BGer 5A_587/2017
 
BGer 5A_587/2017 vom 12.12.2017
5A_587/2017
 
Urteil vom 12. Dezember 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
C.________,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Cham.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. Juli 2017 (BA 2017 21).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Am 27. Oktober 2016 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der gegen A.________ laufenden Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Cham die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. April 2016.
A.b. Aufgrund des Fortsetzungsbegehrens der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellte das Betreibungsamt A.________ am 2. Mai 2017 die Pfändungsankündigung vom 24. April 2017 zu, mit welcher sie auf den 5. Mai 2017 zum Vollzug der Pfändung vorgeladen wurde.
A.c. A.________ blieb diesem Termin fern. Stattdessen gelangte sie am 12. Mai 2017 gegen die Pfändungsankündigung an das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie beantragte in der Sache die Einstellung der Betreibung und die Feststellung, dass die Pfändungsankündigung nichtig und die Forderung "überhoben" sei. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
A.d. Am 1. Juni 2017 wandte sich A.________ gegen eine weitere Pfändungsankündigung vom 12. Mai 2017 in der selben Betreibung an das Obergericht. Sie stellte die gleichen Begehren wie in der vorangehenden Beschwerde. Gemäss Mitteilung des Abteilungspräsidenten wurde für die zweite Beschwerde kein eigenes Verfahren eröffnet, sondern es wurde diese zu den Akten der ersten Beschwerde genommen. Im Verlauf des Verfahrens stellte A.________ ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter C.________.
B. Mit Beschluss und Urteil vom 13. Juli 2017 trat das Obergericht auf das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter C.________ nicht ein. Es wies die Beschwerde vom 12. Mai 2017 ab und hiess die Beschwerde vom 1. Juni 2017 teilweise gut und hob die zweite in der Betreibung Nr. zzz erlassene Pfändungsankündigung auf. Für die Beschwerde vom 12. Mai 2017 und das Ausstandsbegehren auferlegte das Obergericht A.________ eine Ordnungsbusse von Fr. 300.--.
C. Mit Eingabe vom 3. August 2017 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides vom 13. Juli 2017 und erneuert im Wesentlichen die im kantonalen Verfahren gestellten Begehren. Sie hält ihr Ablehnungsgesuch gegen Oberrichter C.________ aufrecht. Zudem verlangt sie die Aufhebung der Ordnungsbusse. Die Beschwerdeführerin verlangt vom Bundesgericht überdies Akteneinsicht, die Verlängerung der Beschwerdefrist um einen Monat sowie eine mündliche Verhandlung. Zudem stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Pfändungsankündigung. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 2 BGG). Auf Einzelheiten ist bei der Behandlung der jeweiligen Rügen einzugehen.
1.2. Soweit die Beschwerdeführerin ein einheitliches Verfahren wünscht, wird sie darauf hingewiesen, dass bereits die Vorinstanz ihre Beschwerden vom 12. Mai 2017 und vom 1. Juni 2017 verbunden und in einem einzigen Entscheid beurteilt hat.
1.3. Dem Antrag die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung anzusetzen, kann nicht stattgegeben werden. Vor Bundesgericht findet eine solche nur ausnahmsweise statt und die Parteien haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf (Art. 57 BGG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen wäre.
1.4. Die Beschwerdeführerin verlangt vom Bundesgericht die vollumfängliche Akteneinsicht. Soweit sich dieses Begehren allgemein auf die Betreibungsakten bezieht, ist sie an das Betreibungsamt zu verweisen, welches ihr unter den Voraussetzungen von Art. 8a SchKG Einsicht in die Protokolle und Register erteilt. Über die Möglichkeit und die Modalitäten der Akteneinsicht vor Bundesgericht ist die Beschwerdeführerin bereits orientiert worden. Ebenso wurde sie darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung der (gesetzlichen) Frist zur Begründung der Beschwerde nicht zulässig ist (Art. 47 Abs. 1 BGG).
 
2.
2.1. Nach Ansicht der Vorinstanz erweist sich das gegen Oberrichter C.________ eingereichte Ablehnungsbegehren als offenkundig rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdeführerin bringe einzig vor, der abgelehnte Magistrat habe in verschiedenen Verfahren stets zu ihrem Nachteil entschieden, was überdies nicht einmal in jedem Fall zutreffe. In einem vorangegangenen Beschwerdeverfahren sei ihr bereits erörtert worden, dass ein negativer Entscheid noch kein Ausstandsbegehren rechtfertige. Auf das erneute Gesuch werde daher nicht eingetreten.
2.2. Die Beschwerdeführerin vertritt auch vor Bundesgericht den Standpunkt, dass der am angefochtenen Entscheid mitwirkende Oberrichter C.________ befangen sei. Ihre Vorwürfe bestehen im Wesentlichen in einer Aufzählung von Verfahren, an welchen der genannte Oberrichter mitgewirkt habe und die dabei in Missachtung verfassungsmässiger Rechte getroffenen Entscheide. Zudem vermengt sie die inhaltliche Kritik am angefochtenen Sachentscheid mit dem Vorwurf der Befangenheit. Darin ist keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss auszumachen, was zum Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren führt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin, ihr sei von der Vorinstanz die Zusammensetzung des Spruchkörpers vorgängig nicht mitgeteilt worden, ist bei diesem Ergebnis nicht einzugehen.
 
3.
3.1. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch um Akteneinsicht mitgeteilt, dass sie diese auf der Kanzlei des Gerichtes einsehen könne. Hingegen bestehe kein Anspruch auf eine Zusendung von kopierten Akten gegen Rechnung. Zudem sei die Beschwerdeführerin über den wesentlichen Inhalt der Akten bereits im Bilde und es bestehe daher kein Anlass, ihr Frist zur Ergänzung des Parteivortrages anzusetzen.
3.2. Auf das Angebot der Vorinstanz, auf der Gerichtskanzlei Einsicht in die Akten zu nehmen, geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Weshalb ihr entgegen der vorinstanzlichen Begründung ein Anspruch auf die Aushändigung des kopierten Dossiers zustehen sollte, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Stattdessen macht sie eine mehrfache Verweigerung des rechtlichen Gehörs geltend. Aus diesem allgemein gehaltenen Vorwurf, mit dem sie vor allem die angebliche Befangenheit von Oberrichter C.________ begründen will, lässt sich keine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit des Rechts auf Akteneinsicht erkennen. Auf diese Rüge ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
4.
4.1. In der Sache geht es um zwei Pfändungsankündigungen. Gemäss dem angefochenen Entscheid hat die Vorinstanz die am 1. Juni 2017 erfolgte Pfändungsankündigung wegen der nicht fristgerechten Zustellung aufgehoben (Art. 90 Abs. 1 SchKG). Insoweit war der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde Erfolg beschieden. Bei diesem Ergebnis bleibt kein Raum mehr, diese Verfügung im Verfahren vor Bundesgericht nichtig zu erklären und über die von der Vorinstanz annullierten Kosten des Betreibungsamtes zu befinden, wie die Beschwerdeführerin dies anstrebt. Sie legt denn auch nicht dar, inwieweit sie ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des entsprechenden Begehrens hat. Darauf ist nicht einzutreten.
