BGer 5A_423/2018
 
BGer 5A_423/2018 vom 03.07.2018
 
5A_423/2018
 
Verfügung vom 3. Juli 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber von Roten.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Bernhard,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheins,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. April 2018 (LF170077-O/U).
 
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2018 seine Beschwerde zurückgezogen hat,
dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG) und damit das auf die Kosten beschränkte Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
 
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten