BGer 9C_872/2017
 
BGer 9C_872/2017 vom 04.06.2018
9C_872/2017
 
Verfügung vom 4. Juni 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Zumbrunn,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin,
1.  B.________,
2.  C.________,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 25. Oktober 2017 (VV.2016.235/E).
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 31. Mai 2018 (Poststempel), worin A.________ die Beschwerde vom 4. Dezember 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. Oktober 2017 zurückzieht,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, B.________, C.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juni 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Oswald