BGer 4A_538/2018
 
BGer 4A_538/2018 vom 15.10.2018
 
4A_538/2018
 
Urteil vom 15. Oktober 2018
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Dr. Stephan Frey,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Revision,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
vom 21. August 2018 (410 18 164 [D 124]).
 
In Erwägung,
dass das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West in einem Zivilprozess zwischen A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegner) infolge Beschränkung des Prozessstoffes mit Entscheid vom 9. Januar 2014 einzelne Streitpunkte beurteilte und, nachdem die Parteien über die verbliebenen strittigen Punkte am 3. beziehungsweise 27. Juni 2014 einen Vergleichsvertrag abgeschlossen hatten, mit Entscheid vom 9. Juli 2014 das Verfahren als zufolge Vergleichs erledigt abschrieb;
dass A.________ am 10. April 2018 beim Zivilkreisgericht ein Revisionsgesuch stellte mit dem Begehren, die Streitsache sei gesamthaft oder in einzelnen Punkten neu zu beurteilen;
dass der Zivilkreisgerichtspräsident das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 18. April 2018 abwies, soweit er darauf eintrat;
dass A.________ diesen Entscheid beim Kantonsgericht Basel-Landschaft anfocht, welches seine Beschwerde mit Entscheid vom 21. August 2018 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass A.________ mit zwei vom 28. September 2018 datierten Eingaben erklärt hat, diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten, und um Durchführung einer mündlichen Urteilsberatung ersucht hat;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass die Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Urteilsberatung nach Art. 58 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, weshalb dem entsprechenden Gesuch nicht stattgegeben ist;
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
dass dafür in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG);
dass das Kantonsgericht zusammengefasst erwog, auf die Beschwerde sei mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht einzutreten, wovon einzig die Gehörsrüge des Beschwerdeführers (behauptete fehlende Stellungnahme der Erstinstanz zu den §§ 4 und 8 des Revisionsgesuchs vom 18. April 2018) ausgenommen sei, die sich jedoch als unbegründet erweise;
dass der Beschwerdeführer auf diese Begründung nicht nachvollziehbar eingeht, sondern dem Bundesgericht stattdessen frei seine eigene Sicht der Dinge schildert und dabei den Sachverhalt nach Belieben ergänzt, ohne aufzuzeigen, inwiefern er hierzu berechtigt sein soll;
dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz