BGer 6B_863/2017 |
BGer 6B_863/2017 vom 27.11.2017 |
6B_863/2017
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Urteil vom 27. November 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Bianchi.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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2. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin,
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3. B.B.________, B.C.________ und B.D.________,
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4. C.A.________ und C.B.________,
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3 und 4 vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Vorsätzliche Tötung, versuchte vorsätzliche Tötung; willkürliche Beweiswürdigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 9. März 2017
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(SK 16 200+201).
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Sachverhalt: |
A. Am 17. Dezember 2011 nachmittags fuhr X.________ in seinem BMW zeitgleich wie sein Nachbar und Freund Y.________ in seinem VW Polo von H.________ in Richtung K.________. Wiederholt überschritten die beiden die zulässige Höchstgeschwindigkeit. X.________ fuhr Y.________ mehrmals nahe auf und versuchte, ihn zu überholen. Dies verhinderte Y.________, indem er auf die Fahrbahnmitte lenkte und X.________ dadurch die Durchfahrt versperrte.
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Als X.________ nach dem Überholmanöver im Dorfkern von L.________ im Bereich einer unübersichtlichen Rechtskurve auf die rechte Fahrbahn einlenken wollte, kam er mit einer Geschwindigkeit zwischen 93 km/h und 100 km/h ins Schleudern und kollidierte mit dem aus der Gegenrichtung kommenden Fahrzeug von A.________. In der Folge erfasste das Fahrzeug von X.________ den Fussgänger B.A.________, der sich mit seiner Familie nach dem Überqueren des Fussgängerstreifens auf dem Trottoir befand.
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B.A.________ erlag auf der Unfallstelle seinen schweren Verletzungen. B.B.________, die Ehefrau des Verstorbenen, erlitt leichte physische Verletzungen und leidet seither an einer posttraumatischen Belastungsstörung. B.C.________, der damals 16 Monate alte Sohn des Verstorbenen, erlitt einen Ellenbogenbruch sowie leichte Verletzungen. Die vierjährige Tochter B.D.________ blieb unverletzt. A.________ erlitt einen Knochen- und Lendenwirbelbruch sowie eine Hirnerschütterung.
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B. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach X.________ am 14. Dezember 2015 der vorsätzlichen Tötung, der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von B.B.________, B.C.________, B.D.________ und A.________ sowie der zweifachen groben Verkehrsregelverletzung schuldig. Es verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 7 1/2 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.--.
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Y.________ wurde im selben Urteil der vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung und der zweifachen groben Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt. Das Regionalgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.--.
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C. X.________, Y.________ sowie die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern legten gegen das Urteil des Regionalgerichts Berufung ein.
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Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte mit Urteil vom 9. März 2017 den Schuldspruch der vorsätzlichen Tötung, der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von B.B.________, B.C.________, B.D.________ und A.________ sowie der groben Verkehrsregelverletzung gegen X.________ und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren sowie einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.--. Es sprach Y.________ von der Anschuldigung der vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung frei und erklärte ihn der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtfreigeben der Strasse sowie Erhöhen der Geschwindigkeit beim Überholtwerden schuldig.
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D. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Hauptpunkt, das Urteil des Obergerichts sei hinsichtlich der Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung und versuchter vorsätzlicher Tötung aufzuheben und er sei wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung und fahrlässiger einfacher Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, dass er drei Fahrzeuge in einem Zug überholt habe. Er sei nach dem Fahrzeug von D.________ hinter Y.________ wieder auf die rechte Fahrspur eingebogen. Ebenfalls willkürlich sei die Feststellung, dass er während des Überholmanövers zwischen dem zweiten Fahrzeug (demjenigen von Y.________) und dem vordersten Fahrzeug wieder rechts hätte einbiegen können. Y.________ habe sein Fahrzeug während des Überholmanövers auf eine Geschwindigkeit von 70 km/h beschleunigt. Dadurch habe sich der Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug auf 30 bis 40 Meter verringert, womit es ihm (dem Beschwerdeführer) unmöglich gewesen sei, zwischen den beiden Fahrzeugen einzubiegen. Y.________ habe selbst ausgesagt, bis auf 70 km/h beschleunigt zu haben. Auch der Zeuge E.________ habe den Eindruck gehabt, dass Y.________ sein Fahrzeug sehr stark resp. gleich stark wie er selbst beschleunigt habe.
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Das von den Zeuginnen D.________ und F.________ geäusserte Unverständnis, dass er nicht wieder eingebogen sei, lasse sich damit erklären, dass sie das Geschehen nur von hinten aus einer gewissen Distanz beobachtet hätten. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass zwischen Y.________ und dem vor ihm fahrenden Personenwagen ein Abstand von 30 bis 40 Metern bestand. Damit sei es für ihn (den Beschwerdeführer) bei einer Geschwindigkeit von 93 km/h nicht möglich gewesen, zwischen den beiden Fahrzeugen einzubiegen.
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 305 E. 1.2 S. 308 f.; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 317 E. 5.4 S. 324; je mit Hinweisen).
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1.3. Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Unfallgeschehens an einer medizinisch belegten Amnesie leide. Dass er drei Fahrzeuge in einem Zug überholt habe, leitet sie aus den räumlichen Verhältnissen sowie den Aussagen der Zeuginnen D.________ und F.________ ab. Es sei nur schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer auf dem kurzen Abschnitt zwischen M.________rain und N.________strasse Y.________ überholt habe. Dagegen spreche die klare Aussage der Zeugin D.________, wonach das Fahrzeug des Beschwerdeführers nach ihr in einem Zug auch die zwei vor ihr fahrenden Fahrzeuge überholt habe, bevor es zum Unfall gekommen sei. Auch die Zeugin F.________ habe den BMW nicht auf der rechten Fahrspur gesehen. Die Aussagen von Y.________ seien in dieser Hinsicht widersprüchlich, da er einerseits gesagt habe, der Beschwerdeführer sei ihm im Bereich der Firma G.________ aufgefahren, wiederum aber auch gesagt habe, er habe nicht mehr darauf geachtet, wer hinter ihm gefahren sei und er habe nicht bemerkt, dass D.________ hinter ihm gefahren sei. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Kreuzung N.________strasse an allen drei Fahrzeugen in einem Zug vorbeigezogen sei (angefochtenes Urteil, E. 13.4).
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Y.________ habe wiederholt ausgesagt, sein Fahrzeug während des Überholmanövers beschleunigt zu haben. Die Aussage, dass er dabei ca. 70 km/h schnell gefahren sei, habe er in der Folge mehrfach relativiert. Auf die Geschwindigkeitsanzeige habe er nicht geschaut, weswegen seine Aussagen zur Geschwindigkeit als Schätzungen zu qualifizieren seien. Y.________ habe glaubhaft dargelegt, dass diese Aussage aufgrund der Angaben der befragten Personen zustande gekommen sei, weswegen nicht ohne umfassende Beweiswürdigung darauf abgestellt werden könne. Der Eindruck des Zeugen E.________, wonach Y.________ sein Fahrzeug sehr stark resp. gleich stark wie der Beschwerdeführer beschleunigt habe, sei vom starken Motorenlärm des BMW geprägt gewesen. Die Aussagen der vom Motorenlärm abgeschirmten Zeugin F.________ würden dafür sprechen, dass Y.________ nicht übermässig stark beschleunigt habe. Die hinter Y.________ fahrende Zeugin D.________ habe dessen Beschleunigung nicht bemerkt. Die Aufmerksamkeit von D.________ sei auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers gerichtet gewesen. Dennoch sei davon auszugehen, dass ihr eine übermässige Beschleunigung aufgefallen wäre (angefochtenes Urteil, E. 13.5.3).
