BGer 2C_1031/2017 |
BGer 2C_1031/2017 vom 07.12.2017 |
2C_1031/2017
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Urteil vom 7. Dezember 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung.
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Gegenstand
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Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und direkte Bundessteuer 2013, 2014; Bussenverfügung 2013 und 2014,
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Beschwerde gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. Oktober 2017 (VG.2017.50, 51, 52, 53/E).
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die A.________ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Sitz in U.________/ZH. In den hier interessierenden Steuerperioden 2013 und 2014 war sie auch im Kanton Thurgau steuerpflichtig, wobei sie ihren dortigen Verfahrenspflichten nicht vollständig nachkam. Aus diesem Grund nahm die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau (KSTV/TG) zu beiden Steuerperioden Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen vor und sprach sie Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten aus. Die Steuerpflichtige erhob gegen alle vier Verfügungen zunächst Einsprache, später Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau und zuletzt Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses setzte der Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 7. April 2017 in den vier Verfahren eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von je Fr. 1'000.--. Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 erhob die Steuerpflichtige gegen die vier Zwischenentscheide beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Mit Blick auf die offensichtlich fehlende hinreichende Begründung trat das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein (Urteil 2C_664/2017 vom 28. Juli 2017).
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1.2. In der Folge setzte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau das Verfahren fort. Es stellte fest, die Steuerpflichtige habe das Urteil 2C_664/2017 vom 28. Juli 2017, das am 14. August 2017 versandt worden war, spätestens am 22. August 2017 zugestellt erhalten, weshalb die 20-tägige Frist zur Leistung der vier Kostenvorschüsse spätestens am 11. September 2017 verstrichen sei. Bis dahin sei die Steuerpflichtige der Aufforderung nicht nachgekommen, obwohl ihr für diesen Fall das Nichteintreten angedroht worden sei. Entsprechend sei auf die Beschwerden nicht einzutreten (Entscheide VG.2017.50 / VG.2017.51 / VG.2017.52 / VG.2017.53 vom 25. Oktober 2017).
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1.3. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie stellt insgesamt 21 Anträge, die verschiedenster Natur sind, und verlangt hauptsächlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Wiedereinsetzung in den früheren Stand.
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1.4. Der Abteilungspräsident hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]). Die Angelegenheit kann einzelrichterlich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG entschieden werden.
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2. |
Das Bundesgericht hat der Steuerpflichtigen im Urteil 2C_664/2017 vom 28. Juli 2017 E. 3 detailliert aufgezeigt, dass auf eine Beschwerde nur unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung eingetreten werden kann. Auch wenn es damals um die Anfechtung von selbständig eröffneten Zwischenentscheiden ging und heute verfahrensabschliessende Nichteintretensentscheide angefochten sind, darf auf das seinerzeit Gesagte verwiesen werden. Streitgegenstand kann vorliegend einzig sein, ob die Vorinstanz willkürfrei und - soweit dies in Betracht fällt - bundesrechtskonform auf die Beschwerden nicht eingetreten sei. Grundvoraussetzung des Eintretens ist damit, dass die Steuerpflichtige aufzeigt, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid im Nichteintretenspunkt willkürlich bzw. bundesrechtswidrig ausgefallen sei. In ihren Ausführungen geht die Steuerpflichtige der sich einzig stellenden Frage aber höchstens beiläufig nach. Sie nutzt die Gelegenheit vielmehr, um die Prozessgeschichte in Erinnerung zu rufen und allerlei Sachumstände vorzubringen, die mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens aber in keinerlei Zusammenhang stehen.
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3. |
Vor dem Hintergrund der fehlenden sachbezogenen Begründung (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 und 2 BGG) ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Es ist auf sie durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Nach dem Unterliegerprinzip wird die Steuerpflichtige kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Thurgau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Dezember 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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