4.2. Der bereits am 2. Mai 2017 erfolgten Pfändungsankündigung hatte die Beschwerdeführerin keine Folge geleistet. Stattdessen erhob sie Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, welcher kein Erfolg beschieden war. Auch vor Bundesgericht stellt die Beschwerdeführerin den Rechtsgrund und die Höhe der Forderung sowie die Berechnung der Zinsen in Frage. Zudem macht sie geltend, die strittige Forderung bereits getilgt bzw. verrechnet zu haben. Überdies sei ein Erlassgesuch hängig. Mit diesen Vorbringen lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass Gegenstand des Verfahrens einzig die Voraussetzungen und die korrekte Ankündigung der Pfändung sein können. Hingegen besteht keine Möglichkeit, in diesem Stadium des Verfahrens auf die bereits erteilte Rechtsöffnung zurückzukommen und damit den Rechtsgrund der Forderung, deren Höhe und eine allfällige Tilgung zu überprüfen. Dass der Fortsetzung der Betreibung ein nichtiger Rechtsöffnungsentscheid vorangegangen sei, wird weder behauptet noch ist dies offensichtlich. Wie die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bereits erläutert hat, war das Betreibungsamt berechtigt und verpflichtet, sie zur Pfändung vorzuladen. Auf die vor Bundesgericht wiederholte Bestreitung der betreibungsamtlichen Zuständigkeit ist nicht einzugehen. Damit bleibt kein Platz für die Aufhebung der Pfändung sowie die Einstellung der Betreibung. Auf die entsprechenden Begehren wird nicht eingetreten.
4.3. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid belaufen sich die bisherigen Betreibungskosten auf insgesamt Fr. 86.30. Darin enthalten sind die Kosten des Zahlungsbefehls (von insgesamt Fr. 73.30), welche von der Beschwerdeführerin ohne Begründung als übersetzt bezeichnet werden. Anlässlich der Zustellung dieser Betreibungsurkunde hat sie die diesbezügliche Gebühr und die Auslagen für die Zustellung nicht in Frage gestellt. Die betreffenden Kosten waren seinerzeit mit Beschwerde anzufechtbar, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine Überprüfung mehr vorgenommen hat; im Beschwerdeverfahren kann nicht generell die Überprüfung sämtlicher Gebühren verlangt werden. Für den Erlass der Pfändungsankündigung dürfen sodann die Schreibgebühr nach Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG sowie die Portoauslagen (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG) verrechnet werden. Damit kann die Gebühr von Fr. 8.-- und von Fr. 5.-- (bzw. insgesamt Fr. 13.--) für das Fortsetzungsverfahren zumindest im Ergebnis nicht beanstandet werden. Was die von der Beschwerdeführerin ebenfalls beanstandete Inkassogebühr von Fr. 10.90 betrifft, so wird diese anhand der Betreibungssumme berechnet (Art. 19 Abs. 1 GebV SchKG) und in der Pfändungsankündigung - zur Information für den zahlungsbereiten Betreibungsschuldner - nur provisorisch vorgemerkt. Damit besteht noch kein Anlass, bereits jetzt darüber zu befinden. Insgesamt lässt sich die nach der erfolglosen Pfändungsankündigung vom 24. April 2017 erstellte Kostenrechnung des Betreibungsamtes mit der GebV SchKG durchaus vereinbaren.
5. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Ordnungsbusse von Fr. 300.--, welche ihr die Vorinstanz auferlegt hat. Diese wurde mit der mutwilligen Beschwerdeführung und dem rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsbegehren gegen Oberrichter C.________ begründet. In der Tat ist die Beschwerdeführerin erneut mit einer Reihe von Vorbringen an die Aufsichtsbehörde gelangt, mit denen sich diese in einem vorangegangenen Verfahren bereits auseinandergesetzt hat. Dass in der Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung nicht über den Rechtsöffnungstitel und die Höhe der Betreibungsforderungen zu befinden ist und zudem eine Einstellung der Betreibung nicht in Frage kommt, ist ihr von der Aufsichtsbehörde damals einlässlich erläutert worden. Dass die von der Beschwerdeführerin gegen Oberrichter C.________ vorgebrachten Ablehnungsgründe nicht zutreffen, ist ihr von der Vorinstanz ebenfalls schon dargelegt worden. Damit erwies sich die erneute Beschwerdeführung und die wiederholte Ablehnung von Oberrichter C.________ als mutwillig und die Auferlegung einer Busse als gerechtfertigt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dass ihr vor Auferlegung einer Ordnungsbusse noch Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden muss, trifft nicht zu. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat lediglich von den geltenden Verfahrensregeln Gebrauch gemacht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.
6. Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Infolge Aussichtslosigkeit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Levante