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Die Vorinstanz erwägt weiter, eine Beschleunigung des VW Polo auf 70 km/h erscheine auch aufgrund der Motorenleistung als nicht plausibel. Im vierten Gang ziehe der VW Polo mit einer schwachen Motorenleistung selbst bei Durchdrücken des Gaspedals nur langsam an. Es sei erstellt, dass Y.________ beschleunigt habe, die genaue Geschwindigkeit müsse aber offen gelassen werden. Sie habe nicht beträchtlich über 50 km/h gelegen (angefochtenes Urteil, E. 13.5.3).
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Zur Frage des Abstands zwischen Y.________ und dem vor ihm fahrenden Personenwagen erwägt die Vorinstanz, dass Y.________ sowie seine Mitfahrerin und damalige Freundin, H.________, konstant ausgesagt hätten, es habe vor ihnen genügend Raum für ein Wiedereinbiegen gehabt. Dass dies anders gewesen sein könnte, gehe einzig aus der Aussage von E.________ hervor. Dieser habe sich jedoch in einiger Distanz seitlich versetzt hinter den Fahrzeugen befunden. Seine Position sei nicht geeignet gewesen, eine eindeutige Beobachtung zu machen. Die Aussage von E.________, dass dem Beschwerdeführer nichts anderes übrig geblieben sei, als auf der linken Spur zu bleiben, beruhe auf einer vorformulierten Frage und sei in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von E.________ selbst relativiert worden. Es sei zwar deutlich wahrscheinlicher, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug von Y.________ und dem vor ihm fahrenden Fahrzeug 30 bis 40 Meter und nicht 100 Meter betragen habe, dies könne jedoch anhand der vorhandenen Beweise nicht rechtsgenüglich festgestellt werden. Durch die Beschleunigung während des Überholmanövers habe Y.________ das Wiedereinbiegen zwar erschwert, dieses aber nicht verunmöglicht. Es sei für den Beschwerdeführer noch ausreichend Raum vorhanden gewesen, um zwischen Y.________ und dem vor ihm fahrenden Personenwagen einzubiegen (angefochtenes Urteil, E. 13.5.4).
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1.4. Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer sei im Anschluss an die Verzweigung N.________strasse an allen drei Fahrzeugen in einem Zug vorbeigezogen, basiert auf den räumlichen Verhältnissen sowie den schlüssigen Zeugenaussagen von D.________ und F.________. Der Hinweis auf die in dieser Hinsicht widersprüchliche Aussage von Y.________ vermag an der Feststellung der Vorinstanz keine Willkür zu begründen.
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Aus den Erwägungen der Vorinstanz lässt sich gesamthaft entnehmen, dass sich die Geschwindigkeit von Y.________ nicht präzise rekonstruieren lässt. Objektivierte Hinweise darauf, dass er auf eine Geschwindigkeit von 70 km/h beschleunigt habe, sind nicht ersichtlich. Weder aus den Aussagen von F.________ noch von D.________ geht hervor, dass Y.________ übermässig stark beschleunigt hat. V or dem Hintergrund der Motorenleistung sowie den erwähnten Aussagen ist es nicht als willkürlich zu qualifizieren, wenn die Vorinstanz entgegen den später relativierten Schätzungen von Y.________ und den Eindrücken von E.________ zwar von einer Beschleunigung ausgeht, diese aber nicht als übermässig stark qualifiziert.
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Die Bemessung des Abstands zwischen dem Fahrzeug von Y.________ und dem vor ihm fahrenden Fahrzeug beruht nicht auf den Aussagen von E.________, F.________ und D.________, die alle den Vorgang nur von hinten aus einer gewissen Distanz beobachtet haben. Die Vorinstanz stellt auf die übereinstimmenden und konstanten Aussagen von Y.________ und seiner Mitfahrerin ab. Sie hat festgehalten, dass ein Abstand von 30 bis 40 Meter zwischen dem Fahrzeug von Y.________ und dem vor ihm fahrenden Fahrzeug wahrscheinlicher erscheine, als ein Abstand von 100 Meter. Festlegen lasse sich der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen jedoch nicht. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen davon ausgeht, dass Y.________ durch die Beschleunigung während des Überholmanövers das Wiedereinbiegen erschwert, aber nicht verunmöglicht hat, verfällt sie nicht in Willkür. Der Beschwerdeführer stellt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung eine andere mögliche Sicht der Dinge gegenüber. Das reicht aber nicht, um Willkür darzutun.
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1.5. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das im Unfallprotokoll festgehaltene "rege Verkehrsaufkommen" sei zu relativieren, da während des Überholmanövers kein Gegenverkehr geherrscht habe. Den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG vermag er damit mangels Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht zu genügen.
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2. |
2.1. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer betreffend Tötung und versuchte Tötung zum Nachteil von B.A._______, B.B.________, B.C.________, B.D.________ und A.________ ein eventualvorsätzliches oder ein fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist.
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2.2. Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer die Strecke gut kannte. Insbesondere habe er gewusst, dass nach der Rechtskurve ein Fussgängerstreifen folgte und dass an einem Samstagnachmittag vor Weihnachten Fussgänger und andere Autofahrer im Dorf unterwegs seien. Ebenfalls seien ihm das Tempolimit, die Gefährlichkeit von Überholmanövern sowie die schwerwiegenden Folgen eines Verkehrsunfalles bekannt gewesen. Die sichtbare Strecke sei für das Überholen von drei Fahrzeugen in einem Zug mit einer Geschwindigkeit von mindestens 93 km/h völlig ungenügend gewesen. Die naheliegende Möglichkeit eines Verkehrsunfalles sei für ihn erkennbar gewesen. Er sei als Neulenker mit wenig Fahrpraxis und einem leistungsstarken Fahrzeug unterwegs gewesen und habe nicht darauf vertrauen können, einen Unfall mit Fahrgeschicklichkeit abwenden zu können. Die Gefährlichkeit seines Handelns habe er gekannt.
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Mit dem Überholmanöver sei er ein äusserst hohes Risiko eingegangen. Gemäss einem Zusatzgutachten des Dynamic Test Center vom 3. November 2015sei es ihm gänzlich unmöglich gewesen, auf ein entgegenkommendes Fahrzeug oder auf Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen zu reagieren. Er habe fundamentalste Verkehrsregeln ausser Acht gelassen und die Sorgfaltspflicht schwer verletzt. Seine Tathandlung habe nicht in einer kurzen Unaufmerksamkeit gelegen. Es sei ihm wichtiger gewesen, die Stärke seines Autos und sein fahrerisches Können unter Beweis zu stellen, als offensichtliche Gefahren für andere Personen zu vermeiden. Für das waghalsige Überholmanöver habe es keinen objektiven Grund gegeben. Er sei ein derart hohes Risiko eingegangen, dass er nicht für sich in Anspruch nehmen könne, mit dem Eintritt des Erfolges nicht gerechnet zu haben oder überzeugt gewesen zu sein, diesen vermeiden zu können. Er habe damit nicht fahrlässig, sondern eventualvorsätzlich gehandelt.
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2.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
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Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein (vgl. dazu BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16, 1 E. 4.1 S. 3 f.; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 f., 1 E. 4.1 S. 4; je mit Hinweisen).
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Ein Fahrzeuglenker droht durch sein gewagtes Fahrverhalten meistens selbst zum Opfer zu werden. Die Annahme, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf deshalb nicht leichthin angenommen werden (BGE 130 IV 58 E. 9.1 S. 64 f. mit Hinweisen). Bei Unfällen im Strassenverkehr kann nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahrzeuglenker dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Einen unbewussten Eventualdolus aber gibt es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (BGE 133 IV 9 E. 4.4 S. 20). Das Bundesgericht hat in jüngeren Entscheiden an seiner Rechtsprechung festgehalten (Urteile 6B_34/2017 vom 3. November 2017 E. 1; 6B_454/2016 vom 20. April 2017 E. 4; 6B_463/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3).
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2.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er nicht so lange für seinen BMW gespart habe, um dann gleichgültig in Kauf zu nehmen, dass dieser kaputt gehe. Es könne ihm nicht entgegengehalten werden, dass er die Strecke gekannt habe. Es wäre für jemanden, der die Strecke nicht gekannt habe, wesentlich leichtsinniger gewesen, diese so rasant zurück zu legen. Es sei üblich, dass an einem Samstagnachmittag Fussgänger und andere Verkehrsteilnehmer unterwegs seien, die Situation wäre aber nachts unter Umständen aufgrund alkoholisierter Verkehrsteilnehmer unberechenbarer gewesen.
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Er habe weder sich selbst noch Dritte verletzen, geschweige denn töten wollen. Er habe wegen seiner beschränkten Fahrpraxis und der Kenntnis der Strecke darauf vertraut, dass das Resultat ausbleiben würde. Er sei davon ausgegangen, die Situation unter Kontrolle zu haben. Der Fahrlehrer habe ihm nicht beigebracht, wie er sich bei einem Überholmanöver zu verhalten habe, wenn der Überholte plötzlich beschleunigt. Einen Monat nach der Fahrprüfung habe er die Weiterbildungskurse zur Erkennung und Vermeidung von Gefahren noch nicht besucht. Er habe erwartet, dass er sein Überholmanöver normal beenden könne und habe nicht mit der Beschleunigung von Y.________ gerechnet. Gehandelt habe er mit der Einstellung, es werde schon nichts passieren, womit der Tatbestand der bewussten Fahrlässigkeit erfüllt sei.
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2.5. |
2.5.1. Sofern der Beschwerdeführer seiner Rüge einen anderen als den willkürfrei festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde legt (vgl. E. 1; Beschwerde, 4.2.1), ist darauf nicht einzugehen.
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2.5.2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h war dem Beschwerdeführer bekannt. Er wusste, dass er sie mit der gefahrenen Geschwindigkeit von mind. 93 km/h massiv überschritt und dass auf die Rechtskurve ein Fussgängerstreifen folgte. Dass eine derartige Fahrweise zum Verlust der Herrschaft über das Fahrzeug führen kann, war für den Beschwerdeführer erkennbar. Der Beschwerdeführer verfügte kaum über Fahrpraxis und konnte daher auch nicht davon ausgehen, auftretende Schwierigkeiten und kritische Situationen mit Fahrgeschicklichkeit bewältigen zu können (vgl. Urteil 6B_168/2010 vom 4. Juni 2010 E. 1.4). Er wusste auch, dass an einem Samstagnachmittag vor Weihnachten im Dorfkern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit Fussgänger und andere Verkehrsteilnehmer anzutreffen sind. Dass unter diesen Umständen die erhöhte Gefahr eines Verkehrsunfalls mit schwerstmöglichen Folgen bestand, war dem Beschwerdeführer bewusst, wie die Vorinstanz festhält. Der Einwand, dass der Fahrlehrer ihn nicht auf eine derartige Situation vorbereitet habe resp. er einen Monat nach der Fahrprüfung noch nicht sämtliche Kurse besucht habe, vermag daran nichts zu ändern.
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Die sichtbare Strecke war gemäss verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz völlig ungenügend, um bei Gegenverkehr rechtzeitig reagieren zu können. Es war für ihn als Junglenker erkennbar, dass er angesichts seiner kaum vorhandenen Fahrpraxis ein Einbiegen auf die rechte Spur innerhalb kurzer Zeit ohne Verlust der Herrschaft über das Fahrzeug kaum bewältigen würde. Die Wahrscheinlichkeit einer tödlichen Kollision war aufgrund der örtlichen Verhältnisse und seiner Fahrweise derart hoch, dass er sie erkannte (vgl. Urteil 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 1.4). Der spekulative Einwand des Beschwerdeführers, die Fahrt wäre nachts noch unberechenbarer gewesen, vermag nichts daran zu ändern, dass sich der Zeitpunkt (Samstagnachmittag vor Weihnachten) des Überholmanövers risikoverschärfend auswirkte und dies dem Beschwerdeführer bekannt war. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, es könne ihm nicht entgegengehalten werden, dass er die Strecke gut kannte, da es noch leichtsinniger gewesen wäre, auf einer unbekannten Strecke in solch einem Tempo zu fahren. Die Streckenkenntnis zeigt, dass sich der Beschwerdeführer der konkreten Gefahr bewusst war. Insofern ist das Vorbringen des Beschwerdeführers unbehelflich. Das Wissenselement des Vorsatzes ist zu bejahen.
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2.5.3. Nach den auf dem Zusatzgutachten vom 17. Juni 2015 der Dynamic Test Center AG basierenden Feststellungen der Vorinstanz war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, auf Gegenverkehr oder Fussgänger rechtzeitig zu reagieren. Die Querbeschleunigung seines Fahrzeugs sei beim Schleuderbeginn dermassen hoch gewesen, dass nur ein professioneller Testfahrer ein unkontrolliertes Schleudern hätte verhindern können. Der Beschwerdeführer liess sich auch nicht durch die Beschleunigung von Y.________ davon abbringen, das riskante Überholmanöver durchzuziehen. Indem er in dieser Situation weder unmittelbar vor dem Personenwagen von Y.________ einbog noch verlangsamte und hinter Y.________ einschwenkte, sondern beschleunigte und das vor Y.________ fahrende Auto überholte, manifestierte er seine übersteigerte Risikobereitschaft. Angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung im Dorfkern im Bereich einer Rechtskurve an einem Samstagnachmittag hing der Nichteintritt des Erfolgs letztlich ausschliesslich von Glück und Zufall ab. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände vernünftigerweise darauf vertrauen konnte, dass sich die Gefahr einer tödlichen Kollision nicht verwirklichen würde. Der Beschwerdeführer ist damit willentlich ein äusserst hohes Risiko eingegangen. Die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt angesichts des Überholmanövers mit einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung unter den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten schwer.
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Das Verhalten des Beschwerdeführers kann nicht bloss als unverantwortlicher Leichtsinn gewürdigt werden. Dass er sich auf das Überholmanöver einliess, spricht für die Inkaufnahme der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung. Der Einwand, er habe nicht so lange für seinen BMW gespart, um dann gleichgültig in Kauf zu nehmen, dass dieser kaputt gehe, mutet angesichts der Opfer zynisch an und vermag aufgrund des eingegangenen Risikos sowie der schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzung nicht zu überzeugen. Aus dem Ablauf des Geschehens, insbesondere der gegenseitigen Anstachelung, der massiv überschrittenen Höchstgeschwindigkeit und des im Dorfkern vor einem Fussgängerstreifen stattfindenden Überholmanövers ergibt sich, dass es das primäre Ziel des Beschwerdeführers war, Y.________ die eigene fahrerische Überlegenheit zu beweisen. Dieses Ziel hat er höher bewertet als die drohenden Folgen. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht von der Beschleunigung von Y.________ davon hat abbringen lassen, das Überholmanöver durchzuziehen, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er den als möglich erkannten Erfolg in Kauf nahm (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.1.1 S. 65). Damit ist auch das Willenselement des Vorsatzes zu bejahen.
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2.6. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer der eventualvorsätzlichen Tötung sowie mehrfachen versuchten Tötung schuldig spricht.
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3. |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 - 4 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. November 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
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