BGer 9C_626/2018
 
BGer 9C_626/2018 vom 08.10.2018
9C_626/2018, 9C_627/2018,
9C_628/2018, 9C_629/2018
 
Urteil vom 8. Oktober 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Stanger.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2018 (KV.2018.00062), den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2018 (KV.2018.00036), den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2018 (KV.2018.00002) und den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2018 (KV.2017.00107).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerden vom 13. September 2018 gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2018,
in die Mitteilungen des Bundesgerichts vom 14. September 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die vier Eingaben des A.________ vom 19. September 2018,
 
in Erwägung,
dass die vier Verfahren, da ihnen wörtlich gleichlautende Beschwerden zugrunde liegen, zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind, dies ungeachtet des Umstandes, dass vier separate kantonale Entscheide ergangen sind,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass seine Eingaben vom 13. und 19. September 2018 den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Die Verfahren 9C_626/2018, 9C_627/2018, 9C_628/2018 und 9C_629/2018 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Oktober 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Stanger