BGer 5A_22/2018
 
BGer 5A_22/2018 vom 07.02.2018
 
5A_22/2018
 
Urteil vom 7. Februar 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Appellationsgericht Basel-Stadt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (ZB.2016.26).
 
Sachverhalt:
Am 27. Juni 2016 erging zwischen A.________ und B.________ das Scheidungsurteil.
Dagegen erhob A.________ am 29. Juli 2016 Berufung mit 57 Rechtsbegehren. Zusammen mit der Berufungsantwort erhob B.________ ihrerseits Anschlussberufung.
Am 8. Januar 2018 reichte A.________ beim Bundesgericht gegen das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Verweigerung der Beweisabnahme ein. Ferner stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass das Appellationsgericht nunmehr seit 1½ Jahren untätig sei und eine Beweisabnahme verweigere. Wie ein Blick in die kantonalen Akten sowie in das Journal des Appellationsgerichtes im vorliegenden Verfahren zeigt, bestehen jedoch keine längeren Zeiten der Untätigkeit. Das Verfahren zieht sich, wie leicht ersichtlich ist, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in die Länge, u.a. weil er (auch) während des Appellationsverfahrens immer wieder an das Bundesgericht gelangt (Urteile 5A_604/2016, 5A_987/2017, 5A_1013/2017 und 5A_23/2018) und im Übrigen auch vor Appellationsgericht stets neue Eingaben macht. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist nicht erkennbar.
Soweit der Beschwerdeführer diverse rechtskräftige bundesgerichtliche Urteile (Art. 61 BGG) in seiner Angelegenheit kritisiert, zu allgemeinen Rundumschlägen ausholt und die Beschwerdegegnerin als asoziale Drecksau bezeichnet, die vom Gericht geschützt werde und die er seinerzeit besser totgeschlagen hätte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.
3. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli