BGer 5A_918/2017 |
BGer 5A_918/2017 vom 24.11.2017 |
5A_918/2017
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Urteil vom 24. November 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Psychiatrie B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Behandlung ohne Zustimmung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 3. November 2017 (840 17 283).
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Sachverhalt: |
Nachdem der zuständige Sozialarbeiter mit A.________ über mehrere Tage keinen Kontakt hatte herstellen können, begab er sich nach Rücksprache mit der KESB zu deren Wohnung. In der Folge wurde polizeilich die Wohnung aufgebrochen und festgestellt, dass sich A.________ in der Toilette ihrer Wohnung eingeschlossen hatte. Sie befand sich in sichtlich unterernährtem Zustand und wurde ins Kantonsspital gebracht, wo der untersuchende Arzt bei der KESB die fürsorgerische Unterbringung beantragte.
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Mit Entscheid vom 25. September 2017 ordnete die KESB Liestal eine bis zum 6. November 2017 befristete fürsorgerische Unterbringung an (vgl. dazu Verfahren 5A_913/2017).
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Im Rahmen dieses Aufenthaltes ordnete der Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, nachdem A.________ aus der Klinik entwichen war und erst am Flughafen hatte aufgefunden werden können, angesichts des allgemein kaum verbesserten Zustandsbildes und aufgrund positiver Ergebnisse der Pharmakotherapie während einer früheren fürsorgerischen Unterbringung mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 gestützt auf Art. 434 ZGB an, die Behandlung des psychischen Zustandsbildes ohne Zustimmung durchzuführen.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft gestützt auf das erstellte Gutachten und die persönliche Anhörung mit Urteil vom 3. November 2017 ab. Ferner erteilte es die unentgeltliche Rechtspflege, unter Verzicht auf Gerichtsgebühren und unter Inaussichtstellung der Übernahme der separat zu verfügenden Kosten für ärztliche Berichte und Gutachten.
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Gegen dieses Urteil hat A.________ am 17. November 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Zwangsbehandlung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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2. Soweit die Beschwerdeführerin (ohne weitere Begründung) ein öffentliches Verfahren wünscht, ist auf Art. 57 BGG zu verweisen, wonach das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich ein schriftliches ist (vgl. Urteil 5A_880/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.5; letztmals Urteil 5A_780/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 2); eine öffentliche Verhandlung ist vorliegend nicht angezeigt, weil der Entscheid aufgrund der Akten spruchreif ist und die Beschwerdeführerin sich bei der vorinstanzlichen Verhandlung vom 2. November 2017 mündlich äussern konnte.
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3. Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, sie berufe sich darauf, dass sie gemäss Art. 8 EMRK das Menschenrecht auf Privatleben und darin enthalten auf Selbstbestimmung habe, weshalb sie nicht verpflichtet sei, irgendwelche Medikamente zu schlucken. Sie beantrage die Übernahme der Verfahrenskosten und wolle Schadenersatz bzw. Genugtuung wegen aller in Fragen kommender Delikte geltend machen; sie möchte den höchstmöglichen Schadenersatz und Genugtuung.
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4. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Dies gilt auch für den Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (letztmals Urteil 5A_118/2017 vom 7. März 2017 E. 3.1) und damit verbunden auch für eine in diesem Rahmen erfolgte Zwangsbehandlung.
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Spätestens mit der tatsächlichen Entlassung aus der Klinik infolge Ablaufes der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. dazu Urteil 5A_913/2017) hat die Zwangsbehandlung ein Ende gefunden. Weil das aktuelle Interesse an der Beschwerdeführung gegen den obergerichtlichen Entscheid bereits bei Einreichung der Beschwerde nicht mehr gegeben war, ist die Beschwerde diesbezüglich unzulässig (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500).
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5. Soweit die Beschwerdeführerin Schadenersatz und Genugtuung geltend machen will, ist sie auf den Klageweg nach Art. 454 ZGB zu verweisen, was selbst für eine allfällige Feststellung der Widerrechtlichkeit der Zwangsbehandlung als Form der Genugtuung gelten würde (vgl. BGE 140 III 93 E. 2.3 S. 96). Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unzulässig.
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6. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG nicht einzutreten.
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7. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. November 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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