BGer 4D_78/2017 |
BGer 4D_78/2017 vom 21.12.2017 |
4D_78/2017 |
Urteil vom 21. Dezember 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjakob Zellweger,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. September 2017 (ZBR.2017.32).
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In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. September 2017 mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
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dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2017 aufgefordert wurde, spätestens am 14. November 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
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dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde angegebene Adresse in U.________ gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
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dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;
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dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 20. November 2017 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 5. Dezember 2017 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
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dass diese Verfügung -ebenfalls als Gerichtsurkunde - an die Adresse des Beschwerdeführers versandt und nach Ablauf der Abholfrist als nicht abgeholt an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
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dass auch diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;
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dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgangentsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Dezember 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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