beschwerde in Strafsachen.
Ziffer 1 des bundesgerichtlichen Urteilsdispositivs 6B_1418/2017 vom 23. November 2018 lautet:
"Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. November 2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde aufgehoben, soweit darauf einzutreten ist."
2. Gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines bundesgerichtlichen Entscheids vor, wenn dessen Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält.
3. Soweit X.________ mit seiner Beschwerde nicht durchdrang, wurde diese, soweit darauf einzutreten ist, mit Urteil 6B_1418/2017 im Übrigen "aufgehoben" anstatt "abgewiesen". Damit leidet das Urteilsdispositiv an einem offensichtlichen Redaktionsfehler im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG, der von Amtes wegen zu korrigieren ist. Der Berichtigungsentscheid ergeht kostenfrei.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Ziffer 1 des bundesgerichtlichen Urteilsdispositivs 6B_1418/2017 vom 23. November 2018 wird wie folgt neu gefasst:
"Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. November 2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist."
